Mitspracherecht bei betroffenem BR-Mitglied (betrifft Abteilung, nicht Einzelp.)
Hallo zusammen,
wir haben seit 3 Wochen erstmals einen BR im Unternehmen. Unsere Basis-Schulungen finden urlaubsbedingt wahrscheinlich erst Mitte Juli statt.
Ich als BRV wurde nun von einem BR-Mitglied auf eine sehr hohe Arbeitslast innerhalb der Abteilung aufmerksam gemacht. Diese besteht bereits seit Ende letzten Jahres. In dieser Abteilung besteht eine höhere Fluktuation als im Rest des Unternehmens. Bemühungen neues Personal zu finden werden unternommen. Nun steht die Urlaubszeit an und es besteht Sorge, die Mitarbeiter noch mehr zu "verbrennen" als es eh schon gerade der Fall ist. Vorschläge Leih-/Zeitarbeiter, Werksstudenten oder Ferienjobler kurzfristig einzustellen wurden bisher nicht erhört. Die Idee ist hier mehr über den BR zu erreichen, damit die dauerhafte Unterbesetzung im besten Fall kurzfristig gelöst werden kann.
Wir möchten das Thema in der nächsten Sitzung besprechen. Für mich stellt sich die Frage, ob das BR-Mitglied (1) das Thema mit begleiten und ggf. auch beim Beschluss mitstimmen darf. Außerdem betrifft es ein weiteres BR-Mitglied (2), welches in der gleichen Abteilung über dem anderen BR-Mitglied (1) steht.
Das Internet spuckt es mMn nicht eindeutig aus. Ich würde es aktuell so verstehen, dass beide BR-Mitglieder (1 + 2) ihrem Amt ganz normal nachgehen können, weil keine persönlichen Interessen, sondern die der Abteilung dahinter stehen.
Ist das korrekt?
Viele Grüße und besten Dank im Voraus
Community-Antworten (4)
05.06.2023 um 23:13 Uhr
Werden denn in der Abteilung Überstunden geleistet ? Werden die 2 BRM in der BR'tätigkeit durch die Arbeitsbelastung eingeschränkt "
06.06.2023 um 00:29 Uhr
Es besteht kein Interessenkonflikt und die Mitglieder nehmen ganz normal an der Sitzung teil.
06.06.2023 um 11:17 Uhr
@challenger: Überstunden sind bei uns im Unternehmen generell nicht gewünscht und werden nur selten geleistet Die BR-Arbeit ist eingeschränkt. Es wird versucht, sich die Zeit zu nehmen, aber eben sehr begrenzt. Wünschenswert wäre mehr machen zu können. In jedem Fall mit sehr schlechtem Gewissen gegenüber den Mitkollegen verbunden.
@Dummerhund: Danke für die Antwort
06.06.2023 um 12:40 Uhr
Zitat KaJeVE : Die BR-Arbeit ist eingeschränkt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 27. Juni 1990
- 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz bestimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit freizustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine andere Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG).
Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.
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