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Übernahme JAV

M
Markus19
Jun 2023 bearbeitet

Hallo,

Ich bin in der JAV mein Ausbildungsverhälnis endet laut Vertrag mit dem bestehen der Prüfung. Dies ist am 31.082023. Mein Arbeitgeber hat mir nun schriftlich mitgeteilt dass er mich nicht übernehmen wird. Die meinen ich hätte 3 Monate vorher die Weiterbeschäftigung geltend machen müssen. Kann ich dagegen was tun? Danke für die Antworteb

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Community-Antworten (4)

C
Catweazle

01.06.2023 um 22:21 Uhr

BetrVG – § 78a Demnach musst du innerhalb von 3 Monaten vor Ende der Ausbildung die Weiterbeschäftigung verlangen.

E
enigmathika

02.06.2023 um 10:00 Uhr

Catweazle hat recht. Der Arbeitgeber muss drei Monate VOR Ende der Ausbildung mitteilen, dass er Dich nicht übernehmen will. (Das hat er offenbar fristgerecht getan) Du hingegen hast jetzt bis zum Ende der Ausbildung Zeit, die Weiterbeschäftigung zu verlangen.

"Kann ich was dagegen tun?" Ja. Wenn Du dort bleiben willst, verlange die Weiterbeschäftigung und berufe Dich auf BetrVG 78a (2)

R
rtjum

02.06.2023 um 11:23 Uhr

fast alles gesagt und auch korrekt.

Habt ihr noch andere Auszubildende im selben Beruf und was ist mit denen?

K
Kehler

05.06.2023 um 11:18 Uhr

Anspruch auf Übernahme

Du hast außerdem einen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, den du innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung deiner Ausbildung schriftlich bei deinem Arbeitgeber geltend machen kannst (§ 78a Abs. 2 BetrVG, § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG). Die dreimonatige Frist beginnt, wenn du deine Abschlussprüfung bestanden hast, also sobald das Prüfungsverfahren zu Ende ist und du über das Ergebnis der Prüfung informiert wurdest.

Will der Arbeitgeber einen Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, nicht übernehmen, muss er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitteilen § 78a Abs. 1 BetrVG.

Stellt der Arbeitgeber nach § 78a Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht zu begründen ist oder ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen ist, so muss er darlegen, dass eine Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist.

Wichtig dabei: Hierbei können nicht nur personen- und verhaltensbedingte Gründe, sondern auch betriebliche Gründe, die eine Auflösung rechtfertigen können, eine Rolle spielen.

Es kann einem Arbeitgeber zuzumuten sein, ein Mitglied der JAV, dass seine Berufsausbildung erfolgreich beendet hat, weiterzubeschäftigen, wenn er innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses einen frei werdenden Arbeitsplatz anderweitig besetzt, ohne dass dies aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig gewesen wäre (vgl. BAG, Beschl. v. 12.11.1997 – 7 ABR 73/96).

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