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Streichnung von Mehrarbeit kann rechtens sein?

T
thunderelf
Jan 2018 bearbeitet

Liebes Forum,

in unserer BV Arbeitzeit ist eine Gleitzeitobergrenze von Jährlich 100 h. Nun ist es durch Ignoranz von Seiten des Arbeitgebers vorgekommen das Kollegen > 100 h aufgebaut haben. Diese Stunden streicht der Arbeitgeber kommentarlos am Monatsende ohne das es eine Streichnungsregelung in der BV oder im Tarifvertrag gibt. Im Gegenteil sagt die BV das alle Stunden über 100 grundsätzlich zuschlagpflichtige Mehrarbeit ist, und ob genehmigt oder ungenehmigt steht da nichts. Zitat aus BV: ... Mehrarbeit ist die Arbeitszeit die über dem vereinbarten Gleitzeitsaldo von 100 h liegt. ... Auf Nachfrage sagt der AG das weder der BR noch die Führungskraft hätte diese Zeit genehmigt und somit wäre dies eine Leistung der Mitarbeiter die der AG einbehalten kann.

Ich bin sprachlos, da ich eine solche Vorgehensweise und auch keine gesetzliche bzw tarifvertragliche Regelung kenne die dieses Verhalten abdecken würde.

Was würdet Ihr machen?

1.434012

Community-Antworten (12)

K
KleineHexe

09.11.2016 um 12:55 Uhr

Wenn der AG die Stunden nicht angeordnet hat und der BR keine Überstunden genehmigt hat, wie kommen dann diese Mehrstunden über den 100 Gleitstunden überhaupt zusammen? Bzw. wie kommen überhaupt 100 Stunden zusammen?

Für mich ist es ziemlich eindeutig: AN darf bis zu 100 Gleitzeitstunden aufbauen, alles was mehr ist entfällt wenn nicht ausdrücklich angeordnet und genehmigt.

Mehrarbeit ist zustimmungspflichtig. So wie du dir das aber vorstellst, könnte jeder Mitarbeiter 100 Stunden aufbauen und für jede weitere Stunde Zuschläge verlangen.

Der AG hat Recht. Obergrenze ist da, Überschreitung nicht angeordnet, Stunden weg.

C
Challenger

09.11.2016 um 14:05 Uhr

Tach auch, zunächst einmal gilt, daß mit einer BV die Mitbestimmungsrechte mit den in der BV getroffenen Regelungen "verbraucht" sind. Durch die Regelung wird klar,daß Überstunden,welche über die Obergrenze von 100 Stunden hinausgehen, nicht zusätzlich vom BR gemäß §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG genehmigt werden müssen. Grundsätzlich gilt, daß der AG, sofern eine BV nicht existiert, für jede Überstunde,die über die tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Arbeitszeit hinausgeht, die Zustimmung des BR bedarf,unabhängig davon,ob diese angeordnet,geduldet oder von den Mitarbeitern freiwillig geleisteten Überstunden vom AG stillschweigend entgegengenommen werden. Meiner Auffassung nach ergibt die Auslegung der BV, daß die Überstunden, welche über die Obergrenze von 100 Stunden hinausgehen, nicht der Anordnung des AG bedürfen. Denn wenn sich der AG darauf berufen will, daß diese Überstunden seiner vorherigen Genehmigung bedürfen, hätte er die in der BV klar zum Ausdruck bringen müssen. Der AG handelt meiner Auffassung nach §242 BGB arglistig, wenn er entgegen dem eindeutigen Wortlaut der BV, die stillschweigend geduldeten Überstunden entgegennimmt, ohne diese jedoch zu vergüten. Ich kann Deine Sprachlosigkeit durchaus nachvollziehen. Mein Tipp : Nochmal mit dem AG reden. Zeigt er sich uneinsichtig, dann ab zu einem Anwalt für Arbeitsrecht

C
celestro

09.11.2016 um 14:22 Uhr

"zunächst einmal gilt, daß mit einer BV die Mitbestimmungsrechte mit den in der BV getroffenen Regelungen "verbraucht" sind."

Kannst Du dafür bitte die Grundlage nennen ?

"Durch die Regelung wird klar, daß Überstunden,welche über die Obergrenze von 100 Stunden hinausgehen, nicht zusätzlich vom BR gemäß §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG genehmigt werden müssen."

Wird es das ?

P
paula

09.11.2016 um 14:42 Uhr

"Mehrarbeit ist die Arbeitszeit die über dem vereinbarten Gleitzeitsaldo von 100 h liegt."

nach diesem Zitat kann ich Challenger nicht folgen. Solche Regelungen kenne ich auch. Die besagen bei uns z.B. nur, dass es sich um zuschlagspflichtige Zeiten handelt und trifft somit nur eine Vergütungsregelung.

Um es wirklich beurteilen zu können muss man daher m.E. die BV komplett kennen. Einzelne Zitate helfen gerade bei solchen BV eher selten. Dann stellt sich natürlich die Frage, ob der AG sie anweisen musste. Auch das Bedarf der Kenntnis der BV. Häufig werden dort auch Regelungen getroffen, inwieweit das Direktionsrecht des AG ausgeübt wird oder in bestimmten Situationen ausgeübt werden darf. Weitere Frage die man sich stellen muss, ob der AG nicht die Arbeit mit Wissen entgegen genommen hat. Wie hat die Führungskraft hier gewirkt.

Ohne das ist eine seriöse Antwort nicht möglich

C
Challenger

09.11.2016 um 14:52 Uhr

Hallo celestro,

Vergleich : BAG Beschluß vom 01.07.2003 - 1 ABR 22/02 - Dort unter Ziffer (21) 2. der Gründe.

T
thunderelf

09.11.2016 um 15:13 Uhr

@ Paula: Ja es ist eine Vergütungsregelung. Der AG bekommt einen Zinsfreien Kredit von 100 h alles was darüber hinaus geht ist zuschlagpflichtig. Der AG hat die Überstunden ja auch entgegengenommen. Natürlich hätte er diese beim BR beantragen müssen, hat er aber nicht. Er hat aus der BV noch die Verpflichtung ab 80 Überstunden Wege zu finden die Überstunden zusammen mit dem Mitarbeiter abzubauen oder einen Antrag zu stellen über die 100 h hinaus gehen zu dürfen. Der AG hat aber nichts dergleichen getan. Er hat die Leute einfach beschäftigt und mit Arbeit versorgt und nichts unternommen. Auf eine Nachfrage in einem JF wie er denn die Einhaltung der BV kontrolliere, antwortete er :"Gar nicht. Er hätte nicht die Zeit und das Personal dafür. Der Betriebsrat könne ja kontrollieren."

mfg Thunderelf

M
Moorhuhn

09.11.2016 um 15:33 Uhr

§612 BGB, Absatz 1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

D.h. entweder hat der AG den AN darauf aufmerksam gemacht, dass er keine weiteren Überstunden wünscht, oder er hat sie stillschweigend angenommen und muss sie nun auch bezahlen. Leider aber auch wieder ein Fall, in dem nur jeder AN einzeln vor Gericht die Bezahlung einklagen kann.

C
celestro

09.11.2016 um 15:42 Uhr

"Vergleich : BAG Beschluß vom 01.07.2003 - 1 ABR 22/02 - Dort unter Ziffer (21) 2. der Gründe."

Danke ! Ich würde Deiner Schlussfolgerung aber nicht folgen. Richtig ist, das der BR mit der Regelung "Gleitzeit bis zu 100 h mehr" einverstanden war (BV) und somit sein Recht verbraucht hat, DARÜBER informiert zu werden. ABER ich sehe nicht, warum eine Sache, die in der BV NICHT geregelt ist (was passiert bei mehr als 100 h), ein Verbrauch eingetreten sein sollte.

Laut eines RAs, den wir zu dem Thema mal hatten, würde solch ein Fall nur dann eintreten, wenn man in der BV klar macht, das die Mitbestimmung abschließend ausgeübt wurde. Und von solchen "Äußerungen / Sätzen" sollte man in BVen dringend absehen.

G
gironimo

09.11.2016 um 16:15 Uhr

Ich sehe den Satz auch eher so, dass ab 100 Stunden Plas alles weitere automatisch Mehrarbeit ist und so vergütet werden muss.

Aber ist ja unerheblich. Geleistete Arbeit muss auch vergütet werden. Unabhängig von der Auslegung der Aussage in der BV. Dem AG ist die Situation ja nicht neu. So wie ich die Frage verstehe, geschieht das Streichen ja immer wieder.

Ich sehe hier einen individualrechtlichen Abspruch; § 612 BGB. Vielleicht ist ein BR-Mitglied von diesen Streichungen betroffen und kann die Angelegenheit mal beim Gericht einfordern.

P
paula

09.11.2016 um 16:52 Uhr

auch der individualrechtliche Anspruch hängt von der Anweisung von Mehrarbeit ab. Aber interessant ist ja hier folgendes:

"Er hat die Leute einfach beschäftigt und mit Arbeit versorgt und nichts unternommen. Auf eine Nachfrage in einem JF wie er denn die Einhaltung der BV kontrolliere, antwortete er :"Gar nicht. Er hätte nicht die Zeit und das Personal dafür. Der Betriebsrat könne ja kontrollieren.""

Der AG hat also nichts unternommen die Mehrarbeit über 100 Stunden zu unterbinden. Er hat einfach weiterbeschäftigt und war sich wohl der Konsequenz bewusst. Der BR muss hier nicht den Job des AGs machen.

Kenne zwar immer noch nicht die BV, aber es sprechen gute Gründe für den individualrechtlichen Anspruch. Ob der kollektivrechtliche Verstoß vorliegt, ist aber ohne BV kaum zu beantworten

C
Challenger

09.11.2016 um 17:51 Uhr

Hallo celestro,

I.) nach nochmaliger lektüre des Beitrags von thunderelf muß ich meinen Beitrag korrigieren. Die zwei Kernaussagen waren :

  1. Alle Stunden,die über 100 hinausgehen, sind zuschlagspflichtige Mehrarbeit und
  2. Mehrarbeit ist die Arbeitszeit die über dem vereinbarten Gleitzeitsaldo von 100h liegt

Es ist demnach faktisch so, daß lediglich festgelegt wurde,daß es sich

  1. Bei Überschreitung der Arbeitszeit von 100h um Mehrarbeit handelt und
  2. Diese Mehrarbeitsstunden zuschlagspflichtig sind.

Die MBR des BR sind von dieser Regelung überhaupt nicht tangiert, insbesondere auch nicht verbraucht. Hierbei handelt es sich daher ohne jeden Zweifel um mitbestimmungspflichtige Mehrarbeit. Dabei hat der BR bei Zuwiderhandlungen des AG gegen die BV auch einen Unter- lassungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung.

II.) Ber AG hat den Betrieb so zu organisieren, das die Bestimmungen der BV eingehalten und umgesetzt werden. Er hat daher die Zustimmung für die oben bezeichnete Mehrarbeit beim BR zu beantragen, ohne das es darauf ankommt, ob die Mehrarbeit angeordnet, geduldet oder (freiwillige Mehrarbeit) entgegengenommen wird.

G
gironimo

10.11.2016 um 10:30 Uhr

Das sind die Schwachstellen vieler BVs mit Arbeitszeitgleitklauseln. Es wird zwar eine Ober- und Untergrenze definiert aber keine Regel dafür, wie bei Über- oder Unterschreitung zu verfahren ist. Da steht denn oft nur so etwas lapidares wie "die Zeiten sind auszugleichen" oder ähnliches .

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