Erstellt am 05.11.2016 um 09:20 Uhr von gironimo
Elternzeit ist wie Urlaub oder Krankheit ein "echter" Hinderungsgrund. Demzufolge ist ein Ersatzmitglied zu laden.
Das Ersatzmitglied entfällt nur dann, wenn das verhinderte Mitglied erklärt, trotz bestehendem Verhinderungsgrund seine BR-Arbeit ausführen zu wollen.
(siehe Kommentare zum § 28 BetrVG; z.B. Fitting oder Däubler oder andere)
Erstellt am 05.11.2016 um 09:52 Uhr von Zappelmann
Aber dann soll er bitteschön auch kommen und nicht rumeiern, von wegen häuslicher Situation und nicht geschafft usw ... ;))
Erstellt am 06.11.2016 um 12:37 Uhr von HerbertRam
Hallo Gironimo,
leider kann ich unter §28 BetrVG .. Übertrgung von Aufgaben auf Ausschüssen nichts finden. ich habe den Fitting vorliegen. Kannst du mir konkret die Randnotiz nennen?
Danke Herbert
Erstellt am 06.11.2016 um 13:23 Uhr von Ernsthaft
Da hat sich gironimo wohl etwas vergriffen.
Der § 28 behandelt zwar auch das Nachrücken, ist aber eine andere Baustelle. In deinem Fall regelt das der § 25 BetrVG.
Da während einer Elternzeit auch weiterhin Tätigkeiten möglich sind (§ 15 Abs. 4 BEEG), führt sie aber im Gegensatz zu dem von gironimo hierzu Dargestelltem, nicht automatisch zu einem Verhinderungsgrund sondern hängt von dem hier dann vereinbarten Zeiträumen ab.
Erst wenn die max. möglichen Zeiten überschritten sind, greift ein genereller Verhinderungsgrund, der dann durch Willenserklärung des Betroffenen aber aufgehoben werden kann.
Erstellt am 06.11.2016 um 13:25 Uhr von Hoppel
@ HerbertRam
Unter § 28 BetrVG wirst Du auch nicht fündig.
Guck mal Fitting, § 25, RN 17: Eine zeitweilige Verhinderung liegt auch vor, wenn ein in Elternzeit befindliches BRM aus persönlichen Gründen keine BR-Arbeit verrichten will. Ist es dagegen zur Wahrnehmung seines Amtes bereit, bewirkt das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit keine zeitweilige Verhinderung.
Grundsätzlich gilt ein BRM in Elternzeit NICHT als verhindert, es sei denn, es hat seine Verhinderung dem BR(V) gegenüber angezeigt!
Erstellt am 06.11.2016 um 13:37 Uhr von Hoppel
@ Ernsthaft
Es ist vollkommener Kappes, dass die Verhinderung eines in Elternzeit befindlichen BRM von dem Zeitraum der vereinbarten Elternzeit abhängig ist bzw. als Verhinderungsgrund erst nach einer gewissen Dauer greift.
Elternzeit IST ein anerkannter Verhinderungsgrund, egal welche Dauer vereinbart ist!!!
Erstellt am 06.11.2016 um 13:47 Uhr von HerbertRam
Hallo Hoppel,
herzlichen Dank für deine Antwort, das hat mir sehr geholfen. Ich dachte schon ich hätte was nicht verstanden oder eine veraltete Ausgabe vom Fitting.
Auch allen anderen Danke für die Bemühungen.
Herbert
Erstellt am 06.11.2016 um 13:59 Uhr von Ernsthaft
@Hoppel
Nur gut, dass das BAG deinen vollkommenen Kappes hier etwas anders sieht.
BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 45/04
Tenor:
Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
RN 17
Ein Betriebsratsmitglied ist während der Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert. Es kann an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Selbst eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss nicht zu einer Verhinderung im Betriebsratsamt führen (BAG 15. November 1984 - 2 AZR 341/83 - BAGE 47, 201 [BAG 15.11.1984 - 2 AZR 341/83] = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 58, zu B IV 1 der Gründe) . Während der Elternzeit ist ein Hinderungsgrund erst recht nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen. Während der Elternzeit ist sogar eine Teilzeittätigkeit möglich, § 15 Abs. 4 BErzGG.
Aber immer wieder interessant zu sehen, was für Möchtegernschlauberger hier unbedarfte ins Nirvana schicken!
Erstellt am 06.11.2016 um 15:26 Uhr von HerbertRam
IN RN 17 steht:
Ein zeitweilige Verhinderung liegtauch vor, wenn ein in Elternzeit befindliches BR Mitglied aus persönlichen Gründen keine BR Arbeit verrichten will.
Das heißt doch, es kann ein Ersatzmitglied geladen werden?
Erstellt am 06.11.2016 um 20:42 Uhr von Hoppel
@ HerbertRam
Lass Dich nicht verunsichern, weil Ernsthaft diese Entscheidung nicht verstanden hat.
Elternzeit IST und BLEIBT ein anerkannter Verhinderungsgrund und wenn sich das BRM als verhindert erklärt, kann selbstverständlich ein E-BRM geladen werden.
Erstellt am 07.11.2016 um 11:50 Uhr von Ernsthaft
@Hoppel
Sorry, aber der Einzige, der hier etwas nicht verstanden hat und damit Kappes schreibt, bist leider du!
Schlimm ist auch, dass dadurch anderen etwas aufgetischt wird, was so überhaupt nicht der Fall ist.
Richtig ist, dass ein BRM sich als verhindert erklären kann und dann auch ein EMG geladen werden muss. Das gilt aber nicht nur für Elternzeit, sondern noch für vieles mehr.
Elternzeit an sich ist, wie du fälschlicherweise angibst, generell kein Verhinderungsgrund, kann aber u. U. einer sein oder werden.
Neben dem BAG-Urteil, das dieses wohl relativ verständlich darstellt, bezieht sich auch das LAG Hamm auf dieses Urteil und sieht einen generellen Verhinderungsgrund nur dann als vorliegend, wenn dieses durch das BRM erklärt wird (Beschl. v. 15.10.2010, Az.: 10 TaBV 37/10).
Wenn ich hier also etwas nicht verstanden haben sollte, befinde ich mich in guter Gesellschaft. Für dich sehe ich diese allerdings als recht einsam an.
@HerbertRam
Ja, dürfte eigentlich eindeutig sein. Hat er seine Verhinderung erklärt, muss ein EMG geladen werden.
Und noch etwas. Nur weil ein @Hoppel hier meint der alleinig Wissende zu sein, bedeutet das noch lange nicht, dass er dieses auch ist. Was sich hier ja wieder einmal bewahrheitet.
Erstellt am 07.11.2016 um 12:38 Uhr von Kölner
@Ernsthaft
Muss man Dich in die Gesellschaft eines besonders renitenten LKW-Fahrers hier im Forum stellen, um Dir die generelle (faktisch aber nicht vorhandene) Ahnung zum Thema zu attestieren?
Schlimm!
Erstellt am 07.11.2016 um 13:26 Uhr von celestro
Stellt sich die Frage: Wenn ein MA die Verhinderung bzw. Nicht-Verhinderung erklärt, gilt das dann für die komplette Zeit, oder kann der MA sich jeden Tag "umentscheiden" ?
Erstellt am 07.11.2016 um 13:48 Uhr von stehipp
Liegt das gerade an mir, oder sagen die beiden nicht mehr oder weniger das gleiche?
Ein BR-Mitglied in Elternzeit kann grundsätzlich weiter an den Sitzungen teilnehmen.
Wenn das BR-Mitglied es aber nicht schafft, ist Elternzeit ein anerkannter Verhinderungsgrund und ein Ersatzmitglied muss geladen werden.
Ich würde sagen, das BR-Mitglied in Elternzeit muss sich hier jedesmal neu erklären, es sei denn er teilt dem BR-Vorsitzenden mit, dass seine Verhinderung für den Zeitraum vom...... bis ...... gilt.
Wäre evtl. für die tägliche BR-Arbeit leichter, da nicht jedesmal nachgefragt werden muss und das Ersatzmitglied sich entsprechend einarbeiten kann, wenn das BR-Mitglied schon absehen kann, dass er für längere Zeit nicht an den Sitzungen teilnehmen kann.
So eine "häußliche Situation" ändert sich ja in der Regel nicht täglich.
Erstellt am 07.11.2016 um 13:55 Uhr von Pjöööng
Jaja, Hoppel und Ernsthaft liefern hier gaaaanz großes Popcorn. Im Grunde genommen sagt einer nur "Wenn ich Verhinderungsgrund höre, dann will ich verstehen dass daraus zwingend eine Verhinderung folgt." und der andere "Wenn ich Verhinderungsrund höre verstehe ich, dass das ausreichend ist um sich als verhindert zu erklären."
Ich hol jetzt zur Abwechslung noch ein paar Nachos.
Erstellt am 08.11.2016 um 14:40 Uhr von Ernsthaft
Wenn du auch noch Käsesoße dazu hast, würde ich auch ein paar nehmen!
Naja, zumindest hast du es verstanden und kommst nicht so inhaltlos und populistisch wie ein @Kölner daher.
Wenn man sonst auch nichts von ihm hört, so scheint er doch nach jeder Chance zu Geiern, sein Talent wieder einmal zeigen zu dürfen. Ob es Sinn macht oder nicht, ist ja egal.
Ich gehe aber mal davon aus, dass dir bekannt ist, dass hier doch einige kleine Unterschiede (Feinheiten) bestehen
Erstellt am 08.11.2016 um 14:55 Uhr von nicoline
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