W.A.F. LogoSeminare

Unbezahlte Freistellung von der Arbeit

B
bürgermeister
Jan 2018 bearbeitet

Hallo BR'ler oder Personalvertreter,

eine Kollegin fragte mich ob man eine bestimmte Frist einhalten muss bevor die angestrebte Freistellung beginnt. Die Kollegin hat schon Gespräche mit ihren Vorgesetzten geführt und möchte zum 01.12.16 ihre Freistellung beginnen. Hat dazu jemand einen Tipp für wo ich was Nachlesen kann. Hab schon das BBiG durchgeblättert und aus dem BGB geht für mich auch nicht ersichtliches hervor.

86504

Community-Antworten (4)

A
AlterMann

04.11.2016 um 14:05 Uhr

Hallo bürgermeister, Du meinst die Freistellung als BRM? Da gibt es keine Fristen, sondern die Verpflichtung, vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Ansonsten gilt natürlich § 38: Danach wählt der BR die freizustellenden BRM nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Wenn der der Meinung ist, dass er für die dadurch notwendigen Änderungen im Betrieb Zeit braucht, kann er es im Rahmen dieser Beratung ja sagen.

O
outofmemory

04.11.2016 um 14:06 Uhr

Mir sind keine Firsten bekannt, ich sehe auch keinen Grund warum es fristen geben sollte, wenn der AN auf Wunsch und im Einvernehmen mit dem AG eine Freistellung vereinbart. Ich hoffe nur das der AN mit AG dies genau und gut abgestimmt hat. Nicht das dem AN ungewollt Nachteile entstehen.

G
gironimo

04.11.2016 um 17:45 Uhr

Ich kenne auch keine Fristen. Interessant wäre schon (BBiG?), warum die Kollegin eine Freistellung anstrebt.

C
celestro

05.11.2016 um 01:03 Uhr

Reden wir hier über die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ? Denn wenn es da Fristen geben würde, wären die im BetrVG zu finden und sicherlich nicht im BGB oder BBiG

Ihre Antwort