Erstellt am 04.11.2016 um 13:05 Uhr von alterMann
Hallo bürgermeister,
Du meinst die Freistellung als BRM? Da gibt es keine Fristen, sondern die Verpflichtung, vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Ansonsten gilt natürlich § 38: Danach wählt der BR die freizustellenden BRM nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Wenn der der Meinung ist, dass er für die dadurch notwendigen Änderungen im Betrieb Zeit braucht, kann er es im Rahmen dieser Beratung ja sagen.
Erstellt am 04.11.2016 um 13:06 Uhr von outofmemory
Mir sind keine Firsten bekannt, ich sehe auch keinen Grund warum es fristen geben sollte, wenn der AN auf Wunsch und im Einvernehmen mit dem AG eine Freistellung vereinbart.
Ich hoffe nur das der AN mit AG dies genau und gut abgestimmt hat. Nicht das dem AN ungewollt Nachteile entstehen.
Erstellt am 04.11.2016 um 16:45 Uhr von gironimo
Ich kenne auch keine Fristen. Interessant wäre schon (BBiG?), warum die Kollegin eine Freistellung anstrebt.
Erstellt am 05.11.2016 um 00:03 Uhr von celestro
Reden wir hier über die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ? Denn wenn es da Fristen geben würde, wären die im BetrVG zu finden und sicherlich nicht im BGB oder BBiG