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Nachnominierung zum Betriebsrat

R
rasim
Nov 2016 bearbeitet

während meiner 4 wöchentlichen Jahresurlaub wurde in unserem betrieb eine Betriebsratswahl eingeleitet, ich hatte keinerlei Informationen, habe ich die Möglichkeit mich als Kandidat nachnominieren zu lassen?

vielen dank für die schnelle antworten, frage nachträglich: ist denn der zeitfenster 4 Wochen angemessen und zulässig für die benachrichtung zum Betriebsratswahl mit Zulassung und Beendigung der Wahllisten?

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Community-Antworten (22)

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Zappelmann

04.11.2016 um 09:34 Uhr

nachnominieren ? Nein.

Aber wenn der Termin der Einreichung von Wahlvorschlägen noch nicht vorbei ist, jederzeit. Entweder mit anderen auf eine Liste oder eben eine eigene Liste.

G
gironimo

04.11.2016 um 10:43 Uhr

Bis wann dies möglich ist, steht im Wahlausschreiben (hängt aus)

C
Challenger

05.11.2016 um 12:57 Uhr

Tach auch, der Wahlvorstand hat ALLE wahlberechtigten AN in geeigneter Weise über die Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl zu unterrichten.Der WV hat z.B. den MA'tern die urlaubs- oder krankheitsbedingt,oder aus sonstigen Gründen nicht im Betrieb anwesend sind, die Briefwahlunterlagen ohne deren ausdrücklichen Verlangens zuzusenden, damit Diese ihr aktives Wahlrecht (Stimmabgabe) wahrnehmen können.

Meiner Auffassung nach bedeutet dies im Umkehrschluß, daß der WV diesem Personenkreis auch bei Einleitung der BR-Wahl das Wahlausschreiben mit allen wesentlichen Infomationen zuzustellen hat,damit die wahlberechtgten AN ihr passives Wahlrecht,nämlich zu kandidieren in geeigneter Weise wahrnehmen können.Tut der WV dies nicht,dann ist die BR-Wahl meiner Auffassung nach gemäß §119 BetrVG erfolgreich anfechtbar.

Gegebenenfalls wäre auch eine einstweilige Verfügung in Betracht zu ziehen.Allerdings urteilen die Arbeitsgerichte und LAG'te dies unterschiedlich.

P
Pjöööng

05.11.2016 um 13:52 Uhr

Zitat (Challenger): "Gegebenenfalls wäre auch eine einstweilige Verfügung in Betracht zu ziehen."

Was sollte verfügt werden?

C
Challenger

05.11.2016 um 14:13 Uhr

Hallo Pjöööng, mit einer EV kann ein Wahlverfahren abgebrochen werden. Dies wird von den LAG'ten unterschiedlich behandelt. Für das eine LAG kommt eine EV nur dann in Betracht,wenn die BWahl offensichtlich nichtig ist. Ein anderes LAG entscheidet, es würde die Anfechtbarkeit nach §19 BetrVG ausreichen.

H
Hoppel

06.11.2016 um 22:15 Uhr

@ Challenger

"Der WV hat z.B. den MA"tern die urlaubs- oder krankheitsbedingt,oder aus sonstigen Gründen nicht im Betrieb anwesend sind, die Briefwahlunterlagen ohne deren ausdrücklichen Verlangens zuzusenden, damit Diese ihr aktives Wahlrecht (Stimmabgabe) wahrnehmen können."

Das ist der Wahlordnung definitiv NICHT zu entnehmen! Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit fällt übrigens unter den § 24 Abs.1 der Wahlordnung ...

Entsprechend gibt es ganz sicher keinen Anfechtungsgrund und schon gar keinen Grund für eine EV, wenn der WV diesen KollegInnen keine Information hat zukommen lassen, wenn nicht durch diese verlangt.

C
celestro

07.11.2016 um 10:38 Uhr

"Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit fällt übrigens unter den § 24 Abs.1 der Wahlordnung ..."

da geht es aber um die Stimmabgabe und nicht um die "Bewerbung" für das Amt des BR.

Z
Zappelmann

07.11.2016 um 10:53 Uhr

Mit dem Urlaub ist es eh so eine Sache. 4 Wochen Mexiko, und die Wahlunterlagen schlummern zu hause. Wenn ich dann wiederkomme, mach ich den Wahlvorstand rund, warum er mich nicht informiert hat. Ja klar ...

P
Pjöööng

07.11.2016 um 11:43 Uhr

Die Wahlordnung bestimmt ausdrücklich dass das Wahlausschreiben auszuhängen ist. Anders als bei den Briefwahlunterlagen bestimmt die Wahlordnung auch keine Personen denen das Wahlausschreiben zuzusenden ist. Einen Abbruch der Wahl wird man hier wohl kaum erreichen.

N
nicoline

07.11.2016 um 12:08 Uhr

Arbeitsgericht Berlin 18.06.2010 28 BV 6977/10

Orientierungssätze: Der Wahlvorstand muss die in § 24 Abs. 1 WO (Wahlordnung zum BetrVG) genannten Unterlagen für eine Betriebsratswahl in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 WO auch länger erkrankten Arbeitnehmern zukommen lassen, deren Genesung bei Erlass des Wahlausschreibens nicht absehbar ist. Ein Verstoß des Wahlvorstands gegen seine Unterrichtungspflicht führt zur Nichtigkeit der Wahl.

https:www.verdi-bub.de/index.php?id=1536&no_cache=1&tx_verdiurteile_pi1%5Bdetails%5D=218

Wahlleitfaden ver.di normales Wahlverfahren: Es finden sich vereinzelt Gerichtsentscheidungen, wonach der WV auch Beschäftigten die sich in MuSchu oder Elternzeit befinden oder aus anderen Gründen länger abwesend sind, die Unterlagen von Amts wegen zuzusenden hat. Dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 WO läßt sich eine solche Verpflichtung jedoch nicht entnehmen. Ein Weg aus dieser rechtlich unsicheren Situation kann darin bestehen, den genannten Beschäftigtengruppen das Wahlauschreiben zuzusenden und sie in einem Anschreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Briefwahlantrages hinzuweisen. Wird dieser Weg beschritten, ist darauf zu achten, dass alle betriebsabwesenden Beschäftigten angeschrieben werden und es nicht zu Ungleichbehandlungen kommt.

Entsteht die Frage: wie lange ist LÄNGER ABWESEND. Wir haben uns in 2014 dazu entschlossen, das mit länger als 6 Wochen zum Zeitpunkt des Aushangs des Wahlausschreibens zu benennen und dieses so verschickt, dass es zum Zeitpunkt des Aushangs auch bei den Abwesenden eintraf.

Ja, wer 4 Wochen Urlaub hatte, war davon nicht betroffen. Wer aber wirklich Interesse an einer Kandidatur für die BR Wahl hat, weiß, dass und etwa wann BR Wahlen sind und sollte sich dann vielleicht rechtzeitig kümmern und nicht hinterher jammern.

P
Pjöööng

07.11.2016 um 12:15 Uhr

nicoline,

es geht doch nicht um die Briefwahlunterlagen, sondern um das Wahlausschreiben

N
nicoline

07.11.2016 um 12:22 Uhr

Pjöööng Ein Weg aus dieser rechtlich unsicheren Situation kann darin bestehen, den genannten Beschäftigtengruppen das Wahlauschreiben zuzusenden

N
nicoline

07.11.2016 um 12:46 Uhr

Pjööng, vielleicht hattest du nicht genug Zeit oder Lust, den ver.di Artikel ganz bis zu Ende zu lesen, ich meine damit den Kommentar, deswegen stelle ich jetzt den letzten Absatz hier noch einmal ein:

Im Sinne einer möglichst weitgehenden und umfassenden demokratischen Legitimation der Interessenvertretung (die das zuständige Arbeitsgericht im vorliegenden Fall auch besonders hervorgehoben hat) ist gewollt, dass tatsächlich alle aktiv und passiv Wahlberechtigten die Chance bekommen, bei der Wahl mitzumachen,

sei es als Wähler und/oder Kandidat => worum es hier ja geht

Nicht alle Wahlberechtigten sind ständig im Betrieb anwesend – aus den unterschiedlichsten Gründen. Somit wachsen die Anforderungen an Wahlvorstandsmitglieder. Es wird von ihnen nicht nur verlangt, die gesetzlichen Vorschriften zu kennen und zu beachten,

***sondern darüber hinaus auch noch gesetzliche Lücken entsprechend zu erkennen und zu „füllen“. ***

Zusammengestellt und kommentiert von Ass. jur. Stefanie von Halen, Düsseldorf, 20.02.2014

P
Pjöööng

07.11.2016 um 12:48 Uhr

nicoline ... UND sie in einem Anschreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Briefwahlantrages hinzuweisen.

Es geht hier doch um den § 24 der WO, dort geht es um die schriftliche Stimmabgabe. Der Gesetzgeber verpflichtet den WV, ANn die wegen der EIGENART ihres BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden die Briefwahlunterlagen unausfgefordert zuzusdenden. Anderen AN dürfen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 24 die Briefwahlunterlagen nur nach deren Verlangen übergeben werden. Eine "automatische" Übersendung auch an Elternzeitende oder Langzeitkranke ist daher bedenklich. Deshalb wird hier als Königsweg empfohlen. die Elternzeitenden und Langzeitkranken darauf hinzuweisen dass die Möglichkeit besteht, Briefwahlunterlagen anzufordern.

Mit dem § 2 der WO hat das nichts zu tun.

N
nicoline

07.11.2016 um 12:52 Uhr

@rasim wenn du eine neue Frage hast, bitte nicht die Eingangsfrage ergänzen, sondern das Feld

"neue Antwort"

anklicken! In die Eingangsfrage guckt man eher selten, wenn es schon Antworten gibt!

N
nicoline

07.11.2016 um 12:55 Uhr

Pjöööng ich weiß nicht, woran es liegt, aber wir beide scheinen extreme

einanderverstehensschwierigkeiten zu haben.

Aber egal, ich steig hier aus, hab keine Zeit mehr!

R
rasim

07.11.2016 um 13:11 Uhr

ich möchte mich bei allen recht herzlich für ihre Kommentare bedanken, scheint ja ein heikles Thema zu sein.

H
haudrauf

07.11.2016 um 13:46 Uhr

Hallo Hoppel, zum Thema, Briefwahlunterlagen unaufgefordert zuzusenden siehe auch :

LAG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2015 - 6 TaBV 1/15 -

C
celestro

07.11.2016 um 14:18 Uhr

@ haudrauf

Danke, aber Hoppel bemängelt, daß aus dem § nicht hervor geht, das jeder Kranke bzw. Urlauber die Wahlunterlagen zugesendet bekommt. in dem Beschluss steht nichts gegenteiliges.

N
nicoline

08.11.2016 um 13:04 Uhr

ich hatte keinerlei Informationen, Vielleicht hast du ja per mail schon Antworten bekommen, die dich weitergebracht haben. Ich möchte aber doch gerne noch einmal ganz grob zusammengefaßt erklären, was ich mit meiner Antwort 278791 sagen wollte: Ja, grundsätzlich sind länger betriebsabwesende Beschäftigte über die Einleitung einer Betriebsratswahl zu informieren. Die Frage ist, ob "länger betriebsabwesend" auch den normalen Urlaub einschließt. WIR haben uns entschlossen, länger als 6 Wochen heranzuziehen und allen Betroffenen das Wahlausschreiben zugeschickt, mit einem Hinweis, dass sie Briefwahlunterlagen beantragen können. Dabei ging es uns nicht um die Briefwahlunterlagen, sondern um die generelle Information.

frage nachträglich: ist denn der zeitfenster 4 Wochen angemessen und zulässig für die benachrichtung zum Betriebsratswahl mit Zulassung und Beendigung der Wahllisten? Ich kenne mich null mit dem vereinfachten Wahlverfahren aus (bis 50 AN zwingend, 50 - 100 AN nach Vereinbarung mit dem AG), das findet man im Netz dazu: Im Vereinfachten Wahlverfahren muss in einer Wahlversammlung eine Woche nach Bestellung des Wahlvorstand gewählt werden. Beim normalen Wahlverfahren (ist die Regel bei mehr als 50 Beschäftigten) muss mit einer Gesamtdauer von acht bis zehn Wochen für das Wahlverfahren gerechnet werden.

Du siehst also, man kann Deine Frage nicht pauschal gültig beantworten.

C
Challenger

08.11.2016 um 14:05 Uhr

Tach auch celestro, Hoppel hat zweifellos Recht. Wenn man sich aber sklavisch am Wortlaut orientiert, bedeutet dies ja faktisch, daß Kranke und Urlauber nach der Wahlordnung schlechter gestellt werden als Außendienstmitarbeiter, weil diese wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sind. Denn Kranke und Urlauber können ja ebenfalls am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein. Ich sehe daher überhaupt keinen einleuchtenden Grund, warum Kranke und Urlauber damit belastet werden,die Wahlunterlagen anzufordern,während Außendienstlern und Leiharbeitern diese Unteragen unaufgefordert zugestellt werden müssen. Ich wäre gepannt, wie ein Arbeitsgericht, insbesondere das BAG letztendlich, eventuell im Rahmen der Rechtsfortbildung? entscheiden würde. Anderes Beispiel. Gemäß §2 Abs.5 der Wahlordnung "soll" der Wahlvorstand dafür sorgen, daß ausländische AN, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, VOR EINLEITUNG DER BETRIEBSRATSWAHL ÜBER WAHLVERFAHREN, AUFSTELLUNG DER WÄHLER- UND VORSCHLAGSLISTEN, WAHLVORGANG UND STIMMABGABE IN GEEIGNETER WEISE UNTERRICHTET WERDEN. Obwohl diese Vorschrift lediglich als Sollbestimmung ausgelegt ist, würde ein Verstoß hiergegen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Rechtsunwirksamkeit der BR-Wahl führen.

C
celestro

08.11.2016 um 14:36 Uhr

"Ich sehe daher überhaupt keinen einleuchtenden Grund, warum Kranke und Urlauber damit belastet werden,die Wahlunterlagen anzufordern,während Außendienstlern und Leiharbeitern diese Unteragen unaufgefordert zugestellt werden müssen."

Ich schon ... eigentlich soll die Stimme persönlich abgegeben werden. Wer in den Urlaub geht, kann sich frühzeitig um die Wahlunterlagen kümmern. Briefwahl beantragen halt ...

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