Erstellt am 03.11.2016 um 11:36 Uhr von Pjöööng
In der Tat sind die juristischen Handlungsoptionen für den BR hier sehr eingeschränkt.
Siehe hierzu Rn 11 zum § 80 im Fitting, insbesondere der letzte Satz.
Des Weiteren Rn 15 f zum § 80 im Fitting.
Im Übrigen: ein wunderschönes Thema für die nächste Betriebsversammlung bei der dann hoffentlich auch ein Gewerkschaftsvertreter anwesend ist.
Erstellt am 03.11.2016 um 12:43 Uhr von gironimo
Wenn es um Probleme rund um den Tarif geht, würde ich die Gewerkschaft einschaltet. Darum gibt es ja das gewollte Zusammenspiel BR und Gewerkschaften z.B. im § 2 BetrVG
Erstellt am 03.11.2016 um 17:08 Uhr von Challenger
Tach auch,
ohne dies näher geprüft zu haben, glaube ich, daß eine im Betrieb vertretene Gewekschaft,
ein Antragsrecht hat, ein arbeitsgerichtliches Unterlassungsverfahren auf Einhaltung des TV'ges
gegen den AG einzuleiten.
Alternativ und/oder paralel könnt Ihr ja versuchen,die Mitarbeiter zu einer Sammelklage zu bewegen.
Erstellt am 03.11.2016 um 17:24 Uhr von Pjöööng
Challenger,
auf welcher Rechtsgrundlage soll denn die Gewerkschaft diese Klage führen? Und gegen wen? Gegen einen Arbeitgeber mit dem sie gar keinen Vertrag hat?
Und was soll das für eine "Sammelklage" sein? Wie soll die funktionieren?
Erstellt am 03.11.2016 um 17:57 Uhr von ganther
eine Sammelklage im arbeitsrechtlichen Verfahren gibt es nicht. Sicher kann jeder einzeln klagen und man nimmt den gleichen Anwalt, der für jeden AN den gleichen Schriftsatz erstellt. Das Gericht wird dies aber nicht als Sammelklage nehmen und auch nicht entsprechend behandeln. Was Richter in einem solchen Fall gerne machen: man sucht sich ein Musterverfahren heraus, dass durchentschieden wird. Danach werden die übrigen verfahren entweder einvernehmlich beendet oder die Gerichtsbarkeit bekommt halt mehr Arbeit
Erstellt am 03.11.2016 um 18:54 Uhr von Kölner
Ganther! Interessant wäre es, die Meinung von Challenger zum Thema Sammelklage zu hören. Das wäre mal wieder spaßig geworden...
...schade!
Erstellt am 03.11.2016 um 19:12 Uhr von celestro
"Das Gericht wird dies aber nicht als Sammelklage nehmen und auch nicht entsprechend behandeln."
Naja ... § 147 ZPO ließe dem Gericht die Möglichkeit, alle Prozesse als "Einen" zu führen. Nur ist es dann trotzdem keine Sammelklage, weil ja die Kläger trotzdem erst einmal einzeln tätig werden müssen.
Erstellt am 03.11.2016 um 20:58 Uhr von Challenger
Tach auch,
es gibt tatsächlich ein Beschluß des BAG (-1 ABR 72/98-) zu Gunsten einer antragstellenden Gewerkschaft.
Es ging allerdings um einen anders gelagerten Fall.Nach dem ersten Eindruck ist dieser Beschluß im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im übrigen Leute habe ich geschrieben :
ICH GLAUBE. Und glauben ist bekanntlich nicht wissen.
Erstellt am 03.11.2016 um 21:38 Uhr von Kölner
*Räusper*
@challenger
"Alternativ und/oder paralel könnt Ihr ja versuchen,die Mitarbeiter zu einer Sammelklage zu bewegen."
Suggeriert Deine Aussage nicht, dass eine Sammelklage möglich ist?
Oder muss der geneigte Fragesteller grundsätzlich eine Antwort von Challenger unter dem Vorbehalt des Glaubens (Nicht-Wissen) stellen und sie eher als Fabulation abtun?
*Räusper*
Erstellt am 04.11.2016 um 08:24 Uhr von GuidoW
Hallo an alle,
und vielen Dank für Eure Antworten.
Ich wolte hier natürlich keinen Streit vom Zaun brechen.
Ich dachte nur, dass jemand einen Ansatz hat, welche Möglichkeiten der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 zu handeln.
Das heisst er kann zwar darüber wachen ob Tarifverträge eingehalten werden, hat aber keine Handlungsmöglichkeiten wenn dies nicht der Fall ist.
LG Guido
Erstellt am 04.11.2016 um 08:25 Uhr von uller
Also, der Arbeitgeber hält den Tarifvertrag nicht ein. Tarifvertragspartner sind AG und Gewerkschaft. Laut Tarifvertragsgesetz haben die Tarifvertragsparteien gegenüber einen Erfüllungsanspruch, den sie auch gerichtlich durchsetzen können. Nur haben die meisten Gewerkschaften nicht den A... in der Hose dieses auch zu tun. Lieber schickt man seine Mitglieder in die Schlacht. Was nicht unbedingt unklug ist, da Nichtmitglieder keinen Rechtsanspruch aus dem TV haben kann man auf diesem Wege noch neue Mitglieder gewinnen. Ich persönlich bin der Meinung, dass der Erfüllungsanspruch von der Tarifvertragspartei( Gewerkschaft)durchgesetzt werden muß. Ein Bundesarbeitsrichter bezeichnete die Vorgehensweise einmal als Skandal. Die Gewerkschaft verhandelt Tarifverträge und der kleine AN muß seine Rechte daraus einklagen. Unmöglich.
Erstellt am 04.11.2016 um 09:17 Uhr von Pjöööng
Zitat (uller):
"Tarifvertragspartner sind AG und Gewerkschaft."
Ist das jetzt eine Vermutung von Dir oder weißt Du mehr von GuidoWs Fall als wir?
Zitat (uller):
"Laut Tarifvertragsgesetz haben die Tarifvertragsparteien gegenüber einen Erfüllungsanspruch, den sie auch gerichtlich durchsetzen können."
Welchen Paragraphen meinst Du konkret?
Zitat (uller):
"Ich persönlich bin der Meinung, dass der Erfüllungsanspruch von der Tarifvertragspartei( Gewerkschaft)durchgesetzt werden muß."
Wie soll das konkret ablaufen?
Zitat (uller):
"Die Gewerkschaft verhandelt Tarifverträge und der kleine AN muß seine Rechte daraus einklagen. Unmöglich."
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die enstprechenden Rechte gewähren, wenn ein tariflicher Anspruch besteht. Einklagen muss der AN nur dann, wenn ihm die Rechte nicht gewährt werden. Und unser Rechtssystem funktioniert nunmal auf der Basis dass derjenige der einen Anspruch hat den jemand anderes nicht erfüllt, diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen kann/muss. Wenn ich meinem Vermieter die Miete schuldig bleibe, dann muss auch dieser selber den Mietzins einklagen und es kommt nicht der Verein für Haus- und Grundbesitz und tut dieses für ihn!
Erstellt am 04.11.2016 um 09:45 Uhr von GuidoW
Zitat Pjöööng:Ist das jetzt eine Vermutung von Dir oder weißt Du mehr von GuidoWs Fall als wir?
In Deutschland sind Tarifvertragsparteien, auch Tarifparteien genannt, die Parteien eines Tarifvertrags. Diese sind auf der Arbeitgeberseite entweder der Arbeitgeber eines Betriebes (beim Firmentarifvertrag) oder eine Vereinigung von Arbeitgebern, also ein Arbeitgeberverband und auf der Arbeitnehmerseite eine Gewerkschaft oder ein kollektiver Zusammenschluss der Arbeitnehmer, der in der Lage sein muss, einen fühlbaren Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, so dass diese sich gezwungen sieht, in Tarifverhandlungen mit diesem Kollektiv einzutreten.
Erstellt am 04.11.2016 um 11:08 Uhr von Pjöööng
Zitat (GuidoW):
"In Deutschland sind Tarifvertragsparteien, auch Tarifparteien genannt, die Parteien eines Tarifvertrags."
Ah! Endlich mal eine griffige Definition!
Zitat (GuidoW):
" Diese sind auf der Arbeitgeberseite entweder der Arbeitgeber eines Betriebes ... oder eine Vereinigung von Arbeitgebern, also ein Arbeitgeberverband ..."
Eben! Und was ist, auf die Anzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse der häufigere Fall? Der Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und ArbeitgeberVERBAND. Und da ist nämlich der Arbeitgeber NICHT Vertragspartner der Gewerkschaft! Und nun verklag mal jemanden auf Vertragstreue der gar keinen Vertrag mit Dir hat...
Den Paragraphen bist Du mir auch noch schuldig...
Erstellt am 04.11.2016 um 11:54 Uhr von Challenger
Tach auch,
heute gehts etwas genauer :
1. Antragsgegner einer Gewerkschaft in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitgeberverband, mit dem der Tarifvertrag geschlossen wurde.
2. Mit einer sogenannten Einwirkungsklage kann eine GW den Arbeitgeberverband zwingen,auf
auf das jeweilige Mitglied (Arbeitgeber) einzuwirken, die tariflichen Bestimmungen einzuhalten und/oder umzusetzen. Vergleich :
BAG vom 29.04.1992 - 4 AZR 432/91 -
BAG vom 17.11.2010 - 4 AZR 118/09 -
Insoweit hat Pjöööng natürlich vollkommen recht,wenn er vorträgt, daß der AG nicht von einer Gewerkschaft verklagt werden kann.
Erstellt am 05.11.2016 um 11:21 Uhr von Jannipa
Wozu der ganze Heckmeck...Wenn der Arbeitgeber die Sache aussitzen möchte, geht doch einfach hin und fordert eure Rechte individuell (3 Zeiler Einwurfschreiben) ein. Ihr seid doch auch Arbeitnehmer. Und dann macht mal eine Betriebsversammlung, um auch die Mitarbeiter diesbezüglich zu informieren. Das ist eure Aufgabe.