Konsequenzen - bei Nichteinhaltung der Bearbeitungsfrist vom Geschäftsführer?
In einer Betriebsratssitzung wurden mit einem Einrichtungsleiter wiederholt altbekannte Probleme seines Bereiches diskutiert und schnellstmögliche Klärung gefordert! Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen müssen bei Nichteinhaltung der Bearbeitungsfrist vom Geschäftsführer ausgesprochen werden? Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat?
Community-Antworten (2)
16.03.2009 um 16:59 Uhr
Brija, der BR hat in Bezug auf den EL nur die Möglichkeit, den AG aufzufordern, Missstände ggf. abzustellen. Falls es um die Missachtung von Mitbestimmungsrechten geht, hat der BR die Möglichkeit, den § 23 BetrVG gegen den AG anzuwenden, denn der ist in letzter Instanz für den EL verantwortlich. Bei der Anregung von arbeitsrechtlichen Schritten, sollte sich der BR zurückhalten, es sei denn, es ist ein Fall des § 104 BetrVG. Da sollte man sich vorab aber mal intensiv mit der Kommentierung beschäftigen.
19.03.2009 um 01:19 Uhr
Brija Der Ansprechpartner des BR ist der AG/GF bzw. eine gesondert bevollmächtigte Person. Gespräche und Verhandlungen mit irgendwelchen Vorgesetzten, Marktleitern, Einrichtungsleitern, usw., sind meist kontraproduktiv und kosten dem BR nur Nerven und Zeit. Konequenzen MÜSSEN keine ausgesprochen werden.
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