Erstellt am 23.05.2023 um 14:34 Uhr von Muschelschubser
Die Frage ist zunächst, ob definitiv eine Betriebsänderung zu Grunde liegt, oder woher SP + IA rühren.
Wenn ja, ist ein Sozialplan verpflichtend. Und auch wenn er im Hinblick auf die Verbindlichkeit für beide Parteien einer BV ähnelt, ist er im BetrVG gesondert geregelt. Allein deswegen würde ich die Benennung als "Betriebsvereinbarung" als falsch bezeichnen. Ob das im Streitfall einen Unterschied macht? Keine Ahnung, vermutlich kommt es auf die vereinbarten Inhalte an.
Ob der AG irgendwelche Vorteile darin sieht, die Vereinbarungen als "Betriebsvereinbarung" nach §77 BetrVG zu betiteln und nicht den §112 BetrVG anzuwenden, kann ich daher nicht beurteilen. Das würde ich prüfen (lassen).
Erstellt am 23.05.2023 um 14:44 Uhr von celestro
1.) wenn der BR anwaltlich beraten wird, sollte der BR den Anwalt fragen
2.) soweit ich weiß, ist die Überschrift völlig irrelevant. Bekommt man vom AG einen Schrieb mit der Überschrift "Abmahnung", ist es nur dann eine, wenn das vom Text her auch wirklich eine ist. Umgekehrt ist es auch eine Abmahnung, wenn das Wort Abmahnung nicht drüber steht.
Gleiches gilt mEn für Sozialplan und Interessenausgleich. Ob das jetzt obendrüber noch "BV" steht oder nicht, ist mEn völlig egal.
Erstellt am 23.05.2023 um 15:46 Uhr von rtjum
haben wir leider auch hinter uns, bei uns steht bei beiden Betriebsvereinbarung drüber.
Lt. unserem Anwalt ermöglicht das uns als BR auf Einhaltung zu klagen was sonst wohl irgendwie nur individualrechtlich möglich wäre.