Erstellt am 19.05.2023 um 09:27 Uhr von RudiRadeberger
Und was ist mit den Mitarbeitern, die nicht mit dem Auto kommen? Und schließt der AG mit den MA über die Gebühr eine Vereinbarung ab? Oder beginnt er einfach so mit dem Abzug?
Erstellt am 19.05.2023 um 09:36 Uhr von Kaninchen2023
Man muss nicht mitmachen, bekommt dann aber auch keine Parkberechtigung.
Es wird über eine BV verhandelt, aber AG besteht auf sein Konzept mit der monatlichen Zahlung ohne Anspruch auf einen Parkplatz
Erstellt am 19.05.2023 um 09:50 Uhr von RudiRadeberger
Wenn man nicht mitmachen muss, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn man mitmacht, handelt es sich um eine beiderseitige Willenserklärung inklusive des Wissens und der Inkaufnahme, im Zweifelsfall keinen Parkplatz zu ergattern. Machen Millionen Deutsche jeden Mittwoch und Samstag beim Lotto auch.
Erstellt am 19.05.2023 um 09:56 Uhr von Catweazle
Wer Parkplätze zur Verfügung stellt kann auch die Bedingungen festlegen. Der BR ist in der Mitbestimmung wenn der Arbeitgeber das Parken einzelnen Personen erlaubt und anderen nicht. Das Problem ist, dass der Arbeitgeber überhaupt keine Parkplätze zur Verfügung stellen muss.
Erstellt am 19.05.2023 um 10:14 Uhr von Kaninchen2023
Ist alles klar mit der Mitbestimmung und den Parkplätzen, mir ging es nur um diese eine Frage, ob dies rechtens ist. Letztendlich müssen wir dem ja nicht zustimmen, im Zweifel geht es vor die Einigungstelle, wir haben auch schon andere Konzepte erarbeitet, wäre nur einfacher, wenn man behaupten kann, dass dieses gewünschte Verfahren der Parkberechtigung unzulässig ist
Erstellt am 19.05.2023 um 10:28 Uhr von RudiRadeberger
Ja, es ist rechtens.
Um dein Beispiel mit dem Parkhaus aufzugreifen...du hast in diesem Fall bereits Kosten auf dich genommen um in die Innenstadt zu gelangen. Ohne dass dabei eine Garantie auf eine Parkmöglichkeit enthalten ist.
Erstellt am 19.05.2023 um 11:33 Uhr von nicht brauchen
Ohne Anspruch eine Zahlung? Hmm
Was ist, wenn 200 Mitarbeiter die Parkplätze nutzen wollen aber nur 20 da sind?
Ich komme immer um 8Uhr und da bekomme ich nie einen Parkplatz...
Für eure Kunden stelle ich mir das noch schwieriger vor. Ist da überhaupt noch was frei?
Nur wenn die entsprechende Leistung (hier ein verfügbarer Parkplatz) gemacht wird, kann ein Entgelt verlangt werden. Sollte doch im BGB geregelt sein oder?
Erstellt am 19.05.2023 um 11:43 Uhr von Kaninchen2023
Das war ja auch mein Gedanke, aber die hier vorherrschende Meinung ist eine andere
Erstellt am 19.05.2023 um 11:44 Uhr von ganther
Die Einigungsstelle wird aber dem AG nicht sagen, dass er keine Gebühr verlangen darf. Er braucht nämlich gar keine Parkplätze zur Verfügung stellen. Ein kostenfrei erreichst du da nicht. Einigungsstellen zu Parkplatz sind nicht wirklich spaßig für den BR da ihr eben nicht bei viel mitzubestimmen habt.
Erstellt am 19.05.2023 um 11:57 Uhr von Kaninchen2023
Wollen wir nicht, wir haben einen Gegenvorschlag: Bezahlung nach Nutzung. Dann hat man auch keine Kosten im Urlaub usw.
Erstellt am 19.05.2023 um 12:05 Uhr von RudiRadeberger
"Nur wenn die entsprechende Leistung (hier ein verfügbarer Parkplatz) gemacht wird, kann ein Entgelt verlangt werden."
Die fehlende Kapazität und das damit verbundene Risiko kann aber Teil der Vereinbarung sein. Wenn es für dieses risikobehaftete Angebot eine Nachfrage gibt, so what?
Erstellt am 19.05.2023 um 12:07 Uhr von RudiRadeberger
"Wollen wir nicht, wir haben einen Gegenvorschlag: Bezahlung nach Nutzung. Dann hat man auch keine Kosten im Urlaub usw."
Würde ich als AG auch ablehnen. Wäre mir zu viel Aufwand.
Erstellt am 19.05.2023 um 12:38 Uhr von celestro
"Die fehlende Kapazität und das damit verbundene Risiko kann aber Teil der Vereinbarung sein. Wenn es für dieses risikobehaftete Angebot eine Nachfrage gibt, so what?"
Immer mal langsam! Der Telefonanbieter kann auch nicht 100% des Preises verlangen, wenn die Leitung nur sporadisch mal funktioniert. Ein Vertrag, der eine Zahlung voraussetzt und ein derartiges "Glücksspiel" beinhaltet, benachteiligt eine Seite des Vertrages unangemessen und dürfte rechtlich nichtig sein.
Entweder Kosten nach Nutzung ... oder es werden nur soviele Berechtigungen vergeben, wie auch wirklich da sind.
Erstellt am 19.05.2023 um 12:49 Uhr von Kaninchen2023
Ich bin auch vom Gefühl her der Meinung von celestro. Mir fehlt nur die Grundlage dazu.
Wir haben mehrere 100 Mitarbeiter und auch einen großen Parkplatz. Aber gerade in Stoßzeiten wird es einfach knapp mit den Plätzen. Also entweder früher kommen und warten, bis was frei wird, oder ausserhalb parken.
Gerade mit dem Wissen finden wir die Vorgehensweise mit der Pauschalzahlung nicht optimal.
Bisher ist es einfach so, wie beschrieben, da es aber nichts kostet, hat keiner ein Problem damit.
Nun aber die monatlichen Beträge zu vermitteln, ohne garantierte Gegenleistung, das ist schwierig
Erstellt am 19.05.2023 um 13:18 Uhr von Catweazle
Vertragsbestandteil ist doch, dass man dort parken darf und nicht kann. In Großstädten gibt es die Anliegerzonen für die Parkausweise gekauft werden können. Es werden aber mehr Ausweise ausgegeben als Parkplätze vorhanden sind. Ich glaube nicht, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Zumal es offensichtlich Sinn macht.
Übrigens die Einigungsstelle kann nur angerufen werden wenn es etwas zu Einigen gibt. Das setzt Mitbestimmungsrechte voraus.
Erstellt am 19.05.2023 um 13:24 Uhr von RudiRadeberger
"Der Telefonanbieter kann auch nicht 100% des Preises verlangen, wenn die Leitung nur sporadisch mal funktioniert."
"Sporadisch" ist dehnbar. Wenn daheim dein Internet mal wackelt, darfst du am Monatsende die Telekom trotzdem brav vollständig entlohnen.
Erstellt am 19.05.2023 um 13:26 Uhr von RudiRadeberger
"Ich bin auch vom Gefühl her der Meinung von celestro. Mir fehlt nur die Grundlage dazu."
Nicht nur dir. Die fehlt generell.
"Nun aber die monatlichen Beträge zu vermitteln, ohne garantierte Gegenleistung, das ist schwierig"
Niemand muss das Paket buchen...
Erstellt am 19.05.2023 um 17:00 Uhr von celestro
"Das setzt Mitbestimmungsrechte voraus."
Richtig ... und? Immerhin ist das MBR hier berührt. Oder etwa nicht?
Erstellt am 19.05.2023 um 20:50 Uhr von Catweazle
Ich denke hier gibt nichts mitzubestimmen. Die Mitbestimmung greift nur wenn eine Auswahl vorgenommen werden soll. Der Arbeitgeber gibt allen die Möglichkeit gegen Gebühr auf dem Firmengelände zu parken oder eben nicht. Was passiert wenn die Vereinbarung unwirksam sein sollte? Die Mitarbeiter dürften nicht mehr parken selbst wenn sie es gegen eine Gebühr wollten.
Erstellt am 19.05.2023 um 21:56 Uhr von celestro
https://blog.wiwo.de/management/2014/09/10/parkplatze/
daraus:
"Erstens hat der Betriebsrat beim Verteilen der Stellplätze an die Arbeitnehmer beziehungsweise beim Festlegen von Vergabekriterien ein Mitbestimmungsrecht (Bundesarbeitsgericht vom 7. Februar 2012 – 1 ABR 63/10)."
und "wer zuerst kommt, malt zuerst" ist auch ein Vergabekriterium. ;-)
Hier:
https://openjur.de/u/300850.html
war außerdem auch ein BR in der Einigungsstelle wegen der Parkplätze (bzw. dann vor Gericht, weil der AG mittels Drohungen eine Regelung ohne Einigungsstelle durchboxen wollte)