W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abmahnung Firmenparkplatz - Falschparken ein Abmahnungsgrund?

P
paulinchen
Jan 2020 bearbeitet

Hallo,

unser Arbeitgeber möchte Abmahnungen für Autofahrer aussprechen, die auf dem Firmenparkplatz falsch parken.

Meine Frage. Ist das Falschparken z.B. Feuerwehrzufahrt versperren, ein Abmahnungsgrund?

Viele Grüße

Paulinchen

8.395014

Community-Antworten (14)

B
Bergmann

25.06.2007 um 16:14 Uhr

@ Paulinchen,

da fast immer irgendwelche Reglungen da sind wie z.B. hier gilt die STVO , ist es ein Verstoß gegen geltendes Recht, das ja irgendwie geahndet werden muß !!!Sonst macht ja Jeder was er will !!!

Bei uns werden die Falschparker abgeschleppt (auf deren Kosten) und bekommen noch ein Obolus drauf--einen schriftlichen Verweis !!!

K
Konrad

25.06.2007 um 16:20 Uhr

Jeder Arbeitnehmer hat zu seiner Arbeit als Hauptpflicht gewisse Nebenpflichten zu beachten, dazu gehört auch die Beachtung von Sicherheitsvorschriften wie die Zufahrt der Feuerwehr auf dem privaten Firmengelände zu ermöglichen.

Wenn eine Anweisung oder Verbot (mehrfach) missachtet wurde, kann durchaus auch mal arbeitsrechtlich abgemahnt werden. Auf öffentlichen Plätzen gilt StVO und es wird abgeschleppt und es folgt ein Bußgeldbescheid.

L
Lotte

25.06.2007 um 16:23 Uhr

Konrad, Bergmann, gehört denn das "Richtigparken" zu meinen arbeitsvertraglichen Pflichten? Bußgeld, abschleppen, alles okay. Aber abmahnen?

Kommt der AG vor Gericht mit einer Kündigung durch, wenn der AN dauernd falsch parkt?

B
Bergmann

25.06.2007 um 16:24 Uhr

@ Konrad,

muß immer ein mehrfacher Verstoß vorliegen für arbeitsrechtliche Konsequenzen oder reicht schon ein einmaliges Vorkommnis ??

B
Bergmann

25.06.2007 um 16:26 Uhr

@ Lotte ,

Alles ist mit ja zu beantworten !!! :-))

D
DocPille

25.06.2007 um 17:08 Uhr

Falschparker abschleppen??

Ist das überhaupt gesetzlich?

Wer Falschparker abschleppen lässt, bleibt auf den Kosten sitzen Wenn ein Grundstücksbesitzer ein unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lässt und das Fahrzeug dann unbemerkt abtransportiert wird, so bleibt der Auftraggeber auf den Koste sitzen. Grund: Die Personalien des Fahrers waren nicht mehr festzustellen. Und der Fahrzeughalter bleibt außen vor, da er nicht zwingend der Fahrer gewesen sein muss.

Amtsgericht Darmstadt: 319 C 287/02

Fazit: Veranlassen Sie das Abschleppen niemals selbst, sondern holen Sie die Polizei zu Hilfe.

B
betriebsratten

25.06.2007 um 17:30 Uhr

Der Falschparker gefährdet im Gefahrfall Leib und Leben der Belegschaft. Deshalb darf ja in einer Feuerwehrzufahrt auch SOFORT abgeschleppt werden und der Grundsatz der Verhältnissmäßigkeit der Mittel gibt das auch her.

K
Konrad

25.06.2007 um 18:21 Uhr

@Lotte: habe das Fehlverhalten nur auf die Zuparken der Feuerwehrzufahrt bezogen, wer das wider besseres Wissen permanent macht, kann wegen Verstoß der Sicherheitsvorschriften abgemahnt werden, aber sicher nicht wenn er schief in der Parklücke steht, klar! Abschleppen ist wie @DocPille schreibt nicht zulässig.

B
betriebsratten

25.06.2007 um 18:51 Uhr

@Konrad Docpille and all Also...einige Aussagen sollten auch von einer gewissen Fach- und Sachkenntnis gestützt sein:

Feuerwehrzufahrt (§ 1 Abs.6 AVO/LBO-alt, § 2 Abs.4 LBOAVO)

Das Abschleppen des vor einer Feuerwehrzufahrt abgestellten Kraftfahrzeugs ist rechtmäßig.

VG Freiburg, VBlBW 1987, 472. In einer Feuerwehrbewegungszone (Zeichen 286) ist sofortiges Abschleppen zulässig. OLG Düsseldorf, VersR 1982, 246; OVG Münster, VRS 48, 478. Das Abschleppen in einer Feuerwehranfahrtzone (Zeichen 283) ohne konkrete Behinderung ist zulässig. VGH München, NVwZ 1987, 912; VG München, NVwZ 1988, 667; VGH München, BayVBl 1991,433; VG Frankfurt/M vom 10.9.98, AZ 5 E 287/97(2).

L
Lotte

25.06.2007 um 19:12 Uhr

betriebsratten, wenn ich mir die Begründung des Urteils von DocPille ansehe: wäre es dann nicht trotzdem ratsamer, die Polizei zu holen, bevor man selbst tätig wird?

B
betriebsratten

26.06.2007 um 10:00 Uhr

@lotte Ihr habt den Unterschjied nicht erkannt

Docpille meinte das abschleppen allgemein, an Orten wo der Verkehr nicht behindert wird und auch keine Gefahr im Verzug ist.

Die Blockierung einer Feuerwehszufahrt aber bedroht im Gefahrfall Leib, Leben, Gesundheit und grosse Sachwerte.....und deshalb ist dort das SOFORTIGE Abschleppen zulässig

L
Lotte

26.06.2007 um 10:26 Uhr

betriebsratten, ich hab schon verstanden, ich meinte nur "so bleibt der Auftraggeber auf den Koste sitzen. Grund: Die Personalien des Fahrers waren nicht mehr festzustellen. Und der Fahrzeughalter bleibt außen vor, da er nicht zwingend der Fahrer gewesen sein muss."

W
Waschbär

26.06.2007 um 10:31 Uhr

Paulinchen,

frage sinn und zweck einer Abmahnung ....

und warum gibt es § die z.B die Strassenverkehrsordung regeln und wo für sind Ordnungshüter da ?

Drei fragen ,deine Drei Antworten.

Ergeben , deine Eigene richtige Antwort auf deine Frage .

Ausser der AG verteilt Abmahnungen ohne sinn und verstand . Da hilft dann nur das gericht weiter, saollte es den sinn machen

C
Council

30.01.2020 um 21:21 Uhr

@ll - darf ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten betrieblich abmahnen für das Falschparker im öffentlichen Raum? Keine Strafzettel schreiben im Sinne des Staates, aber wegen diesem Vergehen dienstlich abmahnen? Ist das richtig?

Ihre Antwort