Erstellt am 25.06.2007 um 14:14 Uhr von Bergmann
@ Paulinchen,
da fast immer irgendwelche Reglungen da sind wie z.B. hier gilt die STVO , ist es ein Verstoß gegen geltendes Recht, das ja irgendwie geahndet werden muß !!!Sonst macht ja Jeder was er will !!!
Bei uns werden die Falschparker abgeschleppt (auf deren Kosten) und bekommen noch ein Obolus drauf--einen schriftlichen Verweis !!!
Erstellt am 25.06.2007 um 14:20 Uhr von Konrad
Jeder Arbeitnehmer hat zu seiner Arbeit als Hauptpflicht gewisse Nebenpflichten zu beachten, dazu gehört auch die Beachtung von Sicherheitsvorschriften wie die Zufahrt der Feuerwehr auf dem privaten Firmengelände zu ermöglichen.
Wenn eine Anweisung oder Verbot (mehrfach) missachtet wurde, kann durchaus auch mal arbeitsrechtlich abgemahnt werden. Auf öffentlichen Plätzen gilt StVO und es wird abgeschleppt und es folgt ein Bußgeldbescheid.
Erstellt am 25.06.2007 um 14:23 Uhr von Lotte
Konrad, Bergmann,
gehört denn das "Richtigparken" zu meinen arbeitsvertraglichen Pflichten? Bußgeld, abschleppen, alles okay. Aber abmahnen?
Kommt der AG vor Gericht mit einer Kündigung durch, wenn der AN dauernd falsch parkt?
Erstellt am 25.06.2007 um 14:24 Uhr von Bergmann
@ Konrad,
muß immer ein mehrfacher Verstoß vorliegen für arbeitsrechtliche Konsequenzen oder reicht schon ein einmaliges Vorkommnis ??
Erstellt am 25.06.2007 um 14:26 Uhr von Bergmann
@ Lotte ,
Alles ist mit ja zu beantworten !!! :-))
Erstellt am 25.06.2007 um 15:08 Uhr von DocPille
Falschparker abschleppen??
Ist das überhaupt gesetzlich?
Wer Falschparker abschleppen lässt, bleibt auf den Kosten sitzen
Wenn ein Grundstücksbesitzer ein unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lässt und das Fahrzeug dann unbemerkt abtransportiert wird, so bleibt der Auftraggeber auf den Koste sitzen. Grund: Die Personalien des Fahrers waren nicht mehr festzustellen. Und der Fahrzeughalter bleibt außen vor, da er nicht zwingend der Fahrer gewesen sein muss.
Amtsgericht Darmstadt: 319 C 287/02
Fazit: Veranlassen Sie das Abschleppen niemals selbst, sondern holen Sie die Polizei zu Hilfe.
Erstellt am 25.06.2007 um 15:30 Uhr von betriebsratten
Der Falschparker gefährdet im Gefahrfall Leib und Leben der Belegschaft. Deshalb darf ja in einer Feuerwehrzufahrt auch SOFORT abgeschleppt werden und der Grundsatz der Verhältnissmäßigkeit der Mittel gibt das auch her.
Erstellt am 25.06.2007 um 16:21 Uhr von Konrad
@Lotte: habe das Fehlverhalten nur auf die Zuparken der Feuerwehrzufahrt bezogen, wer das wider besseres Wissen permanent macht, kann wegen Verstoß der Sicherheitsvorschriften abgemahnt werden, aber sicher nicht wenn er schief in der Parklücke steht, klar!
Abschleppen ist wie @DocPille schreibt nicht zulässig.
Erstellt am 25.06.2007 um 16:51 Uhr von betriebsratten
@Konrad Docpille and all
Also...einige Aussagen sollten auch von einer gewissen Fach- und Sachkenntnis gestützt sein:
Feuerwehrzufahrt (§ 1 Abs.6 AVO/LBO-alt, § 2 Abs.4 LBOAVO)
Das Abschleppen des vor einer Feuerwehrzufahrt abgestellten Kraftfahrzeugs ist rechtmäßig.
VG Freiburg, VBlBW 1987, 472.
In einer Feuerwehrbewegungszone (Zeichen 286) ist sofortiges Abschleppen zulässig.
OLG Düsseldorf, VersR 1982, 246;
OVG Münster, VRS 48, 478.
Das Abschleppen in einer Feuerwehranfahrtzone (Zeichen 283) ohne konkrete Behinderung ist zulässig.
VGH München, NVwZ 1987, 912;
VG München, NVwZ 1988, 667;
VGH München, BayVBl 1991,433;
VG Frankfurt/M vom 10.9.98, AZ 5 E 287/97(2).
Erstellt am 25.06.2007 um 17:12 Uhr von Lotte
betriebsratten,
wenn ich mir die Begründung des Urteils von DocPille ansehe: wäre es dann nicht trotzdem ratsamer, die Polizei zu holen, bevor man selbst tätig wird?
Erstellt am 26.06.2007 um 08:00 Uhr von betriebsratten
@lotte
Ihr habt den Unterschjied nicht erkannt
Docpille meinte das abschleppen allgemein, an Orten wo der Verkehr nicht behindert wird und auch keine Gefahr im Verzug ist.
Die Blockierung einer Feuerwehszufahrt aber bedroht im Gefahrfall Leib, Leben, Gesundheit und grosse Sachwerte.....und deshalb ist dort das SOFORTIGE Abschleppen zulässig
Erstellt am 26.06.2007 um 08:26 Uhr von Lotte
betriebsratten,
ich hab schon verstanden, ich meinte nur "so bleibt der Auftraggeber auf den Koste sitzen. Grund: Die Personalien des Fahrers waren nicht mehr festzustellen. Und der Fahrzeughalter bleibt außen vor, da er nicht zwingend der Fahrer gewesen sein muss."
Erstellt am 26.06.2007 um 08:31 Uhr von waschbär
Paulinchen,
frage sinn und zweck einer Abmahnung ....
und warum gibt es § die z.B die Strassenverkehrsordung regeln und wo für sind Ordnungshüter da ?
Drei fragen ,deine Drei Antworten.
Ergeben , deine Eigene richtige Antwort auf deine Frage .
Ausser der AG verteilt Abmahnungen ohne sinn und verstand . Da hilft dann nur das gericht weiter, saollte es den sinn machen
Erstellt am 30.01.2020 um 20:21 Uhr von Council
@ll - darf ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten betrieblich abmahnen für das Falschparker im öffentlichen Raum? Keine Strafzettel schreiben im Sinne des Staates, aber wegen diesem Vergehen dienstlich abmahnen? Ist das richtig?