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Gremium statt Betriebsrat?

S
Sirius99
Mai 2023 bearbeitet

Guten Tag, ...:

  1. Ist folgende Annahme richtig? Wenn sich bei der Betriebsversammlung keine Kandidaten für den Wahlvorstand finden bzw. diese nicht mit einer Mehrheit der Anwesenden gewählt werden, dann findet automatisch auch keine BR Gründung statt. Die Initiatoren haben ihre Kandidatur dafür per Aushang kund getan, gäbe es rechtliche Probleme bei einem Rückzug der Kandidatur? (den Fall, dass drei AN vors Gericht ziehen und dieses einen WV einsetzt sehe ich nicht)
  2. Ist es korrekt, dass im Falle des Falles aber jederzeit eine erneute Initiative zur Gründung eines BR via Aushang erfolgen könnte? (das ist ja durchaus ein sehr wichtiges Druckmittel)
  3. Ist dies korrekt: Ein BR muss keine "ewige Sache" sein, sondern prinzipiell ist möglich, dass alle(!) BR und Ersatzleute ihr Amt niederlegen und damit wäre ab diesem Zeitpunkt kein BR mehr im Unternehmen tätig? Kommt sowas in der Praxis vor?
  4. Was sind unsere Nachteile beim gesetzlichen Schutz durch Verzicht auf einen BR? Unser Verhältnis zur GF hat sich jetzt sicherlich nicht verbessert, ist aber auch nicht zerrüttet und wäre es das würden wir im Unternehmen eh nicht mehr arbeiten wollen. (ergänzend: Wir legen den Vorschlag für ein Gremium auch nicht als Behinderung zur Gründung eines BR aus)
  5. Gibt es positive und negative Erfahrungen mit solchen Gremien und was wäre zu beachten, um einem solchen Gremium eine ausreichende Macht zu geben? Die Vorschläge im Netz kommen scheinbar überwiegend aus der Beratung von AN ("ihre beste Chance einen BR zu verhindern"...), aber evtl. gibt es auch AN freundliche Muster?
  6. Bestimmte Informationsrechte sind bei uns ohne BR und Gericht vermutlich schlichtweg nicht durchsetzbar. Bestünde eigentlich die Möglichkeit sich als AN Gremium anwaltlich auf Kosten des AG vertreten zu lassen in so einem Vertrag möglich/üblich? das erscheint mir auf den ersten Blick nämlich als einer der größten Nachteile.

Ich hätte noch mehr Detailfragen, aber das ist vermutlich schon mal genug für den Beginn. Für Rückfragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Bitte ggf. nur den Fragenteil zitieren, die Einleitung würde ich später wieder löschen wollen

Vielen Dank und beste Grüße Sirius

38908

Community-Antworten (8)

C
celestro

16.05.2023 um 23:55 Uhr

Ihr solltet definitiv einen BR gründen. Alles andere ist Schmuh. Der AG versucht es mit diesem "Gremium", weil das für ihn das kleinere Übel ist. Lasst Euch nicht verarschen.

zu den Fragen:

1.) es ist nicht vorgesehen, das 3 Leute einen BR gründen wollen, zur Wahlversammlung einladen und es dann keinen WV gibt.

2.) Joah ... würde ich mich aber wie gesagt nicht drauf einlassen.

3.) Nein, ist nicht korrekt. Wenn der BR den Rücktritt beschließt, bleibt er im Amt bis ein neuer BR gewählt wurde.

4.) Ihr hättet keinerlei Schutz und keine Rechte, die ihr wirklich durchsetzen könntet.

5.) kenne sowas nicht .... halte aber auch nichts von dieser Idee.

6.) Sowas muss der AG nur bezahlen, wenn ihr ihn fragt und er "in Ordnung" sagt. Mit einem BR könnt ihr das rechtlich durchsetzen.

Ganz grundsätzlich:

Würde ein WV eingesetzt werden und aus den Reihen der MA würde es KEINEN gültigen Wahlvorschlag geben, dann setzt der WV eine Nachfrist und wenn es dann ebenfalls keinen gültigen Wahlvorschlag gibt, könnte selbiger "veröffentlichen", das die Wahl gescheitert ist. Dann gäbe es keinen BR.

Gibt es aber auch nur 1 Kandidaten (mittels eines gültigen Wahlvorschlages), dann wird es einen BR geben.

S
Sirius99

17.05.2023 um 01:29 Uhr

Danke für die Antwort.

Die Motivation des AG ist natürlich klar.

Die wichtigere Frage ist, ob es für uns als AN nicht dennoch eine kluge Option sein kann, nur den "halben Weg" zu gehen, dafür aber kooperativ vielleicht sogar mehr erreichen mit weniger Aufwand? Die "Drohung" zur Gründung eines BR besteht ja weiterhin, sollte es mit dem Gremium nicht zufriedenstellend funktionieren. Sorgen bzgl. mangelndem "Schutz" bestehen unsererseits nicht, eine ordentliche Kündigung durch den AG ist unwahrscheinlich und wenn doch wäre das dann sowieso kein Umfeld mehr, in dem wir dauerhaft arbeiten wollen würden, evtl. Kündigungsschutz hin oder her. Bevor wir diesen Schritt taten haben wir für uns überlegt, dass wir mit allen erdenklichen Konsequenzen "leben" könnten.

Zu 1) Die Frage lässt sich vereinfachen auf: Kann man die Kandidatur (im Aushang) für die Wahl zum Wahlvorstand wieder zurück ziehen oder spricht ein Gesetz dagegen?

Zu 3) Die Aussage, einen einmal gegründeten BR niemals jemals wieder auflösen zu können, selbst wenn man ihn nicht mehr braucht/will, wäre meinem Empfinden nach und vermtl. auch aus Sicht der Belegschaft eher ein Grund gegen seine Gründung. In §13 BetrVG werde ich nicht fündig, außer keine neue Wahl einzuleiten. "Das Internet" nennt aber an mehreren Stellen den sogenannten kollektiven Rücktritt bei einstimmigen Beschluss, der dann zum Auflösen des BR führen würde z.B.: https://www.poko.de/betriebsrat/betriebsrat-know-how/betriebsrat-lexikon/ruecktritt-des-betriebsrats

Liege ich hier falsch?

Ich gehe davon aus, dass dieser Punkt den KollegInnen durchaus wichtig ist.

C
celestro

17.05.2023 um 02:07 Uhr

"Zu 1) Die Frage lässt sich vereinfachen auf: Kann man die Kandidatur (im Aushang) für die Wahl zum Wahlvorstand wieder zurück ziehen oder spricht ein Gesetz dagegen?"

Keine Ahnung, wie der Aushang genau aussieht ... aber eine Kandidatur für den WV ist das normalerweise nicht. Wie gesagt .... einen Rückzug kennt das Gesetz nicht. Es kennt aber auch keine Strafen, die verhängt werden würden, wenn sich keine Kandidaten für den BR finden.

"Liege ich hier falsch?"

Ja! Denn in dem Link steht deutlich, was ich schon beschrieben habe:

"Der Betriebsrat behält nach beschlossenem Rücktritt des Gremiums seine Tätigkeit geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats und der Verkündung des Wahlergebnisses bei (vgl. § 22 BetrVG). Er muss nach dem Rücktrittsbeschluss unverzüglich einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl bestellen."

S
Sirius99

17.05.2023 um 02:26 Uhr

zu 3) Zur Auflösung bezog ich mich auf den unmittelbar darauf folgenden Satz, Zitat:

"...Ein Rücktritt des Betriebsrats liegt auch dann vor, wenn alle Betriebsratsmitglieder zur gleichen Zeit ihre Ämter niederlegen. Mit der Amtsniederlegung des letzten Mitglieds endet automatisch die Amtszeit des gesamten Gremiums. In dieser Situation ist eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl jedoch ausgeschlossen (BAG v. 27.8.1996 – 3 ABR 21/95). Der Betriebsrat hört bis zu einer eventuellen Neuwahl auf zu existieren..."

Hier steht bis zur eventuellen Neuwahl. Da diese dem Anschein nach in diesem Fall optional wäre, also Neuwahl nicht im Sinne einer erneuten Wahl, sondern im Sinne einer neuen Wahl (meinen Verständnis nach analog zur erstmaligen Initiierung eines Betriebsrats), besteht somit ohne Neuwahl dann doch das Ergebnis aus der kollektiven Amtsniederlegung, dass der BR in seiner Existenz endet.

K
Kehler

17.05.2023 um 10:19 Uhr

Weiterführung der Geschäfte

Durch seinen Rücktritt verliert der Betriebsrat nicht seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen. Vielmehr führt der zurückgetretene Betriebsrat (§ 22 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Er ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Rücktrittsbeschluss einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen. Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95).

Quelle: https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/ruecktritt-des-betriebsrats

Das heißt der gesamte BR tritt nicht zurück, sondern alle legen ihr Amt als BR nieder. Dann gibt es keine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl.

NB
nicht brauchen

17.05.2023 um 10:21 Uhr

Welches Gremium wollt ihr denn wie wählen? Wenn es dann da ist hat dieses Gremium nur Rechte die der AG zugesteht und kann die Rechte jederzeit wegnehmen. Wenn man auf Konfrontation mit dem AG geht hat man keinen Schutz. Kein Gesetz würde hier gelten. Viele AG halten einen BR für einen Teufel, der dem Betrieb schadet. Die Wirklichkeit sieht in den meisten Fällen genau umgekehrt aus. Wenn ihr natürlich dem Chef immer die Füße küssen wollt dann macht so ein Gremium. Bitte berichtet hier dann mal von Euren Erfahrungen. Wäre gespannt.

G
GabrielBischoff

17.05.2023 um 12:28 Uhr

No! ¡No! Nein! Non! No! Não! Nee! Nej! Nei! Nej! Ei! Нет! いいえ 不 لا!

Dem Arbeitgeber steht frei mit dem Betriebsrat ebenso kooperativ und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten wie mit seinem privaten Debattierclub. Rechte erlangt ihr AUSSCHLIEßLICH durch die Gründung eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Und soviel Angst vor Konflikt wie ich hier rauslese, werdet ihr die für handfeste Arbeit brauchen.

Denkt allein mal über Geld nach. Zahlt der AG seinem Club Schulungen? Zahlt der AG seinem Club anwaltliche Beratung?

  1. Das BetrVG geht davon aus, dass die Initiatoren der Betriebsversammlung grundsätzlich Interesse haben als Wahlvorstand aktiv zu werden und sich auch zur Wahl aufstellen lassen. Dies schließt sich nicht aus, weitere Details klärt eine Schulung oder Selbststudium auf den einschlägigen Seiten.

Die Mehrheit der Anwesenden ist dafür nicht relevant. Macht es aber natürlich einfacher.

FAIL: Es gibt keine Kandidaten für den Wahlvorstand FAIL: Es gibt keine Wahlvorschläge FAIL: Es gibt keine gültigen Wahlvorschläge FAIL: Es gibt nicht eine Stimme für einen der Kandidaten FAIL: Keine der abgegebenen Stimmen ist gültig.

Mehr fällt mir aktuell nicht ein.

  1. Ja. Aber euer AG ist nicht doof. Solange es etwas gibt, wird es weniger Motivation für einen BR geben.

  2. In dem Fall kommt es zu Neuwahlen. Dann siehe oben, wenn kein Interesse besteht, kann die Wahl natürlich scheitern.

  3. Ach bitte. Natürlich ist dieser Vorschlag ein Vorstoß zur Behinderung. Was will denn der AG erreichen. Dass es keinen BR gibt.

  4. Nein. Wer auf Augenhöhe kooperieren will, der wird das auch mit einem mit Rechten ausgestatteten Gremium tun.

  5. Diese gesetzlichen Grundlagen stehen alle im Betriebsverfassungsgesetz und stehen nur Betriebsräten im Sinne des BetrVG zu.

Fragt euch lieber, warum der AG keinen Betriebsrat will aus umgekehrt.

S
Sirius99

26.05.2023 um 23:12 Uhr

Danke für die Antworten.

Es wird ein Betriebsrat gegründet werden und es gibt eine sehr breite Zustimmung dafür bei den ArbeitnehmerInnen.

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