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Zwei Betriebsratsgremien - Zusammensetzung des BR ?

K
Kerstin
Apr 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen!

Folgendes Problem:

Wir haben in unserem Unternehmen zwei Betriebsratsgremien, deren Bildung darauf zurückzuführen ist, dass das Unternehmen zwei Standorte hat. Diese ist auch in einer Betriebsvereinbarung vereinbart.

Vor kurzem ist ein Teil der Belegschaft an den zweiten Standort verlagert worden, so dass das BR-Gremium am ersten Standort entsprechend der neuen Belegschaftsgröße von 5 auf 3 Personen verkleinert wurde. Nun fand eine Rückverlagerung statt. Kann das Gremium nun ohne weiteres wieder auf 5 Personen ausgeweitet werden? Klar, eine Info an den AG sollte schon sein. ;-)

Vielleicht noch zur Information. Die vorhandene Betriebsvereinbarung über die Bildung zweier Betriebsräte wurde seinerzeit vom AG gekündigt. Mittels Zusatzvereinbarung hat das eine BR-Gremium erreicht, dass keine außerordentlichen Neuwahlen durchgeführt werden und auch das Übergangsmandat nicht an das größere BR-Gremium am anderen Standort geht, sondern als Entgegenkommen u. a. das Gremium wie oben beschrieben verkleinert wird, weniger ordentliche BR-Sitzungen stattfinden usw. Die Kündigung der Betriebsvereinbarung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden, womit die Zusatzvereinbarung auch nichtg ist.

Hoffentlich sind diese Ausführungen einigermaßen verständlich und ich kann somit auf eure Hilfe hoffen.

Danke im Voraus!

Gruß, Kerstin

1.48205

Community-Antworten (5)

N
nidis

27.04.2005 um 16:21 Uhr

Hallo Kerstin! Ob eure Regelung bezüglich zweier BR so in Ordnung ist halte ich zwar für zweifelhaft aber wenn der AG zwei BR akzeptiert soll es so sein. Die Frage ist, wie groß ist die Belegschaftsgröße des Standortes A, des Standortes B und wieviel wechseln jetzt von A nach B ? Was ihr gemacht habt ist lt. BetrVG nicht möglich. Ihr könnt nicht einfach die BR Gremien auffüllen und reduzieren wie ihr wollt.

K
Kerstin

27.04.2005 um 16:31 Uhr

Hallo Nidis!

Danke für die Antwort!

"Einfach so" haben wir die Größe des Gremiums auch nicht geändert. Es war schon fundiert und wurde auch seitens der Gewerkschaft befürwortet, dass die erwähnte Zusatzvereinbarung mit dem AG in Ordnung ist. Der komplette Werdegang hätte wohl leider den Rahmen dieses Forums gesprengt. ;-)

Am Standort A arbeiteten ursprünglich ca. 190 MA, am Standort B waren es 220 MA. Von A nach B verlagert wurden seinerzeit ca. 150 MA, wovon nun ca. 25 wieder zurück gekommen sind.

Gruß, Kerstin

K
Kerstin

27.04.2005 um 16:33 Uhr

Hallo Nidis!

Danke für die Antwort!

"Einfach so" haben wir die Größe des Gremiums auch nicht geändert. Es war schon fundiert und wurde auch seitens der Gewerkschaft befürwortet, dass die erwähnte Zusatzvereinbarung mit dem AG in Ordnung ist. Der komplette Werdegang hätte wohl leider den Rahmen dieses Forums gesprengt. ;-)

Am Standort A arbeiteten ursprünglich ca. 190 MA, am Standort B waren es 220 MA. Von A nach B verlagert wurden seinerzeit ca. 150 MA, wovon nun ca. 25 wieder zurück gekommen sind.

Gruß, Kerstin

R
Robert

27.04.2005 um 17:30 Uhr

Hallo Kerstin,

Ihr könnt nicht so einfach die Zahl der BR Mitglieder verändern sondern ihr müßt neu wählen. Schau bitte im Betriebsverfassungsgesetz nach und zwar die §§ 9 und insbesondere der § 13 satz 2 Nr. 1 (ausserhalb dieser Zeit ist der BR zu wählen........

Sofern § 13 Satz 2 Nr. 1 zutrifft bei euch müßt ihr wählen, sonst nicht. Es bleibt dann bei der ürsprünglichen Mitgliederzahl. Ich hoffe, ich habe Dir helfen können, sonst melde dich nochmal

Gruß

Robert

N
nidis

28.04.2005 um 10:47 Uhr

Hallo Kerstin! Ich gehe davon aus, dass ihr in der normalen BR-Wahl Periode gewählt wurdet d.h. ihr seit jetzt 3 Jahre im Amt. Du schreibst das vor kurzem der Belegschaftswechsel stattgefunden hat. Lt. § 13 BetrVG ist der Stichtag 24 Monate nach der BR Wahl. Das ist der Stichtag. Alle Veränderungen davor oder danach bewirken keine Neuwahlen. Die Veränderung der BR Größe "willkürlich" vorzunehmen ist nicht rechtens. Es ist fraglich, ob ihr überhaupt hättet neu wählen müssen. Es kommt jetzt darauf an, wann bei euch die 24 Monate rum waren. Haben sich an diesem Stichtag die Belegschaftszahlen nicht geändert, gibt es keine Neuwahlen.

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