Kann bei einer fristlosen Kündigung der Beschluss erneuert werden?
Hallo zusammen, wir haben der fristlosen Kündigung eines Betriebsrat Mitglied nicht zugestimmt. Der Termin vor Gericht zur Aufhebung unseres Beschlusses steht auch schon fest. Jetzt sind neue Sachverhalte aufgetaucht die die Sache für unseren Kollegen nicht einfacher machen. Unser Chef verlangt jetzt von uns das wir einen neuen Beschluss fassen in dem wir die neuen Beweise berücksichtigen. Kann er das? Ich bin eigentlich der Meinung ein gefällter Beschluss der dann beim Gericht anhänglich ist bleibt bis zum Termin so.
Community-Antworten (8)
30.10.2016 um 12:48 Uhr
Warum solltet Ihr neu beschließen, der fristlosen Kündigung nicht zuzustimmen.
Der BR ist keine vorgelagerte Gerichtsinstanz und kann letzendlich nicht rechtssicher entscheiden, ob das "Vergehen" des Kollegen tatsächlich eine K. rechtfertigt.
Ich denke, ihr habt ganz korrekt gehandelt. In dem Ihr Eure Zustimmung verweigert habt, habt Ihr den AG zum Arbeitsgericht geschickt, um den Fall juristisch zu bewerten. Und da sollte der Fall auch bleiben.
Der BR sollte zu dem Fall weiterhin schweigen. Last Euch nicht vom Arbeitgeber instrumentalisieren. Mancher scheinbar eindeutiger Beweis ist vor dem Gericht zerplatzt wie eine Seifenblase.
30.10.2016 um 13:31 Uhr
Moment... Der AG kann Gründe für die Kündigung nachschieben muss aber dafür erneut den BR anhören. Also normales Geschäft. Wenn der AG den BR nicht noch einmal einbindet konnte er einen formellen Fehler machen
30.10.2016 um 13:45 Uhr
Richtig, aber deshalb muss der BR seinen Beschluss nicht umstoßen. Er schweigt weiter und gut ist ...
30.10.2016 um 14:03 Uhr
Schweigen reicht ja nicht. Der BR muss sich schließlich aktiv äußern
30.10.2016 um 15:23 Uhr
Nein - das muss er beim 103er NICHT!
30.10.2016 um 17:39 Uhr
Der BR muss sich schließlich aktiv äußern ... Wo steht das?
31.10.2016 um 01:19 Uhr
stimmt die 3 Tagefrist des BAG....
31.10.2016 um 01:45 Uhr
Tach auch, um einem BR-Mitglied fristlos zu kündigen, braucht der AG zwingend die AUSDRÜCKLICHE ZUSTIMMUNG des BR. Selbst wenn der BR dem AG mitteilt, :
"daß derzeit keine Gründe vorliegen, der Kündigung die Zustimmung zu verweigern"
reicht dies für den AG nicht aus. Im übrigen muß und/oder braucht der BR,unerheblich ob er zustimmt, die Zustimmung verweigert, oder oder oder, seine Entscheidung nicht begründen.
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