W.A.F. LogoSeminare

Kann bei einer fristlosen Kündigung der Beschluss erneuert werden?

G
GrünGelb
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben der fristlosen Kündigung eines Betriebsrat Mitglied nicht zugestimmt. Der Termin vor Gericht zur Aufhebung unseres Beschlusses steht auch schon fest. Jetzt sind neue Sachverhalte aufgetaucht die die Sache für unseren Kollegen nicht einfacher machen. Unser Chef verlangt jetzt von uns das wir einen neuen Beschluss fassen in dem wir die neuen Beweise berücksichtigen. Kann er das? Ich bin eigentlich der Meinung ein gefällter Beschluss der dann beim Gericht anhänglich ist bleibt bis zum Termin so.

1.35308

Community-Antworten (8)

G
gironimo

30.10.2016 um 12:48 Uhr

Warum solltet Ihr neu beschließen, der fristlosen Kündigung nicht zuzustimmen.

Der BR ist keine vorgelagerte Gerichtsinstanz und kann letzendlich nicht rechtssicher entscheiden, ob das "Vergehen" des Kollegen tatsächlich eine K. rechtfertigt.

Ich denke, ihr habt ganz korrekt gehandelt. In dem Ihr Eure Zustimmung verweigert habt, habt Ihr den AG zum Arbeitsgericht geschickt, um den Fall juristisch zu bewerten. Und da sollte der Fall auch bleiben.

Der BR sollte zu dem Fall weiterhin schweigen. Last Euch nicht vom Arbeitgeber instrumentalisieren. Mancher scheinbar eindeutiger Beweis ist vor dem Gericht zerplatzt wie eine Seifenblase.

G
ganther

30.10.2016 um 13:31 Uhr

Moment... Der AG kann Gründe für die Kündigung nachschieben muss aber dafür erneut den BR anhören. Also normales Geschäft. Wenn der AG den BR nicht noch einmal einbindet konnte er einen formellen Fehler machen

Z
Zappelmann

30.10.2016 um 13:45 Uhr

Richtig, aber deshalb muss der BR seinen Beschluss nicht umstoßen. Er schweigt weiter und gut ist ...

G
ganther

30.10.2016 um 14:03 Uhr

Schweigen reicht ja nicht. Der BR muss sich schließlich aktiv äußern

G
gironimo

30.10.2016 um 15:23 Uhr

Nein - das muss er beim 103er NICHT!

Z
Zappelmann

30.10.2016 um 17:39 Uhr

Der BR muss sich schließlich aktiv äußern ... Wo steht das?

G
ganther

31.10.2016 um 01:19 Uhr

stimmt die 3 Tagefrist des BAG....

C
Challenger

31.10.2016 um 01:45 Uhr

Tach auch, um einem BR-Mitglied fristlos zu kündigen, braucht der AG zwingend die AUSDRÜCKLICHE ZUSTIMMUNG des BR. Selbst wenn der BR dem AG mitteilt, :

"daß derzeit keine Gründe vorliegen, der Kündigung die Zustimmung zu verweigern"

reicht dies für den AG nicht aus. Im übrigen muß und/oder braucht der BR,unerheblich ob er zustimmt, die Zustimmung verweigert, oder oder oder, seine Entscheidung nicht begründen.

Ihre Antwort