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Regelwerk für Abmahnungen mitbestimmungspflichtig?

B
BR2226
Mai 2023 bearbeitet

Hallo

bei einer einzelnen Abmahnung besteht ja keine Mitbestimmung des BR's

Wie sieht es aber aus, wenn der AG ein Regelwerk aufstellt, für alle möglichen 'Vergehen', in dem genau geregelt ist, was wie oft passieren 'darf', bis zur Ermahnung, 1. Abmahnung, 2. Abmahnung und letztendlich bis zur Kündigung. Dieses Regelwerk betrifft ja das Kollektiv an Mitarbeitern und ist das nicht auch Verhalten und Ordnung im Betrieb und unterliegt damit der Mitbestimmung?

Wie seht ihr das?

Danke

304011

Community-Antworten (11)

C
celestro

08.05.2023 um 17:01 Uhr

Da es konkrete Handlungsanweisungen sind, bin ich auch der Meinung, das der BR hier "mitzureden" hat.

C
Catweazle

08.05.2023 um 21:44 Uhr

Da bin ich aber anderer Meinung. Das würde bedeuten, dass der BR Einfluss darauf nehmen könnte ob und wie eine Abmahnung oder Kündigung erfolgen kann. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Abmahnung oder Kündigung unwirksam sein sollte weil Mitbestimmungsrechte des BRs nicht beachtet wurden.

J
jutti1965

09.05.2023 um 10:16 Uhr

Also ich bin hier klar bei celestro! Hier wird das Verhalten der MA reglementiert und das unterliegt der Mitbestimmung.

M
Muschelschubser

09.05.2023 um 10:22 Uhr

Vielleicht würde sich der AG ja auf eine freiwillige BV zum Prozedere einer Abmahnung einlassen?

Das könnte zu einer BR-Beteiligung im Abmahungsfall führen, auf jeden Fall aber wäre der AG rechtlich dazu angehalten, bei Abmahnungen nicht gegen eine BV zu verstoßen.

Was die Aufstellung von Grundsätzen durch den AG angeht, wäre ich tatsächlich gefühlt auch bei §87.

Inwieweit das rechtlich verwertbar wäre wenn diese einseitig aufgestellten Regelungen im Falle einer Abmahnung gebrochen werden, weiß ich allerdings nicht.

T
Thomas63

09.05.2023 um 10:55 Uhr

Eine Abmahnung ist erstmal nicht mitbestimmungspflichtig. Wenn ein MA zu uns kommt versuchen wir Ihm zu helfen und unterstützen. Jeder Fall ist Individuell und hat oft Kleinigkeiten die die einzelnen Fälle unterscheiden.

Wenn der BR so ein Regelwerk mitträgt, ist Er daran gebunden. Ich würde mich darauf nicht einlassen.

Der Herr Mustermann wird gekündigt. Laut vereinbarung hier die Ermahnung, die 1, Abmahnung hier die 2.Abmahnung und nun Kündigung. Das Herr Mustermann derzeit seinen Kopf manchmal woander hat und einen Fehler gemacht hat weil er z.B. in Scheidung lebt ist doch egal wir halten uns an die Vereinbarung.

Wie steht ein BR da wenn es eine Kündigung gibt und der AG noch der Belegschaft sagen kann ist alles mit dem BR vereinbart.

Unser BR hätte da große Bedenken sowas zu vereinbaren.

D
DummerHund

09.05.2023 um 11:16 Uhr

Was ja auch zu bedenken ist, Abmahnung ist nicht gleich Abmahnung. Erhalte ich in, sagen wir mal 2 Jahren, 3 Abmahnungen für verschiedene Vergehen, haben diese eine andere Gewichtung wie 3 Abmahnungen für das selbe Vergehen.

M
Muschelschubser

09.05.2023 um 11:44 Uhr

@Thomas63

Mein Gedanke ging eher dahin, dass man bei der richtigen Wahl der Formulierungen

  • völlig hahnebüchene Abmahnungen von vorn herein vermeiden kann
  • die Rolle des BR bei Abmahnungen stärkt
  • für mehr Transparenz gegenüber dem BR sorgt (er bekommt sie i.d.R. ja gar nicht mit)
  • der AG generell bewusster und dosierter mit Abmahnungen umgeht, wenn er ein gewisses Raster einhalten muss
  • der AG bei Missachtung der BV gegen das BetrVG verstößt

Natürlich ist die Kehrseite, dass der AG bei Kündigungen den schwarzen Peter z.T. an den BR schieben kann. Aber nochmal, es geht ja um die Handhabung als solche, und nicht um die Legitimierung inhaltlicher Abmahnungsgründe.

Es kommt halt auf die Formulierungen an, und wenn man sich hier unsicher ist gebe ich Dir Recht - dann lässt man's lieber.

C
celestro

09.05.2023 um 11:48 Uhr

"Das würde bedeuten, dass der BR Einfluss darauf nehmen könnte ob und wie eine Abmahnung oder Kündigung erfolgen kann."

Erm ... nö?

"Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Abmahnung oder Kündigung unwirksam sein sollte weil Mitbestimmungsrechte des BRs nicht beachtet wurden."

Ich mir auch nicht ... aber darum geht es hier ehrlich gesagt auch gar nicht. Sondern darum, das den MA Regeln auferlegt werden. Und zwar nicht solche, die sich um die Arbeit drehen.

"Wenn der BR so ein Regelwerk mitträgt, ist Er daran gebunden. Ich würde mich darauf nicht einlassen."

Warum nicht? Eine Regelung, das die MA erst eine Ermahnung, dann eine Abmahnung und dann Abmahnung 2 bekommen ist sicherlich besser als "direkt Abmahnung und dann Kündigung".

"Das Herr Mustermann derzeit seinen Kopf manchmal woander hat und einen Fehler gemacht hat weil er z.B. in Scheidung lebt ist doch egal wir halten uns an die Vereinbarung."

Irgendwie glaube ich nicht, das sich die MA mit so einem Regelwerk schlechter stehen, als wenn quasi "Wildwuchs" herrscht.

B
BR2226

09.05.2023 um 12:02 Uhr

Wie gesagt, mir geht es darum, ob wir in der Mitbestimmung sind, wenn der AG das Regelwerk aufstellt, also niedergeschrieben z. B. 1x fehlen ohne Bescheid sagen: Ermahnung, 2x weiteres Fehlen ohne Bescheid sagen: 1. Abmahnung, 2x weiteres Fehlen ohne Bescheid sagen: 2. Abmahnung, 2x weiteres Fehlen.... : Kündigung

Sehr vereinfacht dargestellt, nur um das Prinzip zu verdeutlichen

M
Muschelschubser

09.05.2023 um 12:58 Uhr

Zunächst einmal müssen wir den individualrechtlichen Vorgang der Abmahnung von allgemeinen Regelungen abgrenzen. Das scheinen einige hier miteinander zu vermischen. Denn allgemein gültige Regelungen zur Durchführung sagen ja noch nichts über die Richtigkeit der Abmahnungsgründe aus, sondern reglementieren lediglich das Vorgehen, Fristen etc.

Und wenn es um die Aufstellung allgemeiner Regelungen geht, sehe ich §87 Abs. 1 BetrVG betroffen - würde Deine Frage also mit "ja" beantworten.

Und da würde ich (aus oben genannten Gründen) noch einen Schritt weiter gehen und gleich eine gemeinsame BV anregen, das den Einfluss des BR und die Rechte der MA stärkt.

Kommt es dann tatsächlich zu einer Abmahnung, könnte man z.B. in einer solchen BV auch ein Auskunftsrecht des BR verankern, so dass er seinen Pflichten nach §80 nachkommen kann. Denn das gesetzliche Anhörungsrecht nach §102 BetrVG greift ja ein wenig spät (erst bei Kündigung) - und dann sind wir wieder bei dem was ich sagte: bei richtiger Formulierung können solche Regelungen sehr von Vorteil sein.

Stellt sich dann eine Abmahnung tatsächlich als gerechtfertigt heraus, könnte eine BV z.B. auch Fristen enthalten, wonach Abmahnungen später aus der Personalakte zu entfernen sind.

Aber nochmal zu Deinen Beispielen:

Formulierungen mit konkreten "Verfehlungen", wonach Abmahnungen oder Kündigungen auszusprechen sind, würde ich als BR keinesfalls mittragen. Man kann sicherlich Fristen regeln und die Transparenz fördern, aber keinesfalls Ereignisse definieren, die dem AG eine Abmahnung oder Kündigung vereinfachen.

C
celestro

09.05.2023 um 13:04 Uhr

"Kommt es dann tatsächlich zu einer Abmahnung, könnte man z.B. in einer solchen BV auch ein Auskunftsrecht des BR verankern, so dass er seinen Pflichten nach §80 nachkommen kann."

Würde mEn gegen das Persönlichkeitsrecht der MA verstoßen. Der BR ist nicht umsonst bei Abmahnungen erst einmal raus. Wenn der MA dann zum BR gehen möchte, kann er das ja machen.

"Stellt sich dann eine Abmahnung tatsächlich als gerechtfertigt heraus, könnte eine BV z.B. auch Fristen enthalten, wonach Abmahnungen später aus der Personalakte zu entfernen sind."

Ich denke nicht, das der BR eine Entfernung von Abmahnungen nach Zeit durchsetzen könnte.

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