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Geheimhaltung Interner BR Gespräche

M
mchammer
Mai 2023 bearbeitet

Moin, muss kurz etwas ausholen, um unser Problem zu verdeutlichen.

Für mich ist es eigentlich klar, dass alles was im Gremium oder den einzelnen Ausschüssen gesprochen wird, in keinsterweise nach Aussen kommuniziert wird.

Nun ist es aber so, es gibt Intern einen Maulwurf, welcher bei Bedarf quasi Brühwarm alles dem Arbeitgeber präsentiert, allerdings nicht auf dem offiziellen Weg, sondern verdeckt.

Das hat zur Folge, das der AG vorab bestens informiert ist, wenn man plant gegen ihn vorzugehen ect.

Nun wurden schon Köder ausgelegt und der Kreis wird Enger, eben diesen Maulwurf zu finden.

Jetzt möchte ein Teil noch mal die letzte Verwarnung verteilen und auf die rechtlichen Konsequenzen hinweise und genau das, ist was sich irgendwie schwierig gestalltet.

Einen Hinweis hatte mal ein Seminarleiter gegeben, dass auf der Teilnehmerliste oben der Hinweis stehen soll, das alles was besprochen wird der Geheimhaltungspflicht unterliegt.

Wenn ich die WAF Seite, oder auch google bemühe, finde ich nichts zu unserem Problem, sondern immer nur wenn ich Geheimnisse die streng vertraulich vom AG oder Mitarbeitern kommen und ausplaudere.

Nur nichts wenn es um Massnahmen das BR gehen.

Kann mir jemand sagen welche Paragraphen hier zur Anwendung kommen, bzw. welche rechtlichen konsequnzen dem BR Mitlgied drohen?

Würde es in diesem Fall wenn man es nicht zu 100% sagen kann wer es war, dann eine Strafanzeige gegen unbekannt sein die man stellen muss?

Ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken und hoffe ich bin nicht allein mit diesem Problem?

Gerne vielleicht auch Praxisbeispiele von anderen Betrieben.

Viele Grüße

619012

Community-Antworten (12)

E
enigmathika

08.05.2023 um 13:47 Uhr

Hallo mchammer,

das Problem ist tatsächlich nicht einfach zu lösen.

"Einen Hinweis hatte mal ein Seminarleiter gegeben, dass auf der Teilnehmerliste oben der Hinweis stehen soll, das alles was besprochen wird der Geheimhaltungspflicht unterliegt."

Ein solcher Hinweis ist wertlos, da eben nicht alles, was auf der Sitzung besprochen wird, der Geheimhaltungspflicht unterliegt, wobei manche Betriebsräte das gerne so machen, weil es besser ist, gar nichts zu erzählen als das Falsche auszuplaudern.

Tatsächlich findest Du nichts zu dem Thema, weil es leider nicht illegal ist, den Arbeitgeber über Maßnahmen des BR zu informieren. Eure Identifizierung des Maulwurfs könnte dennoch hilfreich sein, weil die psychische Komponente ("Alle wissen, dass sie mir nicht trauen können") nicht zu unterschätzen ist und das BRM von weiteren Indiskretionen abhalten könnte(!).

LG enigmathika

T
takkus

08.05.2023 um 13:51 Uhr

"Für mich ist es eigentlich klar, dass alles was im Gremium oder den einzelnen Ausschüssen gesprochen wird, in keinsterweise nach Aussen kommuniziert wird."

und

"..., das alles was besprochen wird der Geheimhaltungspflicht unterliegt."-> na da glaube ich jetzt mal nicht so dranne. Betriebsrat ist kein Geheimrat. In Bezug auf die §§ 79, 80 Abs. 4, §99 Abs. 1 BetrVG ist Stillschweigen zu bewahren.

"Nun wurden schon Köder ausgelegt und der Kreis wird Enger, eben diesen Maulwurf zu finden."-> sorry, aber mitderhandandenkopfklatsch

"Kann mir jemand sagen welche Paragraphen hier zur Anwendung kommen, bzw. welche rechtlichen konsequnzen dem BR Mitlgied drohen"-> wenn gegen §§ 79, 80 Abs. 4, § 99 Abs. 1 BetrVG verstoßen wird, dann § 23 BetrVG oder § 120 BetrVG.

"Würde es in diesem Fall wenn man es nicht zu 100% sagen kann wer es war, dann eine Strafanzeige gegen unbekannt sein die man stellen muss?"-> Strafanzeige bei Straftat. Welcher Tatbestand einer gesetzlich verankerten Straftat wurde erfüllt?

G
GabrielBischoff

08.05.2023 um 14:18 Uhr

Die Frage ist - was willst du erreichen?

Geht es um den Ausschluss aus dem Betriebsrat, dann handelt es sich bei wiederholter Verletzung der Verschwiegenheitspflichten um einen groben Pflichtverstoß.

Ein inneres Leck macht wenig Spaß. Gleichzeitig bewegt man sich im Rahmen von Gesetzen, da bringt ein Wissensvorsprung letztendlich auch nicht viel.

M
mchammer

08.05.2023 um 14:25 Uhr

Sehr geehrter Takkus,

zum einem wie sie ihre Antworten schreiben, ist sehr mühseelig zu lesen. Einmal die Enter Taste drücken hätte es mir und auch sicher den anderen bei weitem einfacher mit dem lesen gemacht ;)

Trotzdem Danke für die Antwort, auch wenn sie sich lieber die Hände an den Kopf klatschen, so würden wir schon gerne wissen wer denn alles dem Arbeitgeber, teils noch aus der BR Sitzung erzählt.

Bei einem 15er Gremium bleibt sicher nicht alles in den 4 Wänden, aber wichtige Dinge die den Arbeitnehmer betreffen, haben absolut nichts vorab beim AG zu suchen!

Erst recht nicht, wenn der AG durch diese Informationen einen Vorsprung egal in welche Richtung erhält und wenn dann auch noch Namen ausgeplaudert werden, welches BR Mitglied mal wieder nicht der Norm entspricht, ist das ein riesen Problem.

Was die Strafanzeige betrifft, natrülich entsprechend wenn es eine rechtliche Handhabe gibt und da war es allgemein gehalten um zu erfahren wie so etwas abläuft.

@enigmathika

So etwas habe ich mir schon fast gedacht, sonst würde man unmengen an Fälle finden.

M
mchammer

08.05.2023 um 14:56 Uhr

@GabrielBischoff

Naja zumindestens versuchen etwas zu unternehemen und sei es dem Mitglied ein schlechtes Gewissen zu machen und sich vielleicht in Zukunft dreimal überlegt wird, ob es dem AG wirklich erzählt wird.

J
jutti1965

08.05.2023 um 15:54 Uhr

Ich würde die Sache anders angehen. Und zwar würde ich in einer Sitzung mal verdeutlichen was es für Nachteile haben kann wenn der AG schon vorher weiß was der BR plant und dass dies zum Nachteil der MA sein kann. Auch würde ich "durchblicken" lassen dass es einen Verdacht gibt...muss ja nicht so sein aber derjenige den es betrifft wird hellhörig werden.

S
seehas

09.05.2023 um 12:51 Uhr

§ 30 (1) 4 BetrVG: Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich § 26 (2) BetrVG: Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. Da sehe ich durchaus eine Pflichtverletzung, wenn ein BR Mitglied der Geschäftsführung gegenüber Mitteilungen macht. In diesen beiden §§ ist eindeutig geregelt, wer über Beschlüsse spricht (und wer eben nicht). In der Kommentierung zu § 30 ist außerdem nachzulesen, dass insbesondere die Beiträge einzelner BR zu den diskutierten Themen der Verschwiegenheit unterliegen um eine offene Diskussion zu ermöglichen.

C
celestro

09.05.2023 um 13:07 Uhr

"Da sehe ich durchaus eine Pflichtverletzung, wenn ein BR Mitglied der Geschäftsführung gegenüber Mitteilungen macht. In diesen beiden §§ ist eindeutig geregelt, wer über Beschlüsse spricht (und wer eben nicht)."

Sehe ich völlig anders. Ja, es ist geregelt, das der BRV die zentrale Figur ist. Da steht aber nirgends (und das lässt sich mMn auch aus dem Text überhaupt nicht schlussfolgern), das nur der BRV über die Beschlüsse reden darf.

M
Muschelschubser

09.05.2023 um 13:30 Uhr

Ich bin da inhaltlich generell bei enigmathika, celestro. takkus oder GabrielBischoff

Ich würde hier jedoch differenzieren, ob

1.) ein BRM Erklärungen gegenüber der GL ausspricht die eigentlich dem BRV obliegen, oder 2.) lediglich lose über Sitzungsinhalte spricht, die nicht unter §79 Abs. 1 BetrVG fallen.

Denn im Fall von 2.) wird man wenig tun können.

Hinzu kommt allerdings ein gewisses Fingerspitzengefühl, wenn es um persönliche Belange wie Schwangerschaften etc. geht, weil sie ggf. in die Persönlichkeitsrechte des einzelnen greifen können.

Ansonsten kann man als BR folgendes tun: Sollen bestimmte BR-bezogene Inhalte vom AG abgeschirmt werden, kann ein Beschluss gefasst werden, dass über das jeweilige Thema Stillschweigen vereinbart wird. Dann könnte man ggf. einen Verstoß herleiten, wenn das Thema doch nach außen dringt.

Dann bliebe aber trotzdem die Frage im Raum stehen: wie soll man das einem einzelnen Nachweisen?

C
celestro

09.05.2023 um 15:30 Uhr

"Ansonsten kann man als BR folgendes tun: Sollen bestimmte BR-bezogene Inhalte vom AG abgeschirmt werden, kann ein Beschluss gefasst werden, dass über das jeweilige Thema Stillschweigen vereinbart wird. Dann könnte man ggf. einen Verstoß herleiten, wenn das Thema doch nach außen dringt."

Der BR kann mEn kein BRM zum Schweigen verdammen ... sofern es nicht Dinge sind, die schon laut Gesetz geheimhaltungswürdig sind.

M
Muschelschubser

09.05.2023 um 16:13 Uhr

Ich habe eben einen interessanten Podcast dazu gefunden - und es ist wohl ein klares "kommt drauf an":

https://www.youtube.com/watch?v=gn5sq_zRl8E

Wenn der BR also durch das Heraustragen von Informationen Nachteile erleiden könnte und z.B. der AG dadurch etwas über mögliche Verhandlungsstrategien erfährt, dann wäre demnach ein solcher Beschluss durchaus denkbar. Und in genau diese Richtung scheint ja auch dieser Thread zu gehen.

Bei den meisten anderen Themen bleibt es aber dabei, dass der Betriebsrat kein Geheimrat ist - und sich kein einzelnes Mitglied einfach so per Beschluss grundsätzlich mundtot machen lassen muss.

M
mchammer

11.05.2023 um 15:02 Uhr

Moin, sorry für die verspätung, aber die Tage waren etwas voll gepackt.

Also es sind da ja schon schöne Beispiele dabei an die man sich mal klammern sollte und für die Zukunft in betracht ziehen sollte.

Wie z.B den Beschluss zur Verschwiegenheit aller BR Mitglieder im Gremium wenn die heiklen Themen auf dem Tisch kommen. Ob es dann was bringt kann natürlich nicht gesagt werden, aber es wird vielleicht doch noch mal vorher überlegt bevor der Mund aufgemacht wird :)

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