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BV /Geheimhaltung

M
Mimi1962
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo liebe WAF ler, habe gleich 2 Fragen.

  1. Was kann man tun wenn jemand wiederholt gegen eine BV verstößt. Müssen wir als BR Anzeige erstatten.

  2. Ein Nachrücker ist jetzt ordentliches BR Mitglied und wurde über die Geheimhaltung belehrt und hat auch ein entsprechendes Schreiben unterzeichnet. Er hat auch Jura studiert. Nach der letzten Sitzung , in der es um das Verhalten einiger Vorgesetzten ging, wurde beobachtet wie er mit einer Vorgesetzten getuschelt hat. Über das Fehlverhalten wollten wir noch mit unserem Chef reden, der aber einige Tage nicht vor Ort ist. Besagte Vorgesetzte ging später zu einem anderen BR Mitglied und bezeichnete es als Verräter.
    Wie würdet ihr als BR reagieren ? Das verstößt doch gegen die Geheimhaltung oder ? Wir sind noch ein sehr junger und daher unerfahrener BR.

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Community-Antworten (6)

B
basilica

28.02.2018 um 20:40 Uhr

Die Durchführung einer BV ist Sache des Arbeitgebers. Wenn sich jetzt jemand zB nicht an das beschlossene Rauchverbot im Raum A hält, muß man das allerdings nicht gleich dem Chef sagen. Ich würde erst einmal mit dem betreffenden Kollegen selber reden. Wenn das nichts genützt hat, kann man immer noch zum Chef. Bleibt auch der untätig, kann (nicht muß) der BR bei Arbeitsgericht die Durchführung der BV erwirken.

Vom Grundsatz her darf ein BR-Mitglied über Ablauf einer BR-Sitzung nach außen berichten (Fitting, § 30 BetrVG Rn 21), natürlich unter Beachtung der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten (uA § 79 BetrVG, AN-Daten, Betriebsgeheimnisse). Wenn der BR meint, daß von seinen Mitgliedern darüber hinaus hier und da Geheimhaltung zu fordern sei, kann er einen entsprechenden Beschluß fassen. ZB auch in der Geschäftsordnung.

Allerdings sollte es sich von selbst verstehen, daß man auch einige vom Gesetz nicht ausdrücklich genannte BR-Interna (wie zB die Verhandlungsstrategie zur nächsten BV) nicht einfach so nach außen trägt. "Ferner haben die BRMitgl. darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit des BR nicht durch unangebrachte Indiskretion beeinträchtigt wird" (Fitting § 30 BetrVG Rn 21a).

Es hört sich für mich in Eurem Fall aber so an, daß durch das vorzeitige Ansprechen der betreffenden Vorgesetzten kein allzu großer Schaden entstehen konnte. Von einem Vorgesetzten als "Verräter" tituliert zu werden, ist nicht schön, sollte aber von einem BR-Mitgl abperlen.

M
Mimi1962

28.02.2018 um 20:47 Uhr

Viele Dank, werde mir dir entsprechenden Paragraphen mal etwas genauer ansehen.

A
AlterMann

28.02.2018 um 21:09 Uhr

Dies hier: "Was kann man tun wenn jemand wiederholt gegen eine BV verstößt. Müssen wir als BR Anzeige erstatten" lässt mich vemuten, dass ihr noch keine Grundlagenschulungen genossen habt. Der Verstoß gegen eine BV ist nichts, was man (strafrechtlich) "anzeigen" könnte, die Rechtsmittel sind völlig andere. Tut Euch den Gefallen und lasst Euch schlau machen, sonst lacht sich der AG ins Fäustchen, und zwar schlapp.

G
ganther

02.03.2018 um 01:48 Uhr

"Wenn der BR meint, daß von seinen Mitgliedern darüber hinaus hier und da Geheimhaltung zu fordern sei, kann er einen entsprechenden Beschluß fassen. ZB auch in der Geschäftsordnung." Fordern kann der BR viel. Ich halte eine Regelung die über das gesetzlichen Rahmen hinausgeht für schlicht unwirksam

B
basilica

03.03.2018 um 21:00 Uhr

"schlicht unwirksam"

Darüber läßt sich trefflich streiten. Ich stütze mich auf den Fitting, § 30 Rn 21 und § 36 Rn 5. Dort ist angegeben, daß es auch andere Rechtsmeinungen gibt.

Fitting, § 30 Rn 21: "Allerdings kann bei Angelegenheiten, die ihrer Natur nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen oder deren allgemeines Bekanntwerden für den Betroffenen Nachteile mit sich bringen würde, eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit bestehen. Dies gilt insb., wenn der BR die vertrauliche Behandlung der Angelegenheit beschlossen hat."

Das könnte man so lesen, daß "der BR die vertrauliche Behandlung der Angelegenheit" nur dann beschließen könne, wenn sie "ihrer Natur nach einer vertraulichen Behandlung bedürfe".

In § 36 Rn 5 klingt der Fitting dagegen weniger einschränkend.

Unter § 23 Rn 19 heißt es im Fitting: "In Zweifelsfällen sollte ein BRBeschluss über die Geheimhaltung herbeigeführt werden" Da wäre die Möglichkeit zu wirksamen Geheimhaltungsbeschlüssen dann doch wieder recht eingeschränkt. Verwiesen wird auf das Urteil BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67

Dort kommt der Fitting ziemlich schlecht weg: "Entgegen Fitting-Kraegeloh- Auffarth und Neumann- Buesberg kann eine Schweigepflicht der Betriebsrats- mitglieder aus § 3o BetrVG nicht gefolgert werden"

Noch ein anderes Zitat: "Aus § 30 Satz 4 BetrVG ergibt sich keine über die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG hinausgehende Verpflichtung. Es besteht keine generelle Pflicht, Stillschweigen über den Inhalt von Betriebsratssitzungen zu wahren (vgl. BAG 5.9.1967 AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG; § 30 BetrVG Fitting Rn. 21). Der § 79 BetrVG und die §§ 82, 83, 99 BetrVG sind abschlie- ßende gesetzliche Regelungen, sie können per Geschäftsordnung weder verschärft noch entkräftet werden." http://www.sapler.igm.de/static/demokratie/079_BetrVG_Geheim_BR.pdf

Der eine sagt also hüh, und der andere sagt hott.

Wenn jetzt im vorliegenden Fall der BR zB beschlossen hätte, den gewissen Vorgesetzten eine Art Falle zu stellen, um Beweise zu sammeln (zB den Vorgesetzten in strategisch geplanter Weise ansprechen und seine Reaktion dann von Zeugen festhalten lassen), dann würde ich es schon für sehr unverschämt halten, wenn ein BR-Mitglied die Vorgesetzten vorher wanrt.

M
Mimi1962

04.03.2018 um 17:26 Uhr

Vielen Dank für eure Unterstützung

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