Erstellt am 25.10.2016 um 17:13 Uhr von Pickel
Wenn eine Kündigung zurückgenommen wird, ist der alte Stand gültig. Sonderurlaub wegen Schwerbehinderung muss auch nicht im AV geregelt sein - ist er wahrscheinlich in den allerwenigsten Fällen.
"Weiterhin auf 5 Tage Sonderurlaub verzichten wegen Schwerbehinderung? Könnte man auf einen "neuen" Arbeitsvertrag mit Änderungen bestehen ohne dadurch wieder eine Kündigung zu erhalten?"
Sollen wir das beantworten?
"Weiterhin 40,- € je Woche von der Chefin bar auf die Hand zu bekommen ohne in der Lohnabrechnung zu erscheinen?"
Die 40 Euro können auch als Sachbezug (zB Tankgutschein) ausgezahlt werden. Vielleicht mal vorschlagen, dann ist es auch rechtlich in jedem Falle sauber.
Erstellt am 25.10.2016 um 17:19 Uhr von Pjöööng
Rechtlich kann eine Kündigung nicht "zurückgenommen" werden. Der Arbeitgeber hat hier möglicherweise ein Angebot zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses gemacht und wenn er hierbei keine Einschränkungen gemacht hat, darf man wohl davon ausgehen, dass die alten Konditionen weitergelten.
Eventuell handelt es sich aber auch um das Angebot, dass beide Seiten die Kündigung als nicht erfolgt betrachten.
Die Tage Sonderurlaub für die Schwerbehinderung ergeben sich aus dem Gesetz, diese müssen im Vertrag nicht erwähnt werden.
Verträge setzen voraus, dass sich beide Seiten einig sind. Ob hier Einigkeit erzielt werden kann, kann hier niemand beurteilen.
Erstellt am 25.10.2016 um 18:41 Uhr von gironimo
Ihr könnt ihr doch einfach antworten, dass ihr euch freud, dass die Kündigung vom Tisch ist, und dass der Weiterbeschäftigung am neuer Standort zu unverändertenBedingungen nichts entgegen steht. Dann abwarten.
Erstellt am 26.10.2016 um 06:26 Uhr von BRHamburg
Wenn ich das richtig verstanden habe, würde hier die Schwiegertochter gern den neuen Arbeitsvertrag haben. Aber wie schon gesagt wurde müssen die fünf Tage Zusatzurlaub nicht im Vertrag stehen da sie sich aus dem Gesetz ergeben. Für was die 40 Euro gezahlt werden ist mir leider nicht klar.. Hier würde ich klären ob man sich da nicht der Hinterziehung von Lohnsteuer oder Unterschlagung von Sozialabgaben macht.