Erstellt am 25.10.2016 um 14:23 Uhr von Pjöööng
Lasst Ihr Euch immer so leicht ins Bockshorn jagen?
Lest doch mal die § 81 (4) und 82 (2) BetrVG genau.
Erstellt am 25.10.2016 um 14:25 Uhr von ChristianPfalz
Hallo,
Schau mal hier.Dürfte für euch von grosser Bedeutung sein.
https:www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/personalgespraeche-wer-muss-teilnehmen-wer-darf-auch-dabei-sein_218_78460.html
Die Rechte und Pflichten hinsichtlich des Mitarbeitergesprächs ergeben sich aus nach § 106 Satz 1, 2 , § 6 GewO und werden konkretisiert in §§ 241, 242 BGB (= Erfüllungsinteressen der Vertragsparteien als geschütztes Rechtsgut und Treu und Glauben als Prinzip des Arbeitsverhältnisses).
Erstellt am 25.10.2016 um 14:42 Uhr von ChristianPfalz
.....und sollte der ANin ,ohne jegliche Beweislast eine Kündigung angedroht werden, ist das mitunter ein Fall von Mobbing.
Erstellt am 25.10.2016 um 14:58 Uhr von Pickel
ChristianPfalz, wie sähe denn deiner Meinung nach der Beweis, dass man sich eine Zusammenarbeit nicht weiter vorstellen kann, aus?
Erstellt am 25.10.2016 um 15:06 Uhr von ChristianPfalz
Das ist Aufgabe des AG ,nicht die des Meinen und nicht die des BR und nicht die der ANin.
Denn so, wie es geschildert wurde, gehe ich davon aus, dass der AG nach Laune und nach Nasen handelt.
Erstellt am 25.10.2016 um 15:25 Uhr von gironimo
Ich bin da ganz und gar bei Pjöööng.
Ein Fall für intensive Öffentlichkeitsarbeit. Man kann den AN nicht oft genug Ihre Rechte erklären. Natürlich gehört auch ein Stückchen Mut dazu, diese Rechte auch umzusetzen.
Ihr solltet auch das Monatsgespräch dazu nutzen, dieses Thema mit dem AG zu besprechen und ihn aufzufordern, Einfluß auf den Personalchef zu nehmen.
Erstellt am 25.10.2016 um 15:27 Uhr von Pickel
Christian Pfalz, ist es nicht eher so, dass die Aussage, nicht mehr Zusammenarbeiten zu wollen, gleichzeitig Beweis des ebengleichen Willens ist?
Erstellt am 25.10.2016 um 16:35 Uhr von Pjöööng
ChristianPfalz,
eine einzelne Handlung kann niemals Mobbing sein!
Erstellt am 25.10.2016 um 18:15 Uhr von ganther
BAG 16.11.2004, 1 ABR 53/03
kommt also drauf an, wie der AG ein solches Gespräch führt
Erstellt am 25.10.2016 um 18:37 Uhr von ChristianPfalz
@Pjöööng
Ja, selbst nur der Ansatz ist schon strafbar. Dank des seit 18.08.2006 in Kraftgetretenen AGG § 3 Abs.3
AN kennen leider nicht ihre Rechte , und lassen sich vieles gefallen.
Da es aber in Deutschland kein Anti-Mobbing Gesetz gibt ,nicht so wie in Schweden, England usw. greift auf Europäische ebene § 3 AGG. Und auch nur bedingt
Erstellt am 25.10.2016 um 18:47 Uhr von Pjöööng
ChristianPfalz, dieser da?
"§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor (...)
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, (...)
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird."
Erstellt am 26.10.2016 um 09:53 Uhr von ganther
ChristianPfalz ich will dich nicht mobben aber was du da konstruierst ist Käse. Das AGG ist kein allgemeiner Auffangtatbestand. Es ist auch nicht eine Regelung zur Gleichstellung in allen Fällen.
Es muss erst einmal über § 2 i.V.m. § 1 AGG der Anwendungsbereich eröffnet sein. Siehst Du dazu hier was?
Erstellt am 26.10.2016 um 10:11 Uhr von Hoppel
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Gleichbehandlungsgesetz_Mobbing.html
Erstellt am 26.10.2016 um 20:57 Uhr von ChristianPfalz
Hallo ganther.
Daher schrieb ich ja auch ,dass es bedingt eingesetzt wird. Wollte Pjöööng beweisen das es sehr wohl schon bei 1 tat angewendet werden kann.
Da es aber nach wie vor in Deutschland kein Anti-Mobbinggesetz gibt ( Warum auch immer)
folgt nach europarechtlichen Vorgaben ,das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das heisst ähnliche Regelungen gelten in der gesamten Europäischen Union (EU) und letztlich entscheidet auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) über seine Auslegung
Das AGG greift unmittelbar nicht alle fälle von Belästigung (Mobbing), sondern nur denjenigen in denen der Vorgang mit 8 europarechtlichen Merkmalen ( § 1 AGG)in Zusammenhang gebracht werden kann.
Greift keines dieser 8 Kriterien aus dem § 1 AGG ,kann man sich als Mobbingopfer nur mit einem sehr langen Leidensweg wehren . Beweise sammeln ,Zeugen erörtern usw. und das über einen langen Zeitraum. Oftmals geben Mobbingopfer den Kampf auf und Kündigen freiwillig.
Erstellt am 26.10.2016 um 22:46 Uhr von Hoppel
Zitat Pjöööng: "eine einzelne Handlung kann niemals Mobbing sein!"
Zitat ChristianPfalz: "Ja, selbst nur der Ansatz ist schon strafbar. Dank des seit 18.08.2006 in Kraftgetretenen AGG § 3 Abs.3"
"Wollte Pjöööng beweisen das es sehr wohl schon bei 1 tat angewendet werden kann."
@ ChristianPfalz
Wenn man sich schon so weit aus dem Fenster lehnt, sollte man zwischen Diskriminierung & Mobbing unterscheiden können!
Da wird mal wohl nicht umhin kommen, sagen zu müssen, dass Deine "Beweisführung" gründlich in die Hose gegangen ist!
Wie Pjöööng richtig dargestellt hat, ist Mobbing niemals eine einzelne Handlung.