Personalgespräch unter Teilnahme unternehmensfremder Person
Folgende Situation: Ein Kollege hat ein Gespräch mit unserem Geschäftsführer geführt, in dem es auch um die Leistung und das Verhalten des Kollegen ging. Da ich zum Zeitpunkt des Gesprächs einen Auswärtstermin hatte, konnte ich als Betriebsrat (aufgrund der Größe des Betriebs zum Zeitpunkt der Wahl nur einköpfig) nicht teilnehmen. So weit, so schlecht.
An diesem Gespräch hat nicht nur unser Geschäftsführer (Unternehmen A) teilgenommen, sondern auch ein Geschäftsführer eines anderen Unternehmens (Unternehmen B), bei dem unser Chef ebenfalls Geschäftsführer ist. Mein Kollege hat der Teilnahme des Geschäftsführers des Unternehmens B an dem Personalgespräch widersprochen. Dummerweise hat er das Personalgespräch dennoch geführt.
Meine Frage ist nun: Darf eine unternehmensfremde Person (kein Anwalt oder Gewerkschaftsvertreter) an einem Personalgespräch teilnehmen? Wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer die Teilnahme nicht akzeptiert?
Community-Antworten (2)
05.07.2012 um 12:29 Uhr
Darf eine unternehmensfremde Person (kein Anwalt oder Gewerkschaftsvertreter) an einem Personalgespräch teilnehmen?
Im Grunde gibt es kein Gesetz, welches dem AG verbieten würde irgendeine dritte Person zu einem derartigen Gespräch mitzunehmen. Wie Du selbst feststellst, kann umgekehrt kein AN zu einem derartigen Gespräch gezwungen werden. Seine Grenzen findet das im BDSG. Der AG darf persönliche Daten eines AN keinem Dritten zugänglich machen. So lange in dem Gespräch also über das Wetter geredet wurde, warum nicht? Wurde hingegen über persönliche Verhältnisse (dazu gehört z.B. die Leistung des AN) geredet, und ein unbeteiligter Dritter ist anwesend, kann das ganze einen Fall für den Datenschutz dargestellt haben... Hängt von den Einzelumständen ab. Auch der BR darf ja nicht unter Anwesenheit Dritter (die auch hier nicht grundsätzlich verboten ist, so lange der Nichtöffentlichkeitsgrundsatz nicht verletzt ist) über persönliche Daten von AN reden....
Wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer die Teilnahme nicht akzeptiert?
Dann findet das Gespräch nicht statt. Wie Du eigentlich auch schon selbst erkannt hast. Der AN ist dem AG nicht weisungsbefugt, und insofern kann er gerne sagen "aber nicht wenn der dabei ist", aber wenn der AG das ignoriert, bleibt von diesem Satz nur noch das "aber nicht" stehen.
EDIT: Kleine Verdeutlichung: Der AG kann u.U. durchaus verlangen, dass der AN zu diesem Gespräch anrückt und auch sitzen bleibt (Weisungsrecht). Aber das "Gespräch" findet in dem Sinne trotzdem nicht statt, indem der AN sich vor dem Dritten nicht äußert. Was der Dritte vom AG im Rahmen dieses Gesprächs erfährt, könnte der AG diesem Dritten auch ohne Anwesenheit des AN mitteilen, wer soll ihn daran hindern?
05.07.2012 um 12:36 Uhr
Danke rkoch!
Das bestätigt, was ich gerade eben in Absprache mit unserem Datenschutzbeauftragten diskutiert habe.
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