Erstellt am 03.04.2007 um 08:30 Uhr von biberrat
Hallo didius,
Monatsgespräch ist eine Sollvorschrift.BV nicht erzwingbar.
Ich sage in diesem Fall nur § 2 Abs.1 BetrVG.
Gruß
Biberrat
Erstellt am 03.04.2007 um 08:36 Uhr von pit47
Hallo didius,
eine erzwingbare BV für die Monatsgespräche ist glaub ich nicht durchzusetzen.
Aber § 74 Abs. 1 BetrVG ist eine Sollvorschrift und AG und BR sind verpflichtet, für die Durchführung Sorge zu tragen. Eine wiederholte Weigerung an den Monatsgesprächen teilzunehmen, kann eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 oder 3 BetrVG sein.
Erstellt am 03.04.2007 um 08:38 Uhr von didius
Und was sollen wir nun machen?
Gruß
didius
Erstellt am 03.04.2007 um 08:47 Uhr von pit47
Hallo didius,
ihr könnt beim Arbeitsgericht einen Antrag stellen, dass der AG an den Monatsgesprächen teilnehmen muss. Holt euch Rat bei der Rechtschutzstelle der Gewerkschaft.
Erstellt am 03.04.2007 um 08:48 Uhr von Petrus
Da hilft wohl nur Erziehung des ArbGeb...
Die BR-Sitzung, die für das Monatsgespräch _zusätzlich_ angesetzt war, findet natürlich trotzdem statt. Die reguläre wöchentliche Sitzung sowieso. Und wenn noch eine Anhörung in der Woche kommt, eben noch eine Sondersitzung... Kommt besonders gut, wenn wie bei uns 60 % der BR-Mitglieder "ausser Haus" arbeiten.
Bei uns hat sich der Chef recht bald über die massive Zunahme der BR-Stunden bei unserer Vorsitzenden beschweren wollen - und wurde höflich, aber bestimmt auf's nächste Monatsgespräch verwiesen. Nach zwei Monaten hatte es der ArbGeb geschafft,
a) eine gewisse Regelmäßigkeit ins Monatsgespräch zu bringen (auch wenn es manchmal 6 Wochen sind - aber ohne Not wird jetzt nicht mehr abgesagt, verschoben und vertröstet)
b) die Personalabteilung so in die Spur zu bringen, dass die Anhörungen gesammelt und rechtzeitig vor der Sitzung kommen...
Erstellt am 03.04.2007 um 08:54 Uhr von sphinx
@ didus,
1. freundliche Aufforderung regelmässig teilzunehmen,
evt. mit dem Hinweis, dass ihr eure Forderungen bei Stillschweigen des AG
künftig als vom AG genehmigt wertet.
reicht das nicht:
2. Aufforderung klar und bestimmt im Sinne §23, mit Androhung rechtliche Schritte
reicht das nicht:
3. rechtliche Schritte, entsprechend §§
Guckst du auch Stichwort/ Suchen: "Abmahnung AG" u.ä.
LG
Erstellt am 03.04.2007 um 08:54 Uhr von biberrat
Antwort von Petrus find ich gut, würde bei uns so auch
funktionieren.
Sollte Euer AG jedoch hiergegen resistent sein,
dann nach § 23 Abs. AG Abmahnen und eine Unterlassungser-
klärung verlangen.
Wenn dies nicht fruchtet,Klage vor dem Arbeitsgericht auf
Feststellung-Beschlußverfahren einleiten.
Biberrat