Betriebsvereinbarung zum Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber - erzwingbar?
Moin,
ist eine Betriebsvereinbarung zur REgelung des Monatsgespräch zwischen BR und AG erzwingbar? Unser AG versucht uns auszusitzen, indem er jedes zweite Gespräch absagt. Gruß didius
Community-Antworten (7)
03.04.2007 um 10:30 Uhr
Hallo didius,
Monatsgespräch ist eine Sollvorschrift.BV nicht erzwingbar.
Ich sage in diesem Fall nur § 2 Abs.1 BetrVG.
Gruß
Biberrat
03.04.2007 um 10:36 Uhr
Hallo didius, eine erzwingbare BV für die Monatsgespräche ist glaub ich nicht durchzusetzen. Aber § 74 Abs. 1 BetrVG ist eine Sollvorschrift und AG und BR sind verpflichtet, für die Durchführung Sorge zu tragen. Eine wiederholte Weigerung an den Monatsgesprächen teilzunehmen, kann eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 oder 3 BetrVG sein.
03.04.2007 um 10:38 Uhr
Und was sollen wir nun machen?
Gruß
didius
03.04.2007 um 10:47 Uhr
Hallo didius, ihr könnt beim Arbeitsgericht einen Antrag stellen, dass der AG an den Monatsgesprächen teilnehmen muss. Holt euch Rat bei der Rechtschutzstelle der Gewerkschaft.
03.04.2007 um 10:48 Uhr
Da hilft wohl nur Erziehung des ArbGeb... Die BR-Sitzung, die für das Monatsgespräch zusätzlich angesetzt war, findet natürlich trotzdem statt. Die reguläre wöchentliche Sitzung sowieso. Und wenn noch eine Anhörung in der Woche kommt, eben noch eine Sondersitzung... Kommt besonders gut, wenn wie bei uns 60 % der BR-Mitglieder "ausser Haus" arbeiten. Bei uns hat sich der Chef recht bald über die massive Zunahme der BR-Stunden bei unserer Vorsitzenden beschweren wollen - und wurde höflich, aber bestimmt auf's nächste Monatsgespräch verwiesen. Nach zwei Monaten hatte es der ArbGeb geschafft, a) eine gewisse Regelmäßigkeit ins Monatsgespräch zu bringen (auch wenn es manchmal 6 Wochen sind - aber ohne Not wird jetzt nicht mehr abgesagt, verschoben und vertröstet) b) die Personalabteilung so in die Spur zu bringen, dass die Anhörungen gesammelt und rechtzeitig vor der Sitzung kommen...
03.04.2007 um 10:54 Uhr
@ didus,
- freundliche Aufforderung regelmässig teilzunehmen, evt. mit dem Hinweis, dass ihr eure Forderungen bei Stillschweigen des AG künftig als vom AG genehmigt wertet.
reicht das nicht:
- Aufforderung klar und bestimmt im Sinne §23, mit Androhung rechtliche Schritte
reicht das nicht:
- rechtliche Schritte, entsprechend §§
Guckst du auch Stichwort/ Suchen: "Abmahnung AG" u.ä.
LG
03.04.2007 um 10:54 Uhr
Antwort von Petrus find ich gut, würde bei uns so auch funktionieren.
Sollte Euer AG jedoch hiergegen resistent sein,
dann nach § 23 Abs. AG Abmahnen und eine Unterlassungser-
klärung verlangen.
Wenn dies nicht fruchtet,Klage vor dem Arbeitsgericht auf
Feststellung-Beschlußverfahren einleiten.
Biberrat
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