Erstellt am 17.10.2016 um 12:06 Uhr von Tester
Hallo Nogge,
dieser Fall ist in § 11 BetrVG geregelt.
Erstellt am 17.10.2016 um 12:08 Uhr von Kölner
Erste Annahme ist richtig!
Erstellt am 17.10.2016 um 13:08 Uhr von blackjack
Und dann das vereinfachte Wahlverfahren?
Hier würde ich eine 2.Liste einreichen.
Erstellt am 17.10.2016 um 13:27 Uhr von Ernsthaft
Wie kommst du bei einem 9er bzw. 7er BR auf das vereinfachte Wahlverfahren?
Erstellt am 17.10.2016 um 13:32 Uhr von Pjöööng
blackjack,
in dem Moment in dem feststeht dass es nur eine Liste gibt ist es zu spät eine zweite Liste einzureichen...
Erstellt am 17.10.2016 um 13:44 Uhr von blackjack
Pjöööng,
hier sind über 201 MA.
Erstellt am 17.10.2016 um 14:01 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 17.10.2016 um 14:15 Uhr von Nogger
Stimmzettel - vereinfachtes Wahlverfahren mehrköpfiger BR
( auch allgemeines Wahlverfahren genannt, nur eine Liste )
Aus 270 Mitarbeiter nur 8 Kandidaten mehr nicht trotz Werbung,
so ist das in einem Sozialbetrieb nun mal
Erstellt am 17.10.2016 um 14:27 Uhr von Ernsthaft
Vereinfachtes Wahlverfahren = bis max 100 AN. Darüber gibt nur das normale Wahlverfahren.
Ein allgemeines Wahlverfahren gibt es bei Vereinen, nicht aber in unserer Betriebsverfassungswelt.
Erstellt am 17.10.2016 um 14:31 Uhr von Nogger
Oder wenn es nur eine Liste gibt, dann Ist es doch eine Personenwahl?
Erstellt am 17.10.2016 um 14:35 Uhr von celestro
bei mehr als 201 MA ist es eine Personenwahl, sofern es nur 1 Liste gibt, ja.
Erstellt am 17.10.2016 um 14:44 Uhr von Pjöööng
"bei mehr als 201 MA ist es eine Personenwahl, sofern es nur 1 Liste gibt, ja."
Und bei weniger als 202 AN? (Grübel)
Erstellt am 17.10.2016 um 16:05 Uhr von celestro
wenn Du ganz lieb "bitte bitte" sagst, dann auch ;-)