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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Nachwahl mangels Mitgliederzahl des BR

H
Helle
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen.

Könnte mir jemand eine Info geben,ob man Nachwählen muss, wenn sich der Betriebsrat mangels Ersatzmitglieder nicht mehr auf erforderliche Mitgliederzahl kommt

Gruß Helle

Die nächste Frage wäre? Muss sich dann nach den Neuwahlen auch bei einer Nachwahl der Betriebsrat sich neu konstituieren.

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Community-Antworten (4)

S
Sternburg

22.08.2007 um 14:29 Uhr

Ja, muss man. Allerdings nicht nach- sondern neuwählen ;-)

§ 13 Abs. 2 BetrVG (Zeitpunkt der BRWahlen):

Außerhalb dieser Zeit ist der BR zu wählen, wenn

  1. ...;
  2. die Gesamtzahl derder BRMitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der BRMitglieder gesunken ist;
  3. ...; . . .
R
ratve

22.08.2007 um 14:32 Uhr

Dann muß der BR sofort Neuwahlen einleiten und bleibt bis zum Abschluss des Wahlverfahrens kommissarisch im Amt.

S
Sternburg

22.08.2007 um 15:34 Uhr

"Die nächste Frage wäre? Muss sich dann nach den Neuwahlen auch bei einer Nachwahl der Betriebsrat sich neu konstituieren."

Ja klar, es ist ja ein neu gewählter Betriebsrat. In dieser konstituierenden Sitzung wird der BR aus seiner Mitte wieder einen Vorsitzenden nebst Stellvertreter wählen.

RH
Robin H

22.08.2007 um 17:23 Uhr

ratve, der BR ist in dem Falle nicht "kommissarisch" im Amt, sondern er ist ganz einfach und unverändert im Amt.

Er ist im Zweifelsfalle auch noch bis 31.Mai 2010 im Amt, soweit er keine Neuwahlen einleitet, und soweit ihm niemand ein Verfahren nach §23 (1) anhängt. Er ist auch dann noch im Amt, wenn er nur noch aus einer Person besteht.

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