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Listennachrücker werden nicht angenommen, eine grade BR-Mitgliederzahl - wie können sie nun mit 6 Mitglieder Beschlüsse fassen?

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tomraider
Jan 2018 bearbeitet

Ich brauche mal dringend Rat.

Obwohl ich auf der Nachrückerliste das nächste BR-Mitglied gewesen wäre, übergeht man ( besser der Vorsitzende ) mich ständig. Ein Kollege hat gekündigt, ein Listennachrücker nach mir wurde als festes Mitglied in den BR geholt. Mitglieder darauf angesprochen ( auch den Nachrücker ) wurde mir gesagt, der Vorsitzende hätte mitgeteilt, dass ich nicht möchte ( was nicht stimmt) und ich stände eben nicht vor dem Nachgerückten ( was laut Liste auch nicht stimmt ). Aber den BR-Mitgliedern fehlt hierfür das Interesse. Jetzt ist ein Kollege in Rente gegangen und lt. Vorsitzenden wird die Stelle nicht mehr besetzt. Grund- bei der Wahl vor 4 Jahren wurden 7 Mitglieder gewählt - jetzt - aufgrund Personalentlassungen, benötigt man nur noch 5. Ich dachte immer, die Mitgliederzahl gelte immer bis zum Ende der Betriebsratszeit und in der nächsten Wahl wird die Zahl geändert. Liege ich da falsch? Vor allem aber - wie können sie nun mit 6 Mitglieder Beschlüsse fassen? Gilt jetzt die Hälfte von 6, um beschlussfähig zu sein? Oder sind diese Beschlüsse aufgrund der Mitgliederzahl anfechtbar? Das wäre nämlich eine Katastrophe.

Bitte um Rat, evtl. Gesetzestexte. Ganz vielen Dank,

der gefrustete Tom

7.009011

Community-Antworten (11)

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Mainpower

14.01.2010 um 08:09 Uhr

Hallo, so geht das nicht! Wenn nicht ordnungsgemäss geladen wurde sind alle gefassten Beschlüsse anfechtbar. Du hast Recht, die Mitgliederzahl des BR bleibt bis zur nächsten Wahl unverändert. Was Du über die ladung der Ersatzmitglieder wissen musst findest Du im § 25 BetrVG.

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magalus

14.01.2010 um 09:33 Uhr

Zum Thema Ersatzmitglieder sagt der §25 BetrVG eigentlich alles. Aufpassen musst du bei der Formulierung "zeitweilig verhindert". Befindet sich ein BR-Mitglied zum Zeitpunkt der Sitzung im Betrieb, hat es zur Sitzung zu erscheinen. Ist das nicht möglich, so kann in diesem Fall kein Ersatzmitglied geladen werden. Dies ist nur bei tatsächlicher Abwesenheit, wie Urlaub oder Krankheit, möglich. Zur Mitgliederzahl bitte §13 BetrVG aufmerksam lesen.

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tomraider

14.01.2010 um 10:08 Uhr

Danke erstmal. Aber ich habe das Gefühl, dass interessiert die Mitglieder und den Vorsitzenden nicht. Ich habe den Vorsitzenden ja schon gesagt, dass ich zur nächsten Sitzung komme, da Nachrücker. Das hat er mit der Begründung abgelehnt, dass es nichts wichtiges bei der Sitzung gäbe und meine Teilnahme nicht notwendig sei. Mich interessiert noch - wo wird niedergeschrieben, wer im BR ist. Darf jeder MA diese einsehen, muss sie irgendwo aushängen oder die GF sie haben? Welche Folgen hätte das jetzt den Kündigungsschutz betreffend für den Nachgerückten, der noch gar nicht dran war? Und ist das nicht ein Verstoß des BR, wenn er nach gut dünken Mitglieder in den BR holt? Kann ich was dagegen tun?

Wenn diese Beschlüsse anfechtbar sind und das passiert, wäre es sehr schlecht für den Betrieb und die MA. Das wäre doch verschulden des BR, oder nicht? Gibt es da Gerichtsurteile?

Danke schonmal für informative Antworten! Tom

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rkoch

14.01.2010 um 10:54 Uhr

Hallo tomraider:

du sprichst zwar von "Liste", aber gab es bei Euch eigentlich Listenwahl? Oder gab es nur diese eine Liste? Insofern könnte Deine Interpretation falsch sein, das Du der korrekte Nachrücker bist.....

dass ich zur nächsten Sitzung komme

Wenn der BRV Dich nicht einlädt, darfst Du (auch wenn Du eingeladen werden müsstest) nicht einfach zur Sitzung kommen. a) sind diese nicht öffentlich und b) hast Du nur als nachgerücktes (Ersatz-)Mitglied einen Anspruch auf Freistellung.

wo wird niedergeschrieben, wer im BR ist

Die Nachrückerreihenfolge ergibt sich aus dem Wahlverfahren und dem Wahlergebnis. Insofern ist das da niedergeschrieben. Wenn der Wahlvorstand seine Arbeit gut gemacht hat ist die Nachrückerfolge aus dem Wahlergebnis eindeutig erkennbar.

Welche Folgen hätte das jetzt den Kündigungsschutz betreffend für den Nachgerückten, der noch gar nicht dran war?

Sobald ein BRM dauerhaft ausscheidet wird der Nachrücker augenblicklich zu einem ordentlichen BRM und genießt ab diesem Zeitpunkt Kündigungsschutz. Das er jemals als BR aktiv geworden ist wird nicht vorausgesetzt (im Gegensatz zum Ersatzmitglied, das tatsächlich tätig geworden sein muss um den Kündigungsschutz zu erlangen). Insofern ist auch die Meinung des BRV unerheblich. Der Nachgerückte ist Kraft Gesetz und Wahlergenis ordentliches BRM.

Darf jeder MA diese einsehen, muss sie irgendwo aushängen oder die GF sie haben?

Das Wahlergebnis ist nach dem öffentlichen Aushang (nach der Wahl) nur noch in den Wahlakten des BR einzusehen, die GF hat dieses ebenfalls.

Beschlüsse werden übrigens nicht angefochten, sie sind einfach so unwirksam, d.h. niemand muss sich daran halten, weder der AG noch die AN. Die Wirksamkeit des Beschlusses wird dann nur im Streitfall überprüft. z.B. BR beschließt unwirksam einer Einstellung zu widersprechen - AG stellt trotzdem ein - BR verlangt vom Gericht den AG dazu zu verdonnern die Einstellung rückgängig zu machen - Gericht gibt dem AG recht, da kein Beschluß, ergo Fristverstreichen, Einstellung rechtmäßig.

T
tomraider

14.01.2010 um 19:18 Uhr

Hallo rkoch,

danke für die ausführliche Antwort.

Was bedeutet denn: "wird der Nachrücker augenblicklich zu einem ordentlichen BRM "? Der BR bestand wochenlang nur aus 6 festen Mitgliedern, jetzt wurde das 7te dazuberufen. Hätte ich sein müssen, bin ich aber wieder nicht. Nur zum Verständnis - anhand des Wahlergebnis ist meine Nachrückerposition ersichtlich und auch, dass ich jetzt wieder übergangen wurde, denn das 7te Mitglied bin ich auch nicht, was auch nichts mit Quoten oder so zu tun hat - BRV übergeht mich einfach. Ich denke, dass liegt am BRV, denn ich bin der einzige, der sein Wort nicht als Gottgegeben hinnimmt. Kann ich mich denn gar nicht dagegen wehren, keinen zur Rechenschaft ziehen?

Gruß Tom

R
rainerw

14.01.2010 um 20:12 Uhr

@tomraider Ich hoffe Du bist Dir wirklich absolut sicher das Du schon längst hättest nachrücken müssen. Wenn mir das passieren würde, würde ich versuchen strategisch vorzugehen. Zunächst einmal rausfinden von welchem Tag an ich ordendliches BRM hätte sein müssen. (dies ergibt sich automatisch aus dem Tag an dem das Mitglied ausgeschieden ist, für den ich hätte Nachrücken müssen). Ich würde Zahlen und Fakten zusammenfassen und eine schriftliche Beschwerde nach § 84 BetrVG beim Betriebsrat einreichen. Würde aber ausdrücklich betonen das ich in einem persönlichem Gespräch dem restlichem Betriebsrat noch mal darlegen willst. Desweitern würde ich um schriftliche Rückantwort bitten mit festgesetzem Anhörungstermin. In diesem Schreiben würde ich verlauten lassen, das wenn der Betriebsrat meint sich dieser Beschwerde nicht annehmen zu wollen ich mich nach § 84 BetrVG direkt an den AG wenden würde, da durch die Nichtigkeit getroffener Beschlüsse (und evtl. Betriebsvereinbarungen) auch seine Rechte tangiert werden. Desweitern würde ich zum Ausdruck bringen ich bereit bin eine stillschweigende Lösung mit allen Beteiligten zu treffen, sollte dies aber nicht möglich sein ich es in Erwägung ziehen würde eine Klage beim Gericht, auf Feststellung der rechtmäßigen zusammensetzung des derzeitigen Betriebsrats, einzureichen. Von allen Schreiben würde ich mir eine Kopie machen. Nur wie am Anfang schon erwänt muß ich mir total sicher sein.

R
Rattle

14.01.2010 um 20:15 Uhr

Hallo, tomraider

sprich mit dem fuzzi von BRV und lege ihm nahe das die beschlüsse keine gültigkeit haben!

wenn das noch nicht hilft nimmst du dein beschwerderecht als arbeitnehmer war (§ 84BetrVG).

dann müssen sie reagieren ob sie wollen oder nicht.

kann mir nicht vorstellen das der fuzzi das ignoriert und bleibe sachlich.

übriegens ist der nachrücker ordendliches betriebsratmitglied mit allen rechten und pflichten, wie die anderen sechs BRM auch.

der nachrücker könnte z.b. einen antrag stellen den BRV abzuwählen und einen neuen zu wählen

mfg

T
tomraider

14.01.2010 um 23:04 Uhr

Danke schön!

Kann mir vielleicht noch jemand sagen, ob ich als AN die Wahlliste einsehen kann? Und - letzte Frage: wo finde ich den Gesetzestext, dass trotz Reduzierung des Personals ( ein Haus wurde geschlossen, Mitarbeiter haben gekündigt bzw. wurden ins Muterhaus geholt, es gab jedoch für beide Häuser nur einen BR ) der BR bis zur nächsten Wahl 7köpfig bleibt?

Danke nochmals!

Gruß Tom

R
rainerw

14.01.2010 um 23:29 Uhr

Als AN hast Du kein Anrecht in die Wahlliste einzusehen. (mein Tipp: Du bist BRM) Zur 2. Frage: Warum willst Du in der Bringschuld treten? Der BRV soll Dir zeigen woher er seine Erkentnisse hat.

T
tomraider

15.01.2010 um 14:31 Uhr

Danke rainerw.

Wenn der BRV, der als einziger Schulungen bezüglich Betriebsrattätigkeiten genossen hat, was sagt, ist es für die anderen "Gesetz". Deshalb ist es mir wichtig aufzuzeigen, dass es eben nicht so ist.

Gruß

Tom

R
rkoch

18.01.2010 um 09:26 Uhr

Bischen spät, aber um Deine Frage zu beantworten:

wo finde ich den Gesetzestext, dass trotz Reduzierung des Personals der BR bis zur nächsten Wahl 7köpfig bleibt?

Es gibt keinen §§ der sagt, das die Zahl gleich bleibt; es gibt aber auch keinen §§ der vorschreibt, das die Zahl der BRM geändert werden muss, wenn sich die Betriebsrgröße ändert. Es würde allerdings auch keinen Sinn machen! Stelle Dir einen BR vor, der auf Grund von 100 AN ein 5er Gremium ist - und dann wird ein AN eingestellt..... 101 AN wären ein 7er Gremium. Was nun? Zwei Ersatzmitglieder zu BRM ernennen? Eine Woche später wird der AN in der Probezeit gefeuert, also wieder 5 BRM.... Nee, das geht nicht.

Das BetrVG sagt in §9 ".. in der Regel XXX AN". Weiter ist dieser §§ unter "Wahl und Zusammensetzung des BR" zu finden. Daraus leitet sich ab das a) Zum Zeitpunkt der Wahl vom Wahlvorstand die Anzahl der Sitze festgelegt wird und b) nicht die absolute Zahl zählt sondern die "in der Regel" vorhanden Zahl der AN. Das ist zwar ein dehnbarer Begriff, aber Problem des WV. Der legt fest wie viele AN "in der Regel" beschäftigt sind, und sofern der AG nichts dagegen unternimmt ist diese Zahl maßgebend für die Größe des BR... mit einer Ausnahme (s.u.) gilt das dann für 4 Jahre.

Um die Sache zu präzisieren gibt es §13 "Zeitpunkt der BR-Wahlen" und da heißt es:

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der BR zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet (anm. das ist ein präziser Stichtag, kein Zeitraum), die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist.

Das heißt:

Nur wenn an diesem Stichtag die erforderliche Änderung eingetreten ist wird neu gewählt und es gibt einen neuen Betriebsrat. Oder im Gegenschluß: ist die Änderung nicht eingetreten, bleibt der Betriebsrat wie er ist!

Wie unser Kanzler (bzw. sein alter Ego) gesungen hat: Gewählt ist gewählt, ihr könnt mich jetzt nicht mehr feuern.......

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