Erstellt am 15.10.2016 um 11:43 Uhr von Ernsthaft
Ein AG kann einen zwar von der Arbeit freistellen, eine Freistellung auch vom Betriebsratsamt ist damit aber nicht verbunden und er könnte sein Amt bis zum Ausscheiden weiter wahrnehmen.
Aber ganz so einfach, wie es sich anhört, ist es dann doch nicht.
Hier kommt es auch auf die Art der Freistellung an.
Wurde sie ev. zum Ausgleich von div. Zeitenräumen getroffen, ist das Amt hiervon nicht betroffen.
Ist sie einvernehmlich getroffen worden, liegt eine Art von Urlaub vor und die Weiterführung des Amtes hängt von einer Erklärung des BRM gegenüber dem BR ab. Kommt diese nicht, lebt das Amt zwar weiter, es liegt dann aber ein Verhinderungsgrund vor.
Ist es Teil einer Altersteilzeitregelung, endet damit auch das Amt. Ist es eine Art von verdeckter Kündigung, hängt es vom weiteren Verhalten des AN ab. Hier würde dann aber bis zur abschließenden Entscheidung ein Verhinderungsgrund zur Amtsausübung vorliegen.
Da aber auch div. Einvernehmliche Regelungen zu einem Amtsverlust führen können, muss man schon den genauen Hergang wissen, um hier ein korrekte Aussage tätigen zu können.
Wahlberechtigt bleibt er bis zum endgültigen Austritt aus dem Betrieb. Wählbar nur dann, wenn er das Amt auch noch wahrnehmen kann.