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Zutrittsrecht

M
Mangas
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, folgendes Problem: In Kürze finden BR Wahlen statt weil es noch keinen BR gibt. Heute wurde dem Wahlvorstand der Zutritt in die Büroräume einer Nebenstelle verweigert. In diesem Gebäude stellt unsere Firma die Haustechnik (Dienstleister), Hausrecht hat Auftraggeber. Ist das OK?

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Community-Antworten (10)

G
gironimo

15.10.2016 um 09:35 Uhr

Wenn die Nebenstelle zu eurer Betrieb gehört, ist das natürlich nicht richtig.

Was wollte der WV denn dort?

N
nicoline

15.10.2016 um 12:41 Uhr

Gibt es in dieser Nebenstelle Miarbeiter/innen, die für die Wahl eures BR wahlberechtigt sind? Wenn nicht, ist niemand verpflichtet, euch Zutritt zu gewähren.

M
Mangas

15.10.2016 um 14:07 Uhr

Es ging um den Aushang der Vorschlagslisten und ja, es befinden sich wahlberechtigte MA in der Nebenstelle.

E
Ernsthaft

15.10.2016 um 14:47 Uhr

Wenn du mit Nebenstelle eine vom Unternehmenssitz örtlich getrennte, rechtlich und wirtschaftlich und auch organisatorisch unselbstständige Einrichtung eines Unternehmens meinst, besteht ein Zutrittsrecht für einen WV.

Ist das nicht der Fall und dort sind eigene Wahlen möglich, besteht keine Zuständigkeit und damit auch kein Zutrittsrecht.

An Orten, wo man nur als Dienstleister oder im Rahmen eines Dienstvertrages tätig ist, besteht generell kein Zutrittsrecht.

G
gironimo

15.10.2016 um 17:51 Uhr

es befinden sich wahlberechtigte MA in der Nebenstelle<

Dann dürfte wohl klar sein, dass der Zutritt zum Aushang möglich sein muss. Wer sagt denn, dass Ihr keinen Zugang habt und wie wird das begründet. Wenn dies nur ein örtlicher Leiter war, sprecht direkt mit dem Arbeitgeber.

E
Ernsthaft

16.10.2016 um 01:40 Uhr

In wiefern soll das klar sein?

Klarheit kommt erst dann auf, wenn hier der Begriff Nebenstelle aus der Sicht des TE in Bezug auf ihren Betrieb näher definiert wird.

Nur weil jemand aus dem eigenen Betrieb sich in einem anderen befindet, und es dort auch Aushangflächen gibt, hat man noch lange nicht das recht, diesen Betrieb überhaupt betreten zu dürfen, geschweige denn, dort auch noch div. Flächen zu tapezieren.

Nur weil sich MA aus dem eigenen Betrieb als Dienstleister über einen längeren Zeitraum in einem anderen Betrieb aufhalten und dort tätig sind, entsteht dadurch noch lange keine frei zugängliche Nebenstelle im Sinne von Suk­kur­sa­le.

M
Mangas

16.10.2016 um 03:17 Uhr

Hallo hier die Fakten ausführlicher:

Am Standort xy wird durch meinen Arbeitgeber ein Objekt mit Dienstleistungen betreut (Vertrag über mehrere Jahre). An dem Standort arbeiten täglich über 10 MA um das Objekt zu "bewirtschafen". Der Auftraggeber stellt Büroräume für die dauernd anwesenden MA meines Arbeitgebers zur Verfügung. In diesen Büroräumen musste die Vorschlagsliste ausgehangen werden, weil die an diesem Standort beschäfigten ja auch die Infos bekommen müssen und gem. Beschluss WV es festgelegt war.

Der Auftraggeber! (also Firma abc am Standort xy) hat den Zutritt zu den Büroräumen, die durch unsere Firma genutzt werden dürfen untersagt.

E
Ernsthaft

17.10.2016 um 13:26 Uhr

Da hier das Hausrecht der ausschlaggebende Punkt sein dürfte, ist es doch eigentlich ganz einfach.

Sind die Räume nur vorübergehend überlassen worden (geduldet) und das Haus und Nutzungsrecht liegt weiterhin beim Auftraggeber, entscheidet ausschließlich er darüber, was dort passieren darf.

  • Z. B., es sind nur Tätigkeiten erlaubt, die einen Bezug zur Dienstleistung haben -

Ist die Überlassung ein Bestandteil der Dienstleistung oder die Überlassung erfolgt für einen vorbestimmten Zeitraum durch Erklärung ausschließlich für den Dienstleister, übt dieser für diesen Zeitraum das Hausrecht aus und der Auftraggeber kann dort dann auch keinen Zutritt für MA des Dienstleisters verwehren. Wer diese aufsucht oder was dort ausgehängt wird oder nicht, ist dann ausschließlich Sache des Dienstleisters.

F
Facility

19.10.2016 um 09:06 Uhr

Habt Ihr euch denn ordentlich angemeldet? Ohne Anmeldung habt Ihr kein Recht in ein fremdes Gebäude einzutreten. Mit rechtzeitiger Anmeldung und Genehmigung des Kunden ist der Zutritt möglich.

K
Killer

19.10.2016 um 10:04 Uhr

Habt ihr euch auch angemeldet wie es sich gehört, oder einfach wie ein Hausierer vor der Tür gestanden und darauf gepocht das ihr das recht habt die Räume zu betreten?

Gute Umgangsformen sollten schon sein.....

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