Erstellt am 15.10.2016 um 07:35 Uhr von gironimo
Wenn die Nebenstelle zu eurer Betrieb gehört, ist das natürlich nicht richtig.
Was wollte der WV denn dort?
Erstellt am 15.10.2016 um 10:41 Uhr von nicoline
Gibt es in dieser Nebenstelle Miarbeiter/innen, die für die Wahl eures BR wahlberechtigt sind? Wenn nicht, ist niemand verpflichtet, euch Zutritt zu gewähren.
Erstellt am 15.10.2016 um 12:07 Uhr von Mangas
Es ging um den Aushang der Vorschlagslisten und ja, es befinden sich wahlberechtigte MA in der Nebenstelle.
Erstellt am 15.10.2016 um 12:47 Uhr von Ernsthaft
Wenn du mit Nebenstelle eine vom Unternehmenssitz örtlich getrennte, rechtlich und wirtschaftlich und auch organisatorisch unselbstständige Einrichtung eines Unternehmens meinst, besteht ein Zutrittsrecht für einen WV.
Ist das nicht der Fall und dort sind eigene Wahlen möglich, besteht keine Zuständigkeit und damit auch kein Zutrittsrecht.
An Orten, wo man nur als Dienstleister oder im Rahmen eines Dienstvertrages tätig ist, besteht generell kein Zutrittsrecht.
Erstellt am 15.10.2016 um 15:51 Uhr von gironimo
>es befinden sich wahlberechtigte MA in der Nebenstelle<
Dann dürfte wohl klar sein, dass der Zutritt zum Aushang möglich sein muss. Wer sagt denn, dass Ihr keinen Zugang habt und wie wird das begründet. Wenn dies nur ein örtlicher Leiter war, sprecht direkt mit dem Arbeitgeber.
Erstellt am 15.10.2016 um 23:40 Uhr von Ernsthaft
In wiefern soll das klar sein?
Klarheit kommt erst dann auf, wenn hier der Begriff Nebenstelle aus der Sicht des TE in Bezug auf ihren Betrieb näher definiert wird.
Nur weil jemand aus dem eigenen Betrieb sich in einem anderen befindet, und es dort auch Aushangflächen gibt, hat man noch lange nicht das recht, diesen Betrieb überhaupt betreten zu dürfen, geschweige denn, dort auch noch div. Flächen zu tapezieren.
Nur weil sich MA aus dem eigenen Betrieb als Dienstleister über einen längeren Zeitraum in einem anderen Betrieb aufhalten und dort tätig sind, entsteht dadurch noch lange keine frei zugängliche Nebenstelle im Sinne von Sukkursale.
Erstellt am 16.10.2016 um 01:17 Uhr von Mangas
Hallo hier die Fakten ausführlicher:
Am Standort xy wird durch meinen Arbeitgeber ein Objekt mit Dienstleistungen betreut (Vertrag über mehrere Jahre). An dem Standort arbeiten täglich über 10 MA um das Objekt zu "bewirtschafen". Der Auftraggeber stellt Büroräume für die dauernd anwesenden MA meines Arbeitgebers zur Verfügung. In diesen Büroräumen musste die Vorschlagsliste ausgehangen werden, weil die an diesem Standort beschäfigten ja auch die Infos bekommen müssen und gem. Beschluss WV es festgelegt war.
Der Auftraggeber! (also Firma abc am Standort xy) hat den Zutritt zu den Büroräumen, die durch unsere Firma genutzt werden dürfen untersagt.
Erstellt am 17.10.2016 um 11:26 Uhr von Ernsthaft
Da hier das Hausrecht der ausschlaggebende Punkt sein dürfte, ist es doch eigentlich ganz einfach.
Sind die Räume nur vorübergehend überlassen worden (geduldet) und das Haus und Nutzungsrecht liegt weiterhin beim Auftraggeber, entscheidet ausschließlich er darüber, was dort passieren darf.
- Z. B., es sind nur Tätigkeiten erlaubt, die einen Bezug zur Dienstleistung haben -
Ist die Überlassung ein Bestandteil der Dienstleistung oder die Überlassung erfolgt für einen vorbestimmten Zeitraum durch Erklärung ausschließlich für den Dienstleister, übt dieser für diesen Zeitraum das Hausrecht aus und der Auftraggeber kann dort dann auch keinen Zutritt für MA des Dienstleisters verwehren. Wer diese aufsucht oder was dort ausgehängt wird oder nicht, ist dann ausschließlich Sache des Dienstleisters.
Erstellt am 19.10.2016 um 07:06 Uhr von Facility
Habt Ihr euch denn ordentlich angemeldet? Ohne Anmeldung habt Ihr kein Recht in ein fremdes Gebäude einzutreten. Mit rechtzeitiger Anmeldung und Genehmigung des Kunden ist der Zutritt möglich.
Erstellt am 19.10.2016 um 08:04 Uhr von Killer
Habt ihr euch auch angemeldet wie es sich gehört, oder einfach wie ein Hausierer vor der Tür gestanden und darauf gepocht das ihr das recht habt die Räume zu betreten?
Gute Umgangsformen sollten schon sein.....