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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BV Mobile Arbeit

B
BRMobil
Sep 2022 bearbeitet

Guten Tag,

der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen BV-Entwurf Mobile Arbeit vorgelegt.

Hierin definiert der Arbeitgeber die Mobile Arbeit in den Privaträumen als Home Office und an anderen Orten als Mobile Arbeit.

Zudem möchte sich der Arbeitgeber ein Zutrittsrecht einräumen lassen. Allerdings ist über eine Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch die Unterweisung enthalten, wie der Arbeitsplatz zu Hause einzurichten ist. Ist dieses Zutrittsrecht rechtens? In einem anderen Muster aus dem Internet habe ich gelesen, dass dort z.B. nur das Zutrittsrecht gilt, wenn ein dringender Verdacht besteht, dass irgendwas nicht eingehalten wird.

Wie sind Ihre Erfahrungen zu diesem Thema?

Vorab vielen Dank.

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Community-Antworten (4)

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DummerHund

11.09.2022 um 12:54 Uhr

In jedem Fall würde ich nur 2 BV´s abschließen. Eine zum mobilen Arbeiten und eine zum Home Office. Home Office ist zu speziell und muss bis ins Kleinste ausgestaltet werden. Lese dazu folgenden Link: https://www.isico-datenschutz.de/blog/home-office-zutrittsrecht-arbeitgeber/

B
BRMobil

11.09.2022 um 13:02 Uhr

Ist nicht eine BV Mobile Arbeit ausreichend, hier kann der Arbeitsort ja flexibel aber auch in den privaten Räumlichkeiten sein.

Von einem Kollegen habe ich gehört, dass dort in der Firma der Arbeitsplatz im privaten Bereich fotografiert und dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden muss. Dies finde ich bedeutend besser, als wenn der Arbeitgeber mit Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragtem etc. in mein Haus kommt.

C
Catweazle

11.09.2022 um 13:41 Uhr

Das Zutrittsrecht kann man nicht in einer BV regeln. Es ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer notwendig. Genau genommen auch mit allen volljährigen Mitbewohnern.

D
DummerHund

11.09.2022 um 16:23 Uhr

Richtig Catweazle. Ist so wie in dem Link beschrieben. Ansonsten wäre es ein zu großer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.

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