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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zutrittsrecht des BR zu allen Mitarbeitern

E
Edmond
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, der BR hatte bis jetzt das uneingeschränkte zutrittsrecht zu allen MA im Unternehmen. Jetzt wurde ein neues Zutrittskontrollsystem EXOS installiert und der BR kommt in einige Bereiche erst ab einer bestimmten Uhrzeit hinein und in einige Bereiche gar nicht. Laut AG soll der BR sich vorher dort telefonisch anmelden. Kennt jemand ein aktuelles BAG Urteil?

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Community-Antworten (4)

N
Nubbel

30.01.2014 um 10:10 Uhr

dann kündigt die betriebsvereinbarung zu diesem zutrittskontrollsystem und verankert die zutrittsrechte des betriebsrates, wenn ihr das in der ersten vergessen habt.

G
gironimo

30.01.2014 um 10:22 Uhr

.... ich fürchte fast, es gibt keine BV. In diesem Fall sagt dem AG, er möge das System erst einmal abschalten und mit Euch verhandeln.

Das Zutrittssystem kann der AG nicht ohne Zustimmung des BR in Betrieb nehmen (§ 87 BetrVG). Wenn Ihr also eine BV aushandelt, legt auch fest, wer wann wohin darf.

P
paula

30.01.2014 um 11:05 Uhr

bei uns im Unternehmen klagt gerade ein BR wegen Beschränkungen der Zutrittskontrolle für bestimmte Räume. Es geht insbesondere um aus Sicht des AGs sicherheitsrelevante Bereiche. Erste Instanz verloren liegt gerade beim LAG. AG ist der Auffassung, dass der BR seinen Aufgaben auch nachkommen kann wenn er nach kurzfristiger Anmeldung ohne Beschränkungen Zutritt bekommt. MA könnten den BR auch besuchen. Im Gesetz sei nicht vorgesehen, dass der BR zu jeder Zeit jeden AN am PLatz besuchen kann

E
Edmond

30.01.2014 um 12:05 Uhr

Was den BR für Arbeitssicherheit betrifft habe ich diese gefunden.

§ 80 BetrVG - Allgemeine Aufgaben / 2.2.1 Zutrittsrecht, Stichproben, Für den Bereich der Arbeitssicherheit muss dem Betriebsrat aber die Möglichkeit gegeben sind, unangekündigte, stichprobenartige Arbeitsplatzbegehungen vorzunehmen, jedenfalls dann, wenn keine Störung des Produktionsablaufs vorauszusehen ist. Geht es darum, dass sich der Betriebsrat "ungefiltert" einen Eindruck von der Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften an einem Arbeitsplatz oder an einem Arbeitsbereich verschaffen will, so widerspräche eine vorherige Anmeldung diesem Zweck (ArbG Stutgart, Beschluss v. 19.2.2002, 20 BV 14/01).

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