W.A.F. LogoSeminare

Sind betreute Diplomanden wahlberechtigt?

K
Klaus
Nov 2016 bearbeitet

Ein an der Uni eingeschriebener Student fertigt eine Diplomarbeit an, die fachlich von dritter Seite betreut wird. Die dritte Seite ist unser Institut, das weder raeumlich noch organisatorisch mit der Uni verbunden ist. Es besteht eine Vereinbarung, welche dem Studenten Zutrittsrecht und Nutzung unserer Ressourcen gestattet sowie einen fachlichen Betreuer festlegt. Die gemeinsame Aktivitaet besteht darin, dass der Betreuer ein Thema vorgibt und der Student bei Bedarf hierher kommt, um den Betreuer zu konsultieren. Darf der Student hier waehlen? Dafuer spricht, dass mit der Vereinbarung eine gewisse Abhaengigkeit vom Betreuer entsteht. Reicht das aus?

3.21506

Community-Antworten (6)

T
tom

30.03.2006 um 12:58 Uhr

Nein, das reicht nicht aus! Es ist kein Arbeitsvertrag geschlossen, nach dem beide Seiten ihre Hauptpflichten Arbeitsleistung (weisungsgebunden) gegen Vergütung erfüllen müßten. Der Student ist hier kein Arbeitnehmer.

K
Klaus

30.03.2006 um 13:27 Uhr

Na, ja; ich habe bereits die Auskunft, dass Verguetung keine Vorbedingung ist, sondern dass eine vertragliche Vereinbarung ausreicht, sofern der Betreffende in betriebliche Ablaeufe eingebunden ist und eine gewisse Abhaengigkeit vom Betrieb entsteht. So haben wir z.B. nicht verguetete Doktoranden, die auch nur einen Betreuungsvertrag haben und im Gegensatz zu den Diplomanden aber weitgehend im Institut taetig sind. Die Einbindung und die Abhaengigkeit ist damit bei diesen Doktoranden gegeben und ihr Wahlrecht wird nicht in Frage gestellt. Ganz theoretisch waere es ja moeglich, dass so ein Doktorand den Betriebsrat mal anspricht, weil er die Vereinbarung anders auslegt als z.B. der Betreuer, von dem er abhaengt.

T
tom

30.03.2006 um 13:41 Uhr

Klaus, ich glaub, Du verrennst Dich da in Richtung "Abhängigkeit". Ein AN ist jede natürliche Person, die in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebundene Arbeit leistet. Die Arbeit ist also fremdbestimmt. Der Arbeitnehmer ist damit Dienstverpflichteter i.S.d. §611 BGB. Und den lies mal! Trifft das zu im Hinblick auf die Studenten? Leider kann ich Dir keine einschlägigen Beschlüsse o.ä. nennen. Warte mal ab, wie andere sich äußern.

M
magic

30.03.2006 um 14:42 Uhr

mal zur Erlaeuterung: der Student macht seine Diplomarbeit in seinem eigenen Interesse, es dient in erster Linie seiner eigenen Berufsausbildung, und diese leistet er nicht in eurem Institut sondern an der Uni. Er ist also bei euch auch nicht im Ausbildungsverhaeltnis. Weisungsgebunden ist er auch nicht, denn er kann sich jederzeit entscheiden, seine Diplomarbeit abzubrechen, oder sein Studium, ohne dass er arbeitsrechtliche Konsequenzen seitens eures Instituts befuerchten muss. Mag sein, dass seine Diplomarbeit wirtschaftlichen Interessen eures Instituts dient, aber in erster Linie muss der Student diese allein und unabhaengig erstellen. Der Betreuer dient lediglich dazu, Hilfestellung und Anleitung zu geben. Hier ist also definitiv kein Arbeitsverhaeltnis im juristischen Sinn zu sehen.

K
Klaus

30.03.2006 um 14:47 Uhr

Die Diplomarbeit dient nicht nur dem Studenten, denn der Betreuer vergibt natuerlich ein Thema, das im Rahmen unserer Forschungsarbeiten liegt.

RI
Ramses II

30.03.2006 um 16:52 Uhr

Ein Blick ins Gesetz...

Nicht wahlberechtigt!

Ihre Antwort