Erstellt am 13.10.2016 um 21:32 Uhr von Kölner
Um Himmels willen:
Was hat dieser denn verbrochen?
Und:
Was für Konsequenzen drohen denn?
Es hilft manchmal ein paar Infos mehr zu geben...
Erstellt am 13.10.2016 um 21:40 Uhr von alterMann
Hallo Petronella,
da macht man im Prinzip das selbe wie bei anderen Beschwerden auch - und das wird je nach Vorwurf durchaus unterschiedlich sein.
BRM sind schließlich keine unfehlbaren Menschen.
Wenn Ihr den "Fall" im BR beratet, ist das BRM natürlich befangen und verlässt den Raum. Für die Zeit ist ein Ersatzmitglied zu laden.
Erstellt am 13.10.2016 um 21:55 Uhr von Petronella
Noch ein paar Infos zu meiner Frage:
Er ist Teamleiter und soll Unregelmäßigkeiten (fehlendes Geld) bei einem seiner Mitarbeiter decken. Wie das überhaupt möglich ist und warum er das macht, keine Ahnung. Auf jeden Fall liegt der BR-Vorsitzenden eine schriftliche Beschwerde/Stellungnahme eines Mitarbeiters vor...
Erstellt am 13.10.2016 um 22:31 Uhr von Kölner
Also:
Aus der Anonymität herausholen und im Zweifel mal anfangen, sachliche Gespräche zu führen.
Erstellt am 14.10.2016 um 07:44 Uhr von gironimo
Mit einander reden ist immer der beste Weg.
Erstellt am 14.10.2016 um 13:39 Uhr von celestro
Zunächst einmal, würde ich in solch einem Fall aufhören, von einer Beschwerde über ein BRM zu reden. Denn es handelt sich hier NICHT um ein BRM, welches sich im Rahmen des BR-Mandates falsch verhalten hat, sondern um einen MA, der zufällig auch im BR ist. Wie werden denn solche Dinge normalerweise "gehandhabt" ?
Und es stellt sich für mich jedenfalls die Frage: "hat der BR hier überhaupt das Recht, das Thema zu behandeln" ? Und da würde ich (reine Vermutung) eher zu einem "Nein" tendieren. Denke mal, das geht im derzeitigen "Stadium" den BR überhaupt nichts an. Das gehört wohl eher in Richtung "Vorgesetzter" dieses Teamleiters.
Wie gesagt ... ist so mein Bauchgefühl.
Erstellt am 14.10.2016 um 13:53 Uhr von Pjöööng
Wer ist Teamleiter? Das BRM? Der Beschwerdeführer?
Und wer soll etwas decken?
Und wer ist dieser Mitarbeiter?
Oder andersherum: Worüber beschwert sich der Beschwerdeführer genau? Und iniweiweit wird der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegenstand beschwert?
Erstellt am 14.10.2016 um 21:47 Uhr von celestro
Ist doch relativ klar, oder ?
BRM ist Teamleiter und deckt Unregelmäßigkeiten bei einem von seinen Mitarbeitern. Darüber beschwert sich ein Kollege beim BR.
Dieser Kollege wird wohl in seinem "moralischen Empfinden" betroffen sein. ;-)
Erstellt am 15.10.2016 um 23:15 Uhr von merkur
Für mich greift hier zunächst einmal der §85 BetVG. Der AN hat sich bereits bei dem BR beschwert. Der BR sollte der Sache somit umgehend nachgehen, den Fall auf die Tagesordnung der nächsten BR Sitzung setzen und darüber beraten, welche Maßnahmen er treffen kann (gegebenenfalls Weiteleitung an den AG), sofern ihm der Vorwurf berechtigt erscheint. Da der "Beklagte" selbst BR Mitglied ist, muss an seiner Statt ein Ersatzmitglied geladen werden.
Das Decken von unlauteren "Geschäftsverhalten" ist keine Lapalie und kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Erstellt am 17.10.2016 um 13:27 Uhr von Pjöööng
Zitat (merkur):
"Der BR sollte der Sache somit umgehend nachgehen ..."
So "CSI Betriebsrat"?
Man sollte als BRM immer im Hinterkopf haben, welche Aufgaben man hat und welche nicht! Eines ist der Betriebsrat jedenfalls nicht: Untersuchungs- oder Strafverfolgungsbehörde.
Wenn es sich so verhält, wie es für celestro "relativ klar" ist (nach der Sachverhaltsschilderung kann man aber auch lesen, dass der Beschwerdeführer Teamleiter ist und von jemandem angwiesen wurde, Unregelmäßigkeiten eines seiner Teammitglieder zu decken), dann ist doch die erste Frage die man sich als BRM stellen muss, ob es sich hier tatsächlich um eine Beschwerde im Sinne des BetrVG handelt. Dazu ist die Frage zu stellen, womit denn der Beschwerdeführer persönlich beschwert ist. So wie sich das liest ist vder Beschwerdeführer unbeteiligt. Damit kann er auch keine Beschwerde führen. Insofern müsste man dem Beschwerdeführer wohl sagen "Falsche Adresse, damit musst Du Dich direkt an den Arbeitgeber wenden!"
Wie war das noch mit dem Stöckchen?
Erstellt am 17.10.2016 um 16:26 Uhr von merkur
"So wie sich das liest ist vder Beschwerdeführer unbeteiligt."4
Der $85 kann "großzügig" genug ausgelegt werden um hier Wirkung zu haben. Der MA beschwert sich, weil er unlautere Aktivitäten zu erkennen glaubt, durch deren moralische Komponente er sich persönlich betroffen fühlt.. So wie uns dieser Fall geschildert wird (glaubwürdiger MA etc) sollte der BR dieser Beschwerde auf jeden Fall nachgehen. Das ist nichts weiter als sein Job. Zumal der Kollege sich bereits bei mehreren BR Mitgliedern beschwert hat. Es geht hier um angemessenes Verhalten als Iteressenvertretung der AN. Wie dieser Fall letztlich im Hinblick auf Wahrheitsgehalt, Angemessenheit etc tatsächlich gelagert ist, lässt sich aus den gegebenen Infos ohnehin nicht eindeutig ableiten. Somit kann man hier nur eine allgemeine Antwort geben.
Erstellt am 17.10.2016 um 16:40 Uhr von Pjöööng
"Beschwerdegegenstand ist die individuelle Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung des einzelnen ArbN. (...) Dieser muss in seiner Beschwerde deutlich machen, in welchen konkreten Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art er eine Benachteiligung sieht." (Fitting)
Dazu reicht es nicht, in seinem moralischen Empfinden betroffen zu sein.
Der Betriebsrat ist nicht die Betriebspolizei! Und er sollte auch gar nicht versuchen, sich diesen Schuh anzuziehen.
Erstellt am 17.10.2016 um 17:36 Uhr von celestro
Bin immer mehr davon überzeugt, daß sich der BR hier heraus zu halten hat. Es ist völlig unerheblich, ob sich der Beschwerende bei 1 oder 5 BRMs beschwert.
Klar gibt es einen §85 und man muß sich ggf. mit Beschwerden von MA auseinander setzen. Der Gegenstand der Beschwerden muß aber nunmal in die Zuständigkeit des BR fallen. Und das sehe ich hier anhand der Beschreibung nicht als gegeben an.
Erstellt am 17.10.2016 um 20:43 Uhr von merkur
Ich sehe das nicht so. Um so mehr, wenn es einen offiziellen Verhaltenskodex im Betrieb gibt, der mit Zustimmung und Mitwirkung des BR beschlossen wurde. (Ist bei uns im Betrieb der Fall). Davon schreibt der/die Fragestellerin zwar nichts, dennoch sehe ich das anders.
"Wenn der AN sich beschweren will ist der BR [....] die dafür beste Adresse. Dabei können sich AN prinzipiell ÜBER ALLES UND JEDEN beschweren, vorausgesetzt sie sind davon DIREKT ODER INDIREKT persönlich betroffen, was bei mehr oder weniger jedem betrieblichen Problem der Fall sein dürfte" - Fricke/Grimberrg/Wolter
"Der BR muss organisatorisch sicherstellen, dass jede eingehende Beschwerde registriert und auf der nächsten BR Sitzung zum Thema gemacht wird. Er ist aber frei in seiner Entscheidung, ob er eine solche Beschwerde für berechtigt hält oder nicht [...]" - ebd.
Erstellt am 18.10.2016 um 14:07 Uhr von Pjöööng
Zitat (Bund Verlag):
"Das Autorenteam hat über ein Jahrzehnt am Bildungszentrum Oberjosbach (BZO) das dortige Seminarangebot für Betriebsräte entwickelt und umgesetzt.
(...)
Wolfgang Fricke war nach der Zeit im BZO (...)
Herbert Grimberg, Dr. jur., Rechtsanwalt, ist der Jurist im Team und jetzt Vorsitzender des Landesbezirks Nord der Gewerkschaft NGG sowie ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht.
Wolfgang Wolter ist Leiter des Bildungszentrums Oberjosbach. "
Na denn. Das sind demnach die gleichen Herren die den beliebten "Online-Kommentar" verbrochen haben?
Da halte ich mich doch lieber an die Aussage eines Landesarbeitsgerichtes (LAG S-H, 4 TaBV 42/89):
"Die Einigungsstelle ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden von Arbeitnehmern, die der Betriebsrat für berechtigt erachtet und über deren Berechtigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsverschiedenheiten bestehen. Eine Beschwerde iS der §§ 84, 85 BetrVG liegt nur vor, wenn
a) der Beschwerdeführer eine ihn selbst treffende Beeinträchtigung aus dem Arbeitsverhältnis mitteilt,
b) die die Beeinträchtigung stützenden Tatsachen angibt und
c) Abhilfe begehrt.
Liegt eine derartige Beschwerde nicht vor oder ist Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch, ist die Einigungsstelle unzuständig iS von § 98 ArbGG."