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Ist Erteilung i.V.-Berechtigung + AL-Stellvertretung im Rahmen des Direktionsrechts?

S
seesee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ein Kollege ist seit einiger Zeit als stellvertretender Abteilungsleiter eingeteilt. Er wurde nicht gefragt, ob er das machen will oder nicht. Die Stellvertretung ist mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, und der Kollege muss immer einspringen, wenn der AL abwesend ist (Urlaub, Meetings, Dienstreisen, etc.). Weiterhin wurde ihm die Unterschriftsberechtigung i.V. erteilt (vorher i.A.). Eingestellt ist der Kollege als technischer Sachbearbeiter (Auftragsabwickler); dafür würde i.A.-Berechtigung reichen. Sind diese Änderungen der Tätigkeit vom Direktionsrecht des Arbeitgebers abgedeckt? Von Seiten Bezahlung ist der Kollege bereits seit vielen Jahren eigentlich zu hoch eingestuft für eine Sachbearbeiter-Stelle (alter Arbeitsvertrag). Aber dem Kollegen wäre es sogar lieber, herab gestuft zu werden, wenn er dadurch die AL-Stellvertreter-Position los werden könnte...

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Community-Antworten (6)

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EightBall

11.10.2016 um 10:27 Uhr

Also ich halte das für eine Versetzung, ja. Denn das ist ja schon was ziemlich anderes was erda jetzt macht. Er hätte gefragt werden müssen udn ihr auch.

Z
Zappelmann

11.10.2016 um 10:59 Uhr

Schaut euch den Arbeitsvertrag mal genau an. Wenn er von Anfang an mehr Geld bekommen hat, dann wurde er vielleicht mit dieser Option eingestellt? Vielleicht wurde es auch trotz Sachbearbeiter-Stelle (ist ja nichts anderes!) mündlich vereinbart/mitgeteilt. Es muss ja einen Grund haben, wenn mehr gezahlt wird. Jetzt ist die Probezeit/Testphase/Einarbeitung vorbei und er hat die Aufgaben übertragen bekommen ...

G
gironimo

11.10.2016 um 12:03 Uhr

Schwierige Gemengelage. Aber in der Tat, es kommt ganz entscheidend auf den Arbeitsvertrag an. Auch eine möglicher Weise bestehende Stellenbeschreibung, die auch der AN unterzeichnet hat, dürfte eine Rolle spielen.

Vielleicht diskutiert Ihr den Punkt einmal losgelöst irgendwelcher Paragraphen auf ganz praktischem Wege (Personaleinsatzplanung, Arbeitsbelastung usw.)

S
seesee

11.10.2016 um 14:57 Uhr

Der MA wurde vor Urzeiten (fast 35 Jahre) als Mechaniker eingestellt. Vor 10 Jahren wurde er als Teamleiter seines Fachbereichs (nicht Abteilungsleiter) benannt. Vor ca. 5 Jahren wurde er in die Abteilung Auftragsabwicklung versetzt. Ergänzungsverträge gibt es nicht und Versetzungsanhörung auch nicht. Damals wurde er auch höher eingruppiert, musste aber keine AL-Stellvertretung machen - geschweige mit i.V. unterzeichnen; das ist seit ca. 6 Monaten der Fall. Stellenbeschreibung gibt es nicht.

Die grundsätzliche Frage ist doch, ob die Übertragung der Stellvertretung eines Abteilungsleiters durch das Direktionsrecht des AG gedeckt ist oder ob es einer Anhörung bedurft hätte. Die Arbeitsbedingungen haben sich für den MA durch die Maßnahme erheblich verändert.

G
gironimo

11.10.2016 um 16:24 Uhr

Dazu müsstet ihr im Detail und unter genauer Betrachtung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeiten die Frage klären, ob eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG statt gefunden hat.

Also insbesondere die Frage, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, unter der die Arbeit zu leisten ist.

Ich befürchte, dass können wir hier nicht beantworten.

S
seesee

11.10.2016 um 18:36 Uhr

Danke für die Antworten!

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