Beschwerde nach §85 Meinungsverschiedenheit über Berechtigung - Darf BR seinen eigenen Beschluss zur Verhandlungssache machen?
Unser BR ist nun exakt 1 Jahr alt. Jetzt haben wir 2 Beschwerden nach § 85 vorliegen (Reisekosten und Einsatz nicht nach Arbeitsplatz-Stellenbeschreibung) Die Beschwerden haben wir dem Arbeitgeber vorgelegt. Er bezweifelt die Berechtigung der Beschwerden; zugegebenermaßen sind die Sachverhalte darin wirklich nicht sehr eindeutig in einer Richtung beurteilbar. Deswegen wollte er mit uns darüber in sachliche Diskussion eintreten. Wir haben die Frage daraufhin konzentriert, ob er die Beschwerde für berechtigt erachtet: Ja oder Nein? bei letzterem haben wir mit Klärung durch die Einigungsstelle "gewunken". Seine Antwort: Er kann und will die Frage nicht mit ja beantworten, weil er sich dann sofort in einem juristischen Nachteil sieht, daß er dann nur noch über die Abhilfe verhandeln könne, nicht mehr über die Berechtigung selber. Der BR hatte in seiner Sitzung Beschluss über die Berechtigung gefasst. Darf er seinen eigenen Beschluss zur Verhandlungssache machen? Gibt es einen anderen praktikablen Weg?
Community-Antworten (3)
15.12.2008 um 12:56 Uhr
Sorry, verstehe nur Bahnhof. Um welchr Beschwerde handelt es sich und um was genau geht es?
15.12.2008 um 13:44 Uhr
@baldur hat der BR die Beschwerde gem. § 85 Abs. 1 BetrVG für berechtig erachtet und der AG bezweifelt die Berechtigung, dann solltet ihr die Einigungsstelle anrufen, fertg; wenn ihr mit der Einigungsstelle "winkt", solltet ihr das auch konsequent durchziehen zwecks Klärung; für spätere Zeiten wirkt das oft Wunder hinsichtlich der Entscheidungsfreudigkeit des AG;
15.12.2008 um 16:22 Uhr
Wenn der BR einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat, der da lautet "Die Beschwerde von ..." wird als berechtigt erachtet, hat der BR beim AG auf ABHILFE hinzuwirken.
Erkennt der AG die Berechtigung dieser Beschwerde nicht an, entscheidet eine Einigungsstelle ausschließlich darüber, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Da hat Euer AG wohl etwas falsch verstanden oder Ihr habt eine falsche Botschaft übermittelt, was die Rolle der Einigungsstelle betrifft.
Erkennt auch die Einigungsstelle die Berechtigung dieser Beschwerde an, entsteht aus diesem Einigungsstellenspruch lediglich ein durchsetzbarer Rechtsanspruch der/des KollegIn auf Abhilfe.
Dementsprechend können auch Rechtsmittel eingelegt werden, falls sich der AG weigert, für Abhilfe zu sorgen.
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