Erstellt am 05.10.2016 um 14:37 Uhr von celestro
Wenn Ihr Euch nur versammelt und miteinander redet, wäre das über Video auch möglich. Sollen aber irgendwelche Beschlüsse gefasst werden, müßt Ihr Euch "in real life" treffen.
Quelle: gibt es genug im Internet
Erstellt am 05.10.2016 um 14:45 Uhr von Pjöööng
Hier dürften die selben Argumente zutreffen wie bei einer Betriebsratssitzung: Die Nichtöffentlichkeit kann so nicht gewährleistet werden.
Erstellt am 05.10.2016 um 14:55 Uhr von gironimo
so gesehen stimme ich beiden zu -
allerdings plädiere ich für das persönliche Zusammentreffen - ganz ohne auf irgendeine Rechtsgrundlage zu schauen. Der Austausch ist ein anderer.
Erstellt am 05.10.2016 um 15:17 Uhr von FrageVomBR
Vielen Dank euch allen, im Fitting wird ja auch ausdrücklich auf die Nicht-Beschlussfähigkeit von z.B. BR-Sitzungen hingewiesen die per Videokonferenz o.ä. abgehalten werden, man weiss ja nie auf welche Ideen die Teilnehmer der BR-Versammlung kommen, und schon steht mal als nicht beschlussfähig da ... :-)
Und offensichtlich gelten da ähnliche Bestimmungen für die BR-Versammlung wie für normale BR-Sitzungen, z.B. auch das Gebot der Nicht-Öffentlichkeit, wer weiss welcher Admin beim Video-Stream mit hinein schaut?
Da eine Terminfindung mit allen Beteiligten (insbesondere der GL) extrem schwierig ist überlege ich mir schon ob es evtl. möglich wäre nur den Teil in dem die GL Bericht erstattet per Videokonferenz dazu zu schalten, sprich von BR-Seite sind alle vor Ort dabei, nur die GL schaltet sich für die 30-60 Minuten dazu? Das müsste doch gehen, oder? Obwohl dann hier wieder auch die Nicht-Öffentlichkeit...... ein Problem wäre?
Erstellt am 05.10.2016 um 15:36 Uhr von Ernsthaft
Nein, auch das geht nicht! Noch nicht, aber wer weiß schon, was Morgen ist.
Da bei einem Beschluss auch der AG hier eine Stimme hat, und er diese nur vor Ort abgeben kann, ist dieses nicht möglich. Dazu kommt, dass für ihn hier eine generelle Teilnahmepflicht besteht.
Die gegenwärtige rechtliche Grundlage dürfte auch klar sein, sie ergibt sich aus dem Wortlaut des § 53 BetrVG, wo von einer Versammlung und nicht von einer Konferenz die Rede ist.
Da dort auch die Nichtöffentlichkeit gefordert ist, und auch Beschlüsse gefasst werden können, ist sie im Gegensatz zu einer Betriebsversammlung - die ja oftmals eher einen informellen Charakter hat -, bei der Durchführung eher wie eine Betriebsratssitzung zu behandeln. Und das diese nicht in Form einer Videokonferenz erfolgen darf, dürfte ja allgemein bekannt sein.
Weiter wäre zu berücksichtigen, dass dort auch Themen die der Geheimhaltungspflicht gemäß § 79 BetrVG unterliegen, ein Thema sein könnte, was bei Betriebsversammlungen wohl nicht der Fall sein dürfte.
Erstellt am 05.10.2016 um 15:48 Uhr von Pjöööng
Die Nichtöffentlichkeit ist weniger das Problem eines Admins der evtl. in den Stream hineinschaut, als all die Menschen die sich zeitgleich mit den autorisierten Teilnehmern in den Aufnahmestudios aufhalten könnten.
Das Gebot der Nichtöffentlichkeit soll insbesondere den offenen Dialog und Meinungsaustausch sicherstellen. Insofern hätte ich gegen eine Berichterstattung des Unternehmers per Videokonferenz noch keine Bedenken. Allerings gehört zur Berichterstattung auch, Fragen zum Bericht zu beantworten. Die Bereitschaft Fragen zu stellen könnte durch die mögliche Nichtöffentlichkeit beeinträchtigt werden. Insofern hätte ich dort zumindest leichte Bedenken.
Zitat (Ernsthaft):
"Da bei einem Beschluss auch der AG hier eine Stimme hat, und er diese nur vor Ort abgeben kann, ist dieses nicht möglich."
Ernsthaft? Der Arbeitgeber hat eine Stimme bei der Betriebsräteversammlung? Lachhaft!
Erstellt am 05.10.2016 um 17:12 Uhr von Ernsthaft
So lächerlich wie du finde ich das jetzt nicht.
Auch wenn eine Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG eine Betriebsversammlung der Betriebsräte auf Unternehmensebene ist und auch hier die Grundsätze der §§ 42 – 45 BetrVG analog zur Anwendung kommen, besteht doch ein kleiner Unterschied.
Gut, mein Fehler war, ein ev. vorliegendes Stimmrecht eines AG, hier als allgemein bestehend aussehen zu lassen. Das ist es so natürlich nicht der Fall.
Da hier getroffene Beschlüsse aber keine Außenwirkung erlangen, sondern nur intern greifen, ist nicht nachvollziehbar, warum einzelne Teilnehmer hier kein Stimmrecht haben sollten. Rechtlich unbestritten ist, dass ein AG hier sogar ein Antragsrecht zur TO hat.
Kommentarauszug zum § 53 BetrVG aus BetriebsratsPraxis 24.de:
Zur Förderung der einheitlichen Willensbildung der Teilnehmer können diese Anträge stellen (§§ 53 Abs. 3, 45 Satz 2 BetrVG), über die durch Beschluss zu entscheiden ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei jeder Teilnehmer eine Stimme hat.
Daher würde ich das ganze Jetzt nicht als lachhaft bezeichnen - was eher den Eindruck einer Allwissenheit erweckt, sondern mir mal die Zeit nehmen, sich auch mal etwas intensiver mit dem Thema zu beschäftigen.
Einfach etwas daherbrüllen ist natürlich für manche der einfachere Weg, ob er aber auch der Richtige ist, dürfte mehr als fraglich sein.
Erstellt am 05.10.2016 um 17:34 Uhr von Pjöööng
Da halte ich mich doch lieber an den bewährten Fitting, Rn 44 und 45 zum § 53.
Erstellt am 05.10.2016 um 17:43 Uhr von FrageVomBR
... natürlich hat der AG KEIN Stimmrecht auf einer BR-Versammlung, da bin ich bei Pjöööng, das ist wohl bei BR-PRAXIS24 etwas unsauber formuliert, Teilnehmer ist nicht gleich stimmberechtigtes Mitglied, da ein Teilnehmer ja auch der GF sein kann oder auch die Kollegen aus den Ausschüssen (Wirtschaft und Jugend), die haben lt. Fitting, Rn 44 ausdrücklich kein Stimmrecht, das hat nur "...jedes an der Versammlung teilnehmende BR-Mitglied..." (außer natürlich ein BR-Mitglied ist auch gleichzeitig in den Ausschüssen)
Meine Eingangsfrage ist aber insofern beantwortet, nochmals DANEK in die Runde!