folgende Personen haben das Recht, an der Betriebsräteversammlung teilzunehmen:
--- sämtliche Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter (§ 53 Abs. 1 S. 1 BetrVG);
--- weitere Mitglieder der Betriebsausschüsse nach § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG (§ 53 Abs. 1 S. 1 BetrVG);
--- ggf. andere als die vorgenannten Mitglieder des Betriebsrats gemäß einem Beschluss des Betriebsrats nach § 53 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Die Gesamtzahl der Teilnehmer des Betriebsrats, die sich aus § 53 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG ergibt, darf durch die Entsendung anderer Teilnehmer jedoch nicht überschritten werden (Fitting, § 53 BetrVG Rz. 8) Die anderen entsandten Teilnehmer müssen Betriebsratsmitglieder sein. Ersatzmitglieder des Betriebsrats dürfen nur teilnehmen, wenn sie zumindest vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückt sind (Fitting, § 53 BetrVG Rz. 9; DKK/Trittin, § 53 BetrVG Rz. 8.);
--- alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats als Angehörige des die Betriebsräteversammlung ausrichtenden Gremiums. Ist ein zur Teilnahme berechtigter Betriebsratsvorsitzender, Stellvertreter oder Ausschussmitglied gleichzeitig auch Mitglied des Gesamtbetriebsrats, so zählt er bei der Bestimmung der Anzahl der Teilnahmeberechtigten des Betriebsrats ("Gesamtzahl der sich für ihn nach S. 1 BetrVG ergebenden Teilnehmer") nicht mit. Der Betriebsrat darf stattdessen gemäß § 53 Abs. 1 S. 2 BetrVG weitere andere Mitglieder entsenden (Richardi/Annuß, § 53 BetrVG Rz. 8; Fitting, § 53 BetrVG Rz. 8; DKK/Trittin, § 53 BetrVG Rz. 7.) ;
--- der Unternehmer/Arbeitgeber. Dies ergibt sich aus der in § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG vorgesehenen Berichterstattung des Unternehmers. Der Arbeitgeber muss zur Betriebsräteversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden und hat das Recht, auf der Versammlung zu sprechen (§ 53 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 S. 1 und 2 BetrVG). Der Unternehmer kann einen Beauftragten der Arbeitgebervereinigung, der er angehört, hinzuziehen (§ 53 Abs. 3 S. 2 i. V. m § 46 Abs. 1 S. 2 BetrVG);
--- Beauftragte der im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften (§ 53 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Dabei ist ausreichend, wenn die Gewerkschaft in nur einem Betrieb vertreten ist (Fitting, § 53 BetrVG Rz. 13; DKK/Trittin, § 53 BetrVG Rz. 25; zum Nachweis des Vertretenseins Lembke/Fesenmeyer, § 48 BetrVG Rz. 10.);
--- Gesamtschwerbehindertenvertretung; insoweit gilt § 52 BetrVG analog (Fitting, § 53 BetrVG Rz. 14; DKK/Trittin, § 53 BetrVG Rz. 24; a. A. Richardi/Annuß, § 53 BetrVG Rz. 11; MünchArb/Joost, § 314 Rz. 12.).