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Wer darf an Betriebsräteversammlung teilnehmen?

B
Biber
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, unser GBR hat zur Betriebsräteversammlung eingeladen. Wir sind uns aber nicht sicher wer aus unserem BR daran teilnehmen darf. Vorsitzender und Stellvertreter ist klar Betriebsausschuss haben wir nicht, da ein 5er BR. Stellvertreter und Schriftführer sind Mitglieder im GBR, die anderen drei Ersatz. Wer darf also an der Betriebsräteversammlung teilnehmen? Vorsitzender+Stellvertreter? Vorsitzender+Stellvertreter+Schriftführer? Vorsitzender+Stellvertreter+Schriftführer+weiteres BR-Mitglied? ????????

3.86908

Community-Antworten (8)

H
Hassan

01.08.2010 um 20:02 Uhr

Die werden von euch bestimmt .

P
pfeilenbogen

01.08.2010 um 20:12 Uhr

Hassan NEIN nicht grundsätzlich, das bestimmt das BetrVG § 53

(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.

H
Hassan

02.08.2010 um 22:04 Uhr

Denoch bestimmt es der Betriebsrat !

B
Biber

03.08.2010 um 01:39 Uhr

Das der BR festlegt "wer" ist mir schon klar, doch die Frage war eine andere:

Wie viele?

K
Kölner

03.08.2010 um 10:31 Uhr

@Biber Nur BRV und stellv. BRV. Mehr nicht!

W
wertz

03.08.2010 um 21:20 Uhr

Wenn diese allerdings bereits GBRM sind, dann kann der BR zwei andere zur Betriebsräteversammlung schicken.

B
Biber

03.08.2010 um 23:14 Uhr

@Kölner, wertz Und wenn Vors. und Stelli nicht die in den GBR entsendeten Mitglieder sind sondern zwei andere aus dem BR? Dürfen dann die GBR Mitglieder nicht zur Betriebsräteversammlung weil Vors. und Stelli fahren müssen? Oder fährt dann Vors. und Stelli zusätzlich? Ja was denn nu?

R
ridgeback

03.08.2010 um 23:25 Uhr

folgende Personen haben das Recht, an der Betriebsräteversammlung teilzunehmen: --- sämtliche Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter (§ 53 Abs. 1 S. 1 BetrVG); --- weitere Mitglieder der Betriebsausschüsse nach § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG (§ 53 Abs. 1 S. 1 BetrVG); --- ggf. andere als die vorgenannten Mitglieder des Betriebsrats gemäß einem Beschluss des Betriebsrats nach § 53 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Die Gesamtzahl der Teilnehmer des Betriebsrats, die sich aus § 53 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG ergibt, darf durch die Entsendung anderer Teilnehmer jedoch nicht überschritten werden (Fitting, § 53 BetrVG Rz. 8) Die anderen entsandten Teilnehmer müssen Betriebsratsmitglieder sein. Ersatzmitglieder des Betriebsrats dürfen nur teilnehmen, wenn sie zumindest vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückt sind (Fitting, § 53 BetrVG Rz. 9; DKK/Trittin, § 53 BetrVG Rz. 8.); --- alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats als Angehörige des die Betriebsräteversammlung ausrichtenden Gremiums. Ist ein zur Teilnahme berechtigter Betriebsratsvorsitzender, Stellvertreter oder Ausschussmitglied gleichzeitig auch Mitglied des Gesamtbetriebsrats, so zählt er bei der Bestimmung der Anzahl der Teilnahmeberechtigten des Betriebsrats ("Gesamtzahl der sich für ihn nach S. 1 BetrVG ergebenden Teilnehmer") nicht mit. Der Betriebsrat darf stattdessen gemäß § 53 Abs. 1 S. 2 BetrVG weitere andere Mitglieder entsenden (Richardi/Annuß, § 53 BetrVG Rz. 8; Fitting, § 53 BetrVG Rz. 8; DKK/Trittin, § 53 BetrVG Rz. 7.) ; --- der Unternehmer/Arbeitgeber. Dies ergibt sich aus der in § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG vorgesehenen Berichterstattung des Unternehmers. Der Arbeitgeber muss zur Betriebsräteversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden und hat das Recht, auf der Versammlung zu sprechen (§ 53 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 S. 1 und 2 BetrVG). Der Unternehmer kann einen Beauftragten der Arbeitgebervereinigung, der er angehört, hinzuziehen (§ 53 Abs. 3 S. 2 i. V. m § 46 Abs. 1 S. 2 BetrVG); --- Beauftragte der im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften (§ 53 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Dabei ist ausreichend, wenn die Gewerkschaft in nur einem Betrieb vertreten ist (Fitting, § 53 BetrVG Rz. 13; DKK/Trittin, § 53 BetrVG Rz. 25; zum Nachweis des Vertretenseins Lembke/Fesenmeyer, § 48 BetrVG Rz. 10.); --- Gesamtschwerbehindertenvertretung; insoweit gilt § 52 BetrVG analog (Fitting, § 53 BetrVG Rz. 14; DKK/Trittin, § 53 BetrVG Rz. 24; a. A. Richardi/Annuß, § 53 BetrVG Rz. 11; MünchArb/Joost, § 314 Rz. 12.).

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