Erstellt am 05.10.2016 um 12:54 Uhr von moreno
Der Betriebsrat sollte jetzt eine JAV Wahl ins Leben rufen! Alles andere ist Quark von Leuten die keine Ahnung vom BetrVG haben! :-)
Erstellt am 05.10.2016 um 12:58 Uhr von brmoksat
Eine JAV-Wahl macht aber in unseren Augen keinen Sinn, wenn das nunmal nicht der Wunsch der Azubis ist!
Denn wie gesagt: unsere Azubis haben sich geschlossen gegen eine JAV und für eine Vertrauensperson ausgesprochen...
Wir als BR halten auch nix von der Vertrauensperson aber finden es nicht sinnvoll eine JAV-Wahl gegen die Meinung unserer Azubis in Leben zu rufen. Daher versuchen wir das Pferd von hinten aufzuzäumen, indem wir es dem Chef unschmackhaft machen, diese Vertrauensperson wählen zu lassen.
Erstellt am 05.10.2016 um 14:33 Uhr von stehipp
Mal eine blöde Frage:
Worin sehen Eure Azubis denn den Nachteil eines JAV im Gegensatz zu einer "Vertrauensperson"?
Beide werden von den Azubis und jungen Mitarbeiter gewählt. Beide sollen die Interessen der Azubis und jungen Mitarbeiter vertreten.
Ich sehe hier eher nur Vorteile für die Azubis, da sich ihr Vertreter in Form eines JAV auf gesetzliche Bestimmungen berufen kann.
Kann es vielleicht sein, dass hier einfach nur eine vernünftige Informationspolitik notwendig ist?
Aber o.K. wenn es dann unbedingt eine "Vertrauensperson" sein soll, würde ich die Regularien für die Wahl und die Aufgaben in einer BV festlegen und die das Amt des JAV als Grundlage verwenden.
Erstellt am 05.10.2016 um 14:43 Uhr von Pjöööng
Mit Ordnung im Betrieb hat das gar nichts zu tun.
Das BetrVG eröffnet seit einigen Jahren die Möglichkeit, betriebsbezogene besondere Arbeitnehmervertretungsstrukturen zu vereinbaren (§ 3 BetrVG). Dies beinhaltet aber meines Erachtens nicht, solch ein JAV-Verhinderungsgremium zu etablieren.
Was einem als BR hier aber sofort in den Sinn kommen muss, ist der § 119 BetrVG. Hiergegen dürfte der Arbeitgeber bereits verstoßen haben...
Erstellt am 05.10.2016 um 15:02 Uhr von gironimo
Der Deal mit der Geschäftsleitung ist unseriös. Der BR sollte die JAV-Wahl durchziehen (siehe auch § 80 BetrVG). Gerade gegenüber den jungen Kollegen sollte man klar machen, dass auch im Betrieb die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden sind.
>unsere Azubis haben sich geschlossen gegen eine JAV und für eine Vertrauensperson ausgesprochen...<
... weil sie schlecht und gezielt falsch informiert worden sind. Da müsst Ihr wohl noch Aufklärungsarbeit leisten. Wenn Ihr vielleicht selbst noch nicht so weit geschult seit, holt die Gewerkschaft dazu. Die hat wahrscheinlich eine gut ausgearbeitete Präsentation zum Thema JAV.
Erstellt am 05.10.2016 um 22:00 Uhr von ChristianPfalz
Hallo,
wenn ich meinen Senf dazugeben darf, sehe ich da eindeutig ein Verstoß von der Geschäftsleitung und würde da auch den § 263 StGB einreihen. Vortäuschung falscher Tatsachen.
Woher sollen und wollen Auszubildende wissen, was gut für sie ist. Ohne jegliche Berufserfahrung und Naivität. Und wie sollte es denn für die zukünftigen Auszubildende laufen. Sie würden wohl dann nie, ohne sich dagegen anzulegen, einen JAV bekommen. Weil diese aktuellen Auszubildende keinen (angeblich ) JAV wollen.
Erstellt am 06.10.2016 um 00:04 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 06.10.2016 um 09:30 Uhr von celestro
§ 263 StGB ist natürlich Quark. Aber ehrlich gesagt, sehe ich nach den bisherigen Ausführungen hier auch noch keinen Verstoß gegen § 119 BetrVG.
Erstellt am 06.10.2016 um 09:45 Uhr von moreno
,,Eine JAV-Wahl macht aber in unseren Augen keinen Sinn, wenn das nunmal nicht der Wunsch der Azubis ist!"
Na wenn der Betriebsrat so mit den Gesetzen umgeht sollte er vielleicht geschlossen zurücktreten und seine Arbeit von einer ,,Vertrauensperson" machen lassen!
Einen Verstoß gegen §119 BetrVG seh ich hier auch nicht nur einen untätigen / unfähigen Betriebsrat. Der zuschaut wie sein AG so einen Quark baut und dann da auch noch mitbestimmen möchte!
Erstellt am 06.10.2016 um 09:54 Uhr von Pjöööng
Betriebsverfassungsgesetz § 119
Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Wahl ... der Jugend- und Auszubildendenvertretung ... behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
Die Wahl wird hier nicht nur behindert, sondern soll offensichtlich sogar verhindert werden.
Ein Arbeitgeber tut gut daran, sich in diesen Fragen völlig neutral zu verhalten.
Erstellt am 06.10.2016 um 10:00 Uhr von moreno
Das steht außer Frage aber er behindert die Wahl nicht oder versucht sie zu beeinflussen weil der BR ja keine Wahl ins Leben ruft.
Der richtige Weg ist doch wohl, dass der BR jetzt einen Wahlvorstand ins Leben ruft. Wenn dann der AG blockiert weil es ja seine ,,Vertrauensperson" gibt dann kann ja immer noch laut über den 119er nachgedacht werden
Erstellt am 06.10.2016 um 10:24 Uhr von brmoksat
Hey Leute,
Danke für eure bisherigen Antworten.
Ich finde es nur schade, dass hier direkt gegen uns als BR gewittert wird.
Wir sind uns durchaus bewusst, dass wir jederzeit eine JAV-Wahl ins Leben rufen können. Jedoch wissen wir auch wie niedrig die Akzeptanz des BR in unserer Firma ist, der erst vor gut 1 Jahr ins Leben gerufen wurde. Wir wollen eben nicht, dass das gleiche mit der JAV geschieht. Diese soll also aus Initiative der Azubis heraus ins Leben gerufen werden und nicht weil der BR es so will.
Daher wollen wir den Azubis ja nur aufzeigen, dass der vom Chef vorgeschlagene Weg genau so bürokratisch ist, wie direkt eine JAV zu wählen, die aber darüber hinaus noch echte Rechte besitzt!
Und den §119 kennen wir, aber dagegen hat der Chef nicht verstoßen. Er hat den Azubis sogar ausdrücklich gesagt, dass er nicht gegen die Wahl einer JAV ist...
Unsere Ansicht ist es, dass die JAV, die keine Rückhalt bei ihren Azubis besitzt sinnlos ist, daher wollen wir den o.g. Weg beschreiten.
Erstellt am 06.10.2016 um 11:20 Uhr von moreno
Ausreden gibt es immer wieder! Und wenn Ihr meint Ihr braucht Euch nicht an die Gesetze zu halten wie wollt Ihr dann Euren Chef dazu auffordern?
§80 BetrVG Allgemeine Aufgaben
Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
steht da irgendwas von kann oder sollte oder nur wenn vom AG akzeptiert????
Also nicht wundern wenn man hier keine Rückendeckung bekommt! ;-)
Erstellt am 06.10.2016 um 13:42 Uhr von Pjöööng
Zitat (brmoksat):
"Wir sind uns durchaus bewusst, dass wir jederzeit eine JAV-Wahl ins Leben rufen können. Jedoch wissen wir auch wie niedrig die Akzeptanz des BR in unserer Firma ist, der erst vor gut 1 Jahr ins Leben gerufen wurde. Wir wollen eben nicht, dass das gleiche mit der JAV geschieht."
Na, da will ich doch mal einen Blick in meine Glaskugel werfen:
Die Zusammenarbeit mit der Vertrauensperson wird erheblich harmonischer verlaufen als die mit dem BR. So harmonisch, dass der Arbeitgeber vor der nächsten BR-Wahl dann schon mal erkennen lässt, dass die gute Erfahrung mit dieser individuell auf den Betrieb zugeschnittenen Lösung viel besser ist als die starre gesetzliche Regelung und dass er sich eine ähnliche positive Zusammenarbeit mit einer Arbeitnehmervertretung wünschen würde...
Zitat (brmoksat):
"Und den §119 kennen wir, aber dagegen hat der Chef nicht verstoßen. Er hat den Azubis sogar ausdrücklich gesagt, dass er nicht gegen die Wahl einer JAV ist..."
Natürlich ist er nicht dagegen... aber wenn man es so macht wie er es möchte hätte das ja für alle nur Vorteile...
Zitat (brmoksat):
"Unsere Ansicht ist es, dass die JAV, die keine Rückhalt bei ihren Azubis besitzt sinnlos ist, daher wollen wir den o.g. Weg beschreiten."
Sinnvoller ist eine Vertrauensperson die ohne jeglichen gesetzlichen Schutz nur von Arbeitgebers Gnaden lebt? Die bei einem möglichen Konflikt sehr schnell feststellen wird, dass sie alleine das volle Risiko trägt?