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Fristsetzung für BR / Vertrauensperson

B
Britt
Nov 2016 bearbeitet

Bin erst seit kurzem und erstmalig Mitglied im BR und bin in einigen Dingen noch ziemlich unwissend. Zwei Sachen möchte ich heut mal erfragen. Sache 1: Beim BR wurde Beschwerde eines AN eingereicht. Für die Lösung des Problems hat der AN eine Frist von 5 Tagen gesetzt. Ist die Frist angemessen, oder hat der BR das Recht auf eine längere Frist?
Sache 2: AN hatte Anliegen gg.-über einer leitenden Angestellten und hatte sich für das Gespräch eine Kollegin ihrer Wahl als Vertrauensperson mitgenommen (hat dies aber vorher nicht angekündigt, dass sie eine Vertauensperson hinzuziehen möchte, falls dies für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein sollte). Diese Vertauensperson wurde des Zimmers verwiesen, mit der Begründung die sei kein Mitglied der Interessensvertretung, und somit hat sie nicht das recht als Vertrauensperson anwesend zu sein. Ist das wirlich so? Muss eine Vertrauensperson zwingend Mitglied einer Interessensvertretung sein?

1.07204

Community-Antworten (4)

M
matrix

16.03.2010 um 19:31 Uhr

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat (1)

Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

B
britt

16.03.2010 um 19:46 Uhr

Danke matrix für die Antwort. Der Paragraf ist mir bekannt. Leider sagt er aber nichts über eine Frist, die wir einhalten sollen/müssen aus.

N
neskia

16.03.2010 um 19:57 Uhr

Eine Frist für die Anerkennung lässt sich aus §85 nicht ableiten.

Nach §82 BetrVG kann der AN ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Insofern liegt die leitende Angestellte richtig.

K
Kriegsrat

16.03.2010 um 19:57 Uhr

britt,

der AN kann euch keine frist setzen, die für euch relevant wäre ihr behandelt die beschwerde, wann und wie ihr es für richtig erachtet

der umstand, daß ein br-mitglied bei (bestimmten)gesprächen mit dem AG dabei sein darf, ergibt sich aus § 82 betrVG arbeitskollegen, die der betroffene gerne dabei hätte, braucht der AG nicht zu akzeptieren

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