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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Pausenzeiten bei der ununterbrochenen Bildschirmarbeit

R
renius007
Okt 2021 bearbeitet

Hallo, unsere Kollegen im Telefoncenter hatten früher nach ca. 50 min. eine Pause von 10 min.. Diese sind im Zuge der Fusion entfallen. Früher wurde dies in der BildScharbV geregelt, die heute durch die ArbStättV abgelöst wurde. Darin waren Pausenzeiten bei der Bildschirmarbeit beschrieben, die nach einer durchgehend Arbeit am Monitor verpflichtend war. Heutzutag ist von einer Verpflichtung zwar nichts mehr zu lesen jedoch in o.g. Paragraf umschrieben (§ 3 Abs. 1 ArbStättV). Gibt es für uns als BR hier ggü. dem AG Druck zu machen, dass es wieder entsprechende Pausenzeiten gibt? Vielleicht gibt es auch gesetzliche Regelungen dazu. Danke.

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Community-Antworten (4)

P
Pickel

05.10.2021 um 10:47 Uhr

Es gibt und gab nie ein Gesetz, das bei Bildschirmarbeit eine allgemeine Pause zuließ. Notwendig ist lediglich das Unterbrechen der Bildschirmarbeit.

A
Agassi0

05.10.2021 um 15:09 Uhr

Es gibt keine gesetzlichen Angaben zur Länge der Pausen. Ich hab da mal was gefunden. Das sollte Dir weiterhelfen. https://www.totalrewards.de/bav-benefits/vorsorge-gesundheit/bgm-bildschirmpausen-sind-pflicht-69171/

G
ganther

05.10.2021 um 15:23 Uhr

Also Pause ist der völlig falsche Begriff. Siehe bei Pickel. Also man redet von Bildschirmunterbrechung. Da die ArbStättV keine konkreten Vorgaben macht, seid ihr bei der Ausgestaltung in der Mitbestimmung. Hatten dazu schon eine schöne Einigungsstelle bei uns. Wichtige Erkenntnis: Pause kann man sich abschminken, der AG kann vorgeben, was in der Unterbrechung gemacht wird. Bei uns hat sich der AG wunderschöne "Fülltätigkeiten" überlegt, die die Kollegen in der Zeit ohne Bildschirm erledigen können.

A
Agassi0

05.10.2021 um 15:30 Uhr

Ihr habt ja Recht... Da die ununterbrochene Arbeit am Bildschirm die Gesundheit beeinträchtigt, sieht die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) vor, dass Arbeitgeber die Tätigkeit ihrer Beschäftigten so organisieren müssen, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten (Mischarbeit) oder durch bezahlte Arbeitsunterbrechungen unterbrochen wird.

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