Betriebsratswahl nach Verschmelzung,Stichtag der Wählbarkeit von 6 Monaten Betriebszugehörigkeit?
hallo ,folgendes Problem tut sich bei der Wahl in einem Betrieb unseres Unternehmens auf.
Sachverhalt; es war ein Unternehmen mit 2 Betrieben mit jeweils einem Betriebsrat vor Ort die auch einen Gesamtbetriebsrat haben. Das Unternehmen hat im Juli ein ehemaliges Unternehmen(war 4 Jahre Stillgelegt) wiederbelebt und im Juli mit uns nach §613 verschmolzen. Sodas wir jetzt ein Unternehmen mit 3 Betrieben sind ,wir leiten jetzt die Wahlen eines BR vor Ort ein.
der neue Betrieb hat seit August letzten Jahres zwecks Wiederbelebung Mitarbeiter eingestellt,viele erst zu Start im April/MAi diesen JAhres,auch ehemalige Mitarbeiter.
Verschmelzung war dann im JULI!
FRAGE: da die Wahl keine 6 Monate nach Verschmelzung ist zählt hier,das alle Wählbar sind ,oder wie wird das gehändelt? Zählt hier die 6monatsfrist nicht? Spielt das eine Rolle?
VG
Community-Antworten (8)
04.10.2016 um 12:07 Uhr
§ 8 Abs. 2 BetrVG spricht von dem Bestand des Betriebes.
Wenn dieser noch keine 6 Monate bestand, gilt die 6 Monatsregel für die AN in diesem Betrieb nicht; sondern das Wahlausschreiben.
(Ich nehme an, dass der neue Betrieb ein eigenständiger Betrieb - z.B. an einem anderen Standort - ist)
04.10.2016 um 12:14 Uhr
Sorry, das ist aber wieder einmal eine Schilderung die so wirr ist, dass auch nur der Versuch einer vernünftigen Antwort scheitern muss.
Der § 613 a handelt vom BETRIEBSübergang. Deshalb ist dieser in Verbindung mit der Verschmelzung zweier Unternehmen ziemlicher Nonsens.
04.10.2016 um 13:52 Uhr
Ich verstehe die Frage so, dass es ein Unternehmen mit mehreren Betrieben ist. Sonst wären es ja bisher nicht 2 und zukünftig 3 BRs.
04.10.2016 um 16:09 Uhr
Und wie passt dann der 613a da hinein?
04.10.2016 um 16:23 Uhr
Hallo,Sorry ich meinte §5 Abs 3 UmwG. Wir haben gerade auch 2 §613 in den Betrieben,hab auch gerade damit mehr den Kopf voll als dem Wahlvorstand zu helfen... daher die Verwechslung.Sorry
04.10.2016 um 16:46 Uhr
Eine interessante Frage zu der ich im Fitting leider auch nicht viel finde.
Voraussetzung für die 6 Monatsfrist scheint zu sein, dass der Betrieb tatsächlich betrieben wird, es also Arbeitnehmer gibt, die dort beschäftigt werden. eine rein vertragliche Bindung ohne Arbeitsleistung reicht nicht aus.
Wenn ich also am 01.01. einen Betrieb eröffne und 10 AN beschäftige, dann am 01.07. auf 100 AN erhöhedann sind bei einer BR-Wahl im zweiten Halbjahr in der Tat wohl nur die 10 Menschen der ersten Stunde wählbar. Da nur 5 BRM zu wählen sind, wäre das wohl unproblematisch.
Sollte hingegen die Anzahl der zu besetzenden Betriebsratssitze mit den Alt-AN nur gerade mal erreicht oder sogar unterschritten werden (es gäbe also nur 4 AN der ersten Stunde), dann könnte man zu argumentieren versuchen, dass die Besetzung der BR-Sitze nur dann erreichbar ist, wenn man den § 8 Abs 2 analog anwendet.
Hier wird man in der Tat abwägen müssen, welches der optimal Zeitpunkt für Betriebsratswahlen ist.
05.10.2016 um 09:58 Uhr
Bei einem §613 BGB-Fall werden alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis 1;1 übernommen auch die Betriebszugehörigkeit. Somit ist das eigentlich kein Thema.
Weiterhin ist der Mangel mit den sechs Monaten ein sogenannter selbstheilender Mangel. Auch wenn eine Klage eingereicht werden sollte. Denn die sechs Monate Regel läuft ins leere!!! Ein Prozess gegen die Wahl hätte nur eine Chance, wenn ein Urteil innerhalb der ersten sechs Monate gesprochen wird. Da aber der Prozess länger dauern wird als die ersten sechs Monate im Betrieb entfällt der Mangel. Der Wahlvorstand muss den Mangel nur übersehen!!!
05.10.2016 um 12:00 Uhr
Erbsenzähler: Was soll der 613 a hier?
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