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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verschmelzung von 2 Teilbetrieben ???

B
BRbrauchtHilfe
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

unsere Firma X besteht seit 12 Jahren und hat 52 MA. Wir haben seit Beginn einen Betriebsrat mit 5 Mitgliedern.

Zum 01.07 ist Firma Y durch einen Betriebsübergang nach §613a in unsere Firma X gekommen. Es gab keine Verschmelzung sondern einen Betriebsteil X-1 und X-2.

Die Kollegen, die am 01.07. zu uns gekommen sind, haben ca. 110 MA und einen eigenen Betriebsrat mit 7 Mitgliedern.

Es wurde ein Gesamtbetriebsrat gewählt und die alten BR`s bestehen weiter.

Nun soll zum 01.10. eine Verschmelzung von X-1 und X-2 durchgeführt werden. Hierzu muss ein Inter. + Sozialplan aufgestellt werden.

Meine Frage: Wer ist hier zuständig ?

Die einzelenen BR von X-1 und X-2 für den jeweiligen Teilbetrieb oder der GBR im Namen von X-1 und X-2 ? Wer schließt den Int.+Soziaplan ab ? Was passiert nach der Verschmelzung ? Übergangsmandat von dem BR mit 7 MA ? Muss man direkt eine Neuwahl einleiten ?

Viele Grüße

1.754010

Community-Antworten (10)

N
niemand

22.08.2013 um 13:08 Uhr

Hallo, den Interessensausgleich kann hier der GBR verhandeln. Der Sozialplan ist immer Sache des lokalen BR. Der größere BR hat das Übergangsmandat und hat umgehend die Neuwahlen einzuleiten.

G
ganther

22.08.2013 um 13:41 Uhr

@Niemand

das der Sozialplan immer eine Sache des örtlichen GBR ist halte ich für ein Gerücht

W
Watschenbaum

22.08.2013 um 13:51 Uhr

§ 21 a BetrVG

(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr

und der (1) meint dazu :

Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

W
Watschenbaum

22.08.2013 um 14:05 Uhr

mir scheint zudem, ihr werdet hier von einer Entwicklung überrannt, der ihr fachlich nicht gewachsen seid und informationstechnisch nicht ausreichend beteiligt wurdet

also : schnell noch einen Lehrgang beschließen oder besser noch eine Inhouse-Schulung durchführen (da kann man ausführlicher auf eure spezielle Situation eingehen) vielleicht bei einem guten Fachanwalt, den man dann auch gleich als Sachverständigen/ oder sogar Einigungsstellenbeisitzer (wenn nötig) bestellen könnte

N
niemand

22.08.2013 um 14:05 Uhr

@ganter das habe ich auch nie behauptet.

Der Interessensausgleich muss die Interessen des Gesamtunternehmens berücksichtigen und ist im Grunde nicht erzwingbar.

Der Sozialplan ist vor der Einigungsstelle dur den BR erzwingbar und hat die Arbeitsmarktchancen für die Mitarbeiter und mögliche Nachteile wie nötiger Umzug zu berücksichtigen. Deshalb hat der BR ( nicht GBR) das Recht die Einigungsstelle anzurufen.

W
Watschenbaum

22.08.2013 um 14:23 Uhr

IA sit nicht erzwingbar, aber ein Interessenausgleich liegt im "Interesse" des AG, nicht zuletzt deshalb, um einen individualrechtlichen Anspruch auf Nachteilsausgleich für 12 Mo zu verhindern

dazu muß es der AG zumindest "versucht" haben, einen abzuschließen, man mutet ihm dazu zu, im Rahmen des "versuchens" selbst eine Eingungsstelle anzurufen

also kann auch der Abschluß eines IA zur Einigungsstelle führen

G
ganther

22.08.2013 um 15:59 Uhr

@Niemand

sorry hatte mich vorhin vertippt: natürlich örtlicher BR. Auch dieser ist nicht immer zuständig. Meistens stimmt. Siehe BAG 03.05.2006 Az.: 1 ABR 15/05. Es gibt eben Ausnahmen und dann ist die Zuständigkeiten beim GBR und auch dieser kommt dann in die Einigungsstelle

N
niemand

22.08.2013 um 16:18 Uhr

ich empfehle hierzu mal dies hier zu lesen.

http://www.trittin-rechtsanwaelte.de/downloads/Der%20Betriebsrat/Trittin-dbr_12_2008.pdf

Das trifft doch die beschriebene Situation.

Ich kann aber nur empfehlen unbedingt einen Rechtanwalt mit viel Erfahrung dazu zu holen. Einen passenden Rechtsanwalt kann euch eure Gewerkschaft empfehlen.

G
ganther

22.08.2013 um 17:46 Uhr

@Niemand

Das trifft die Situation aber nicht. Bei der Einrichtung der Einigungsstelle gibt es doch völlig andere Prüfungsmaßstab, den das Gericht prüfen muss.

Ich bin bei Dir, dass vermutlich der örtliche BR hier zuständig ist und dass ein Anwalt sehr hilfreich sein kann. Ob die GEW hier der richtige Ratgeber ist, stelle ich nach reichlich Erfahrung aber in Frage, aber das hängt von der konkreten GEW und deren Sekretären ab.

Es wird aber auch für einen erfahrenen Anwalt die Frage sein, wo hier nach § 50 BetrVG die Zuständigkeit liegt und das ist abhängig vom Einzelfall

G
gironimo

22.08.2013 um 18:22 Uhr

Wird denn x1 und x2 auch örtlich zusammen gelegt oder besteht schon wegen der örtlichen Entfernung weiterhin die Möglichkeit die BRs in der bisherigen Form zu behalten?

Ich will keine Werbung für den von "niemand" im Link genannten Anwalt machen; aber er hat immerhin den Kommentar zum BetrVG § 50 im Däubler geschrieben. Diesbezüglich habe ich auch schon einmal mit ihm telefoniert und mir seine Meinung im Kommentar erläutern lassen (Frankfurt/M)

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