Betriebsausflug - 2h Anfahrt ohne Arbeitszeitanerkennung
Hallo,
wir haben einen angekündigten Betriebsausflug. Dieser ist 1,5h von der eigentlichen Arbeitsstätte entfernt und nur schlecht zu erreichen.
Wir wurden als BR dazu nicht informiert. Nun möchte die GF, dass vor Ort gearbeitet wird und dann kann jeder wieder nach Hause.
Als Mitbestimmung gilt hinsichtlich der Arbeitszeit der 87 Abs. 1 Nr. 2. Nun möchten wir aber auch den Anfahrtsweg als Arbeitszeit geltend machen. Da KollegInnen gemeinsam fahren und über die Arbeit reden werden, sehen wir hier die Grundlage gegeben.
Wie sieht denn das bei der Mitbestimmung/Beratungsrecht für den eigentlichen neuen und einmaligen Arbeitsort aus? Es ist ja schon ein erheblicher Mehraufwand insgesamt 11 Stunden unterwegs zu sein. Ist dies "lediglich" auf § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BetrVG zu reduzieren?
Liebe Grüße
Community-Antworten (1)
20.04.2023 um 16:46 Uhr
Vor Ort soll gearbeitet werden?
Ist für mich dann kein Betriebsausflug, sondern eine Dienstreise.
"Die Fahrtzeit gilt immer dann als Arbeitszeit, wenn der Vorgesetzte das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder während der Beförderung mit einem Verkehrsmittel Aufgaben erledigt werden müssen. Während der Reise fällt alles unter die Arbeitszeit, was für geschäftliche Angelegenheiten aufgewendet wird."
Das "Reden über die Arbeit" während einer gemeinsamen Fahrt erfüllt eher nicht die Voraussetzungen, um als Arbeitszeit anerkannt zu werden. Sonst lasse ich mir demnächst den Stammtisch mit Kollegen ebenfalls vergüten.
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