Cyberangriff Firma
Hallo zusammen, bei uns in der Firma hat ein Cyberangriff stattgefunden und von allen Büroarbeitsplätzen mussten die Laptops eingesammelt werden. Der Schaden oder die Länge der Handlungsunfähigkeit noch nicht abzusehen.
Der Betriebsrat saß mit der Geschäftsführung zusammen und hat erstmal gesagt, das es ok ist wenn die Leute nach Hause gehen. Weil sie einfach nichts tun können, quasi Überstunden abbauen.
Wie ist hier die rechtliche Lage? Ist sowas höhere Gewalt oder Unternehmerisches Risiko und wie verhält sich das mit den Überstunden der Mitarbeiter die abgebaut werden? Müssten sie vor Ort sein und die Zeit absitzen, damit sie die Überstunden nicht „abgegeben“ müssen?
Liebe Grüße
Community-Antworten (7)
12.04.2023 um 11:30 Uhr
Der Betriebsrat saß mit der Geschäftsführung zusammen und hat erstmal gesagt, das es ok ist wenn die Leute nach Hause gehen. Weil sie einfach nichts tun können, quasi Überstunden abbauen. Zitat Anni BRN
Gibt es eine BV zum Thema Überstunden und wenn ja was steht drin?
12.04.2023 um 11:46 Uhr
Schau mal hier. Es ist zuerst mal unternehmerisches Risiko.
13.04.2023 um 01:13 Uhr
wenn der BR mitspielt dann wird man dieses Betriebsrisiko durchaus den Kollegen auferlegen können. Ob das schlau ist?
13.04.2023 um 10:11 Uhr
Ich finde es generell problematisch, nach einer gemeinsamen Sitzung mit der GL NICHT nochmal die Inhalte BR-intern zu reflektieren, um dann in Ruhe einen Beschluss zu fassen.
Manchmal bleibt nach solchen Sitzungen ja auch Potenzial für Kontroversen, die sollte man nicht unausgetragen lassen.
Auch kann man sich dann nochmal rechtlich schlau machen:
Zum Beispiel §615 BGB zu Rate ziehen. Denn einen Cyberangriff sehe ich ähnlich wie z.B. angeordnete Minusstunden bei einem Systemausfall. Hier gerät der AG in Annahmeverzug der vom AN angebotenen, vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. In dem Fall hat eine vollständige Vergütung zu erfolgen.
13.04.2023 um 10:54 Uhr
Dazu mal ein ganz interessanter Artikel: https://www.geissmannlegal.ch/publikationen/cyberattacken-und-deren-arbeitsrechtlichen-folgen-fuer-den-arbeitgeber/
13.04.2023 um 11:11 Uhr
"Dazu mal ein ganz interessanter Artikel"
zumindest für Mitleser aus der Schweiz.
13.04.2023 um 11:15 Uhr
@Dummerhund
Sehr interessant, da verschiedene Blickwinkel vorhanden sind. Dadurch aber leider auch etwas komplexer und mit Weichmachern wie "könnte" und "dürfte" garniert. Etwas griffiges aus Deutschen Gesetzbüchern ist mir leider nicht bekannt - außer eben §615 BGB, wobei man ja auch vorsichtig sein muss, Rückschlüsse von der Vergütung auf die Arbeitszeitkonten zu schließen.
Aber, mal grob zusammengefasst:
- GRUNDSÄTZlCH liegt ein Annahmeverzug vor, der eine weitere Vergütung der AN gebietet
- das heißt nicht, dass eine Überstundenkompensation gänzlich ausgeschlossen ist
- IDEALERWEISE bestehen Regelungen zu solchen Konstellationen (AV, BV, TV)
- eine vorübergehende Kompensation SOLLTE auch ohne nähere Regelung in solchen Situationen zulässig sein.
Also in der Formulierung alles sehr vage und weich formuliert.
In der Praxis würde ich folgende Regelungen fair finden, bzw. folgende Frage in den Fokus rücken:
Entsteht durch den Systemausfall ein großer Bedarf zur Nacharbeit?
Dann würde ich die Anordnung von Minusstunden als angemessen erachten, da durch die Nacharbeit das Zeitkonto wieder ausgeglichen wird. Entsteht kein großer Arbeitsstau, und kann nach der Wiederherstellung der Systeme die Arbeit normal wieder aufgenommen werden, würde ich aus pragmatischen Gründen die Zeitkonten gar nicht erst anfassen.
Am besten zurrt man das mit in der BV zur flexiblen Arbeitszeit fest.
Aber das ist nur meine persönliche Einschätzung.
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