Erstellt am 15.03.2019 um 08:28 Uhr von kjarrigan
1. eine Kündigung kann doch immer ausgesprochen warden sozusagen tätlich und dann muss man schauen ob die Fristen eingehalten warden, die Gründe nachvollziehbar sind und und und - wenn man Zweifel an der Kündigng hat sollte man innerhalb 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen.
2. Nein zum 15.03 kann die nicht ausgesprochen warden, außer es habdelt sich um einee fristlose, da heute bereits der 15.03 ist. Am 15.03. zum "Fristende" oder einem Datum danach nachtürlich schon.
3. Meiner Meinung nach hätte eine Sozialauswahl stattfinden müssen, aber da wir hier die Arbeitsverträge nicht kennen, könnte in der VErtragsgestaltung auch eine Klausel drinstehen.
4. siehe 3.
Erstellt am 15.03.2019 um 09:59 Uhr von Pjöööng
Hier scheint Verwirrung zu herrschen...
Gekündigt wird zu dem Datum an dem das Arbeitsverhältnis endet. Also wenn zum 30.09.2019 gekündigt wird, dann ist der 30.09. der letzte Arbeitstag.
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum der mindestens zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Bei einer 6 monatigen Kündigungsfrist muss die K+ündigung also spätestens am 31.03. eingehen wenn zum 30.09. gekündigt werden soll. Diese Kündigungsfrist kann nur in Ausnahmefällen (z.B. außerordnentliche Kündigung) unterschritten werden, So eine Ausnahme scheint hier nicht vorzuliegen.
Daher:
Zu 1) Arbeitnehmer mit einer höchsten zweimonatigen Kündigungsfrist können noch zum 30.05. gekündigt werden. Solche mit längerer Kündigungsfrist nicht mehr. Lohnanspruch besteht auch während der Kündigungsfrist.
Zu 2) Bei 6 Monaten Kündigunsgfrist kann diese frühestens zum 30.09. ausgesprochen werden. Ab 01.10. wäre man dann evtl. arbeitslos.
Zu 3) Das sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen ob diese Vertragsgestaltung zulässig ist.
Zu 4) Grundsätzlich ja.
Es sollte hier auch geprüft werden, ob möglicherweise ein Teilbetriebsübergang vorliegt.
Erstellt am 15.03.2019 um 10:54 Uhr von Deichläufer
"Die Mitarbeiter der Fremdfirma Meyer haben einen Arbeitsvertrag nur für den Einsatz bei Firma Müller"
Berichtigt mich bitte, wenn ich falsch liege, aber ist das nicht eine Befristung mit Sachgrund?
Erstellt am 15.03.2019 um 10:57 Uhr von Pjöööng
Von einer Befristung war nicht die Rede. Es besteht auch kein Grund, hier eine Befristung zu vermuten.
Abgesehen davon wäre dieser Sachgrund auch unzulässig.
Erstellt am 15.03.2019 um 13:05 Uhr von SaMi
Danke für eure Rückmeldungen. Zum Verständnis "Deichläufer".
Die Firma Meyer hat fest eingestellte Mitarbeiter. Diese entsendet sie in unterschiedliche Firmen. Diese Kollegen haben einen Arbeitsvertrag in dem der Arbeitsort festgelegt ist. Sie arbeiten bei Firma Meyer am Einsatzort X.
Erstellt am 15.03.2019 um 13:40 Uhr von Deichläufer
Danke für eure Berichtigungen. Ich bin davon ausgegangen dass "... Arbeitsvertrag nur für den Einsatz bei Firma Müller" eben nur auf diesen Einsatz beschränkt ist wie etwa "Schwangerschaftsvertretung für Frau XYZ"