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4 Tage Woche 32 h

I
IrisPlettner
Apr 2023 bearbeitet

Hallo, ich habe einen Vertrag mit dem Wortlaut. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen der Position und den Erfordernissen des Aufgabenbereiches. Die beträgt mindestens 32 h in der Woche. Die Arbeitszeit verteilt sich auf 4 Tage je Woche. Mein CEO sagte mir, dass ich bei 1 Feiertag egal an welchem Tag in dieser Woche, die 4 Tage leisten muss. Ist das arbeitsrechtlich korrekt?

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Community-Antworten (6)

NB
nicht brauchen

11.04.2023 um 10:50 Uhr

Genau.... Natürlich ist das korrekt. Für den CEO. Wenn beide nicht bevorteilt und nicht benachteiligt werden sollten ist es am günstigsten, die Arbeitszeit auf 5 Tage aufzuteilen. Heißt bei Feiertag oder Urlaub oder Krankheit ist immer der Durchschnitt zu nehmen. Also wenn du am Montag arbeitest so hast du Soll 6h 24 Minuten zu arbeiten. Wenn du 8h machst hast dann 1h und 36 Minuten auf dein Zeitkonto. Bei Krankheit etc. ist die Sollarbeitszeit anzurechnen. Würde sogar bei einer 21Tagewoche (oder auch eine andere Zahl) funktionieren.

W
wdliss

11.04.2023 um 13:05 Uhr

Sind denn die 4 Tage in einer 5-Tage-Woche ohne Feiertag festgelegt oder frei wählbar?

E
EDDFBR

11.04.2023 um 14:28 Uhr

Moin,

Per Definition hast du einen Arbeitsvertrag mit "Arbeit auf Abruf". Frage vorneweg: Gibt es bei euch einen Betriebsrat?

Wenn ja, sollte bei euch einen Dienstplan geben, der durch den BR genehmigt ist. Wenn dann ein geplanter Arbeitstag von dir auf einen Feiertag fällt, dann musst du den nicht nacharbeiten. Überhaupt muss der BR mitbestimmt haben, dass Arbeit auf Abruf überhaupt im Betrieb stattfinden darf.

Generell gilt: Der Betriebsrat ist nach §87 (1) 2. in der Mitbestimmung über Beginn, Ende, Lage und Verteilung der Arbeitszeit im Betrieb.

Existiert kein Dienstplan und/oder, sollte es irgendeine andere Art von Anweisung seitens des Arbeitgebers geben, wie du deinen Dienst zu leisten hast. Dabei gilt, dass diese Weisung rechtzeitig erfolgen und die Ausgestaltung nach billigem Ermessen erfolgen muss. Wichtig ist, dass die Anweisung wann zu arbeiten ist, mindestens 4 Tage im Voraus erfolgen muss. Ist diese Frist eingehalten, ist die Anweisung, z.B. in der Woche nach Ostern alle Tage von Dienstag bis Freitag zu arbeiten, korrekt und nicht zu beanstanden.

TF
Tante Frieda

11.04.2023 um 15:15 Uhr

Ich würde schon im Arbeitsvertrag festlegen, an welchen Tagen gearbeitet wird, zum Beispiel immer montags bis donnerstags. Dann entsteht das Problem nicht.

E
EDDFBR

11.04.2023 um 15:32 Uhr

Naja Tante Frieda,

für einen zukünftigen Vertragsabschluss mag das helfen, aber hier ist der Beitrag nicht hilfreich, denn der Vertrag besteht ja bereits.

TF
Tante Frieda

11.04.2023 um 16:41 Uhr

Na, Iris könnte versuchen, mit dem Chef zu sprechen. Vielleicht weißt Du, dass man einen Zusatz zum Arbeitsvertrag jederzeit machen kann.

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