Erstellt am 27.09.2016 um 08:20 Uhr von outofmemory
Was stimmt ist, dass du es ehrenamtlich machst. :-) Weil die BR-Arbeit immer ehrenamtlich ist.
Was aber nicht stimmt ist, dass du keinen Anspruch auf die Arbeitszeit während deiner eherenamtlichen Tätigkeit als BR hast. Aus meiner Sicht kann das Frei drin stehen bleiben. Jedoch muss die Zeit, in der die Betriebsversammlung oder Betriebsrätetagung (was es ist, war mir nicht ganz klar) stattfindet gutgeschrieben werden. Wie der AG das macht sollte dir wurscht sein, hauptsache die Stunden werden gut geschrieben.
Erstellt am 27.09.2016 um 08:27 Uhr von ChristianPfalz
Es dürfen dir keine vor und keine Nachteile entstehen.
Und in diesem Falle würde dir Nachteile entstehen.
Und du darfst ja nicht schlechter gestellt werden als alle andere.
Somit bleibt deinem Chef nichts anderes übrig, als die den Tag der Betriebsversammlung als Arbeitstag anzurechnen.
Erstellt am 27.09.2016 um 08:35 Uhr von outofmemory
Zitat ChristianPfalz: "Es dürfen dir keine vor und keine Nachteile entstehen.
.....
den Tag der Betriebsversammlung als Arbeitstag anzurechnen."
Und woher weisst du, dass die BR-Tätigkeit genau einen ganzen Tag andauert? Und was ist, wenn die Tätigkeit weniger als 8 Stunden dauert? Ist dann nicht der BR bevorteilt?
Erstellt am 27.09.2016 um 08:46 Uhr von Pickel
Die Zeit der Betriebsversammlung wirst du gutgeschrieben bekommen (ebenso Fahrtzeit). Anspruch auf eine Verschiebung des ganzen Frei-Tages hast du aber nicht.
Erstellt am 27.09.2016 um 09:13 Uhr von ThomasKaise
und wie ist es, wenn ich frei drin stehen habe und wir hätten eine BR Sitzung die ich teilnehmen will.
Werden mir dann die Stunden wieder verrechnet?
Die Frage vom Kollegen war auch, wie ist es bei urlaub?
Erstellt am 27.09.2016 um 09:57 Uhr von Moorhuhn
ArbG Cottbus · Urteil vom 15. August 2012 · Az. 2 Ca 147/12: Das BR-Mitglied ist nicht verpflichtet, seinen Urlaub für eine Betriebsratstätigkeit zu unterbrechen. Dies tut es aus freien Stücken und nicht aus betrieblich veranlassten Gründen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht unterbricht das BR-Mitglied also nicht seinen Urlaub betrieblich veranlasst. Daher ist der Arbeitgeber nicht zur Nachgewährung des Urlaubstages verpflichtet.
Erstellt am 27.09.2016 um 10:25 Uhr von celestro
@ Moorhuhn
Gut, den Urlaubstag bekommt man nicht "erstattet". Aber es ging ja eher um "wie ist es mit den Stunden, werden die verrechnet" und darüber sagt Dein Text erst einmal nichts.
Erstellt am 27.09.2016 um 10:29 Uhr von Moorhuhn
Zitat: "Die Frage vom Kollegen war auch, wie ist es bei urlaub?". Konkrete Frage konkrete Antwort von mir darauf.
Erstellt am 27.09.2016 um 10:35 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"... darüber sagt Dein Text erst einmal nichts"
Deshalb ist es regelmäßigen Teilnehmern dieses Forums auch durchaus zuzumuten, sich ein solches Urteil auch mal durchzulesen. Lesen bildet (bei manchem)!
Erstellt am 27.09.2016 um 13:19 Uhr von outofmemory
Super Pjöööööng! Klasse Eigentor!
Denn offensichtlich hast du das Urteil nicht gelesen oder nicht verstanden.
Das AG bezieht sich auf ein Urteil des BAG bzgl. Urlaubs. Und wie celestro schon schrieb, sagt dies nichts über den ersten Sachverhalt aus. Eine Freischicht hat einen anderen Charakter als ein Tag Urlaub. Die Freischicht wird von dem AG geplant und veranlasst, daher sehe ich dies als betrieblichveranlassten Grund an, weshalb die BR-Arbeit nicht in der geplanten Arbeitszeit verrichtet werden kann. Dies ist auch logisch, denn ansonsten könnte der AG forcieren, dass zu bestimmten Sitzungen vielleicht bestimmte BRM nicht anwesend sind, weil diese für die ganze Woche mit frei geplant sind.
Erstellt am 27.09.2016 um 13:27 Uhr von Pjöööng
Du solltest vielleicht nicht Dinge in meine Antwort hineininterpretieren, welche dort gar nicht stehen.
In dem Urteil steht sowohl zu "Urlaub", wie auch zu "frei" etwas drin.
Erstellt am 27.09.2016 um 14:36 Uhr von Moorhuhn
Aus dem Urteil: "Nach dieser Vorschrift (§ 37 Absatz 3 BetrVG) hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Betriebsbedingte Gründe liegen nach dieser Vorschrift auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann." Wohlgemerkt: betriebsbedingte Gründe!!
Erstellt am 27.09.2016 um 15:14 Uhr von celestro
"Deshalb ist es regelmäßigen Teilnehmern dieses Forums auch durchaus zuzumuten, sich ein solches Urteil auch mal durchzulesen. Lesen bildet (bei manchem)!"
Du bist doch der erste, der anderen ins Wort fällt, wenn Sie etwas schreiben, was nicht zum Thema gehört.
Wenn man schon aus einem Beschluss zitiert, sollte man auch eine für den Fall relevante Stelle verwenden. Ansonsten kann man auch gleich "nur" das Aktenzeichen posten. Würde vor allen Dingen weniger verwirren.
Erstellt am 27.09.2016 um 15:17 Uhr von outofmemory
Aber genau damit hat sich das AG nicht beschäftigt.
"a) Die Kammer konnte offenlassen, ob der Kläger nicht lediglich einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Absatz 3 Satz 1 BetrVG hat und für den Anspruch auf Vergütung hätte geltend machen müssen, dass eine Gewährung in Freizeit nicht mehr möglich ist."
Die zitierte Passage von Moorhuhn ist lediglich ein Hinweis. Hat aber nichts mit der Urteilsfindung bzgl. Urlaubstag zu tun. Da dies in einer andere Richtung geht, als das was in der Klageschrift gefordert wurde.