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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ankündigung von Krankschreibung per Whatsapp / darf das weitergegeben werden?

M
misty1502
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

eine Mitarbeiterin wurde - wegen ständiger Nichtbeachtung von Arbeitsanweisungen (bereits seit mind. 1 Jahr) - am Donnerstag (bis einschließlich Freitag) freigestellt. (Nachdem es die ganze Woche in der Abteilung Ärger mit ihr gab.) Sie sollte sich über ihre Einstellung mal Gedanken machen. Diese Mitarbeiterin hat am Samstag einer Kollegin per Whatsapp mitgeteilt, dass sie Montag und Dienstag krank geschrieben ist und sich weiter krankschreiben lässt. Es handelt sich m. E. um eine angekündigte Krankschreibung.

Darf die Kollegin die Chatnachricht an den Vorgesetzten weitergeben oder diesen mündlich darüber informieren?

Danke für Eure Antworten.

LG

3.825010

Community-Antworten (10)

P
Pickel

26.09.2016 um 21:23 Uhr

Entsprechend ihrer nebenvertraglichen Treuepflichten MUSS sie sogar betriebsschädigendes Verhalten melden. Ob es eine angekündigte Krankheit ist, wäre dann zu klären.

P
Pjöööng

26.09.2016 um 21:25 Uhr

Was ist das denn für ein Kindergarten?

Natürlich kann die Kollegin das weitergeben,wenn sie sich dann besser fühlt.

C
ChristianPfalz

26.09.2016 um 22:44 Uhr

Ein kranker Mitarbeiter muss seinen Arbeitgeber "unverzüglich" über seine Arbeitsunfähigkeit informieren und auch darüber, wie lange er voraussichtlich ausfallen wird. Eine "unverzügliche" Krankmeldung bedeutet in diesem Zusammenhang "ohne schuldhaftes Zögern". Im Normalfall ist die Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag der Erkrankung während der üblichen Betriebszeiten (im besten Fall zu Dienstbeginn) mitzuteilen. Eine Krankmeldung bedarf keiner besonderen Form, es sei denn, der Arbeitsvertrag schreibt eine solche vor.

Die Krankmeldung eines Arbeitnehmers kann per E-Mail, Telefon, Fax oder auch per SMS erfolgen.

Die Abgrenzung, ab wann ein Mitarbeiter so krank ist, dass er zu Hause bleiben sollte, in der Praxis schwierig. Krankheit ist nicht gleich Krankheit. Zunächst muss der Arbeitnehmer selber einschätzen, ob er krank ist oder arbeiten kann. Wer sich angeschlagen fühlt, kann laut § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zu drei Kalendertage ohne Arztbesuch das Bett hüten. Spätestens am vierten Tag muss dem Arbeitgeber dann aber ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Dabei gilt: Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Montag, muss das Attest bis Donnerstag vorliegen: Erkrankt er an einem Mittwoch oder Donnerstag, hat er im Normalfall bis zum darauffolgenden Montag Zeit, um dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

Es empfiehlt sich aber für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen, sich neben den grundsätzlichen geltenden Bestimmungen des EFZG auch mit den Regelungen ihres für ihre Branche geltenden Tarifvertrags oder einer gegebenenfalls bestehenden Betriebsvereinbarung vertraut zu machen. Denn hier können auch abweichende Fristen für die Bescheinigung und Vorlage einer Krankmeldung festgelegt sein. So können Missverständnisse oder gar die Kündigung vermieden werden.

Kann ein Mitarbeiter früher zur Arbeit zurückkehren, als auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert?

Hier gilt: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist lediglich eine Prognose des Arztes. Fühlt der krankgeschriebene Arbeitnehmer sich erfreulicherweise früher wieder fit, kann er ohne Bedenken auch früher wieder im Büro erscheinen, als seine Krankschreibung eigentlich „vorsieht“. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen in diesem Fall die festgelegte Dauer der Arbeitsunfähigkeit zwingend "voll ausschöpfen".

E
Ernsthaft

26.09.2016 um 23:32 Uhr

"Entsprechend ihrer nebenvertraglichen Treuepflichten MUSS sie sogar betriebsschädigendes Verhalten melden."

Dafür hätte ich jetzt aber gerne einen auch rechtlich begründbaren Beleg.

Sterben MUSS sie irgendwann, wie alle anderen auch, das Melden aber bestimmt nicht.

M
Moorhuhn

27.09.2016 um 09:54 Uhr

Klingt das ganze eigentlich nur für mich nach Mobbing vom feinsten? Ich bin eigentlich vor allem erstaunt, dass sie das ganze ein Jahr ausgehalten hat ohne schon vorher zu Erkranken ...

G
gironimo

27.09.2016 um 10:08 Uhr

.... und wenn ich nun weiß, dass ich so krank bin, dass ich die AU auf jeden Fall bekommen werde?

Ich würde da nicht derjenige sein wollen, der Vermutungen in den Umlauf bringt.

B
bürgermeister

27.09.2016 um 11:46 Uhr

Ich an der Stelle der besagten Kollegin mit der besagten WA Nachricht würde mich aus dem ganzen Kindergarten raus halten.

C
celestro

27.09.2016 um 12:23 Uhr

"Diese Mitarbeiterin hat am Samstag einer Kollegin per Whatsapp mitgeteilt, dass sie Montag und Dienstag krank geschrieben ist"

Das könnte durchaus heißen: "Ich war am Samstag beim Notarzt / in der Ambulanz eines Krankenhauses und habe FÜR Montag / Dienstag eine Krankschreibung erhalten.

Daher sollte man sich Spekulationen über "angekündigte Krankschreibung" ernsthaft verkneifen.

M
misty1502

27.09.2016 um 20:26 Uhr

Die Kollegin war bereits am Freitag morgen - nach der Freistellung - beim Arzt gewesen. Also kein Notfall.

Ausgefallen ist sie bereits öfters.

@Moorhuhn: Sie wird keinesfalls von den Kollegen gemobbt! Es ist eher umgekehrt. Sie missachtet immer und immer wieder klar vorgegebene Arbeitsanweisungen und bringt damit Ihren Vorgesetzten zur Verzweiflung.

S
stehipp

28.09.2016 um 19:37 Uhr

Um einfach mal auf deine Frage zu antworten:

Wer sollte es der Kollegin verbieten die erhaltene Whatsapp-Nachricht einem Dritten und somit auch dem Arbeitgeber zu zeigen wenn sie das für richtig hält? Was der AG dann damit macht ist ja nicht mehr ihr Problem.

Eine Verpflichtung dies zu tun sehe ich aber eher nicht.

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