Befristeter Arbeitsvertrag
Hallo,
in unserem Unternehmen bekommt jeder zuerst einen auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Wenn sich die Mitarbeiter dann zum Ende dieses ersten Jahres mit der Geschäftsleitung in Kontakt setzen um zu fragen, ob und wie es für sie weitergeht, werden diese monatelang vertröstet und von der Geschäftsleitung einfach ignoriert. Es ist klar, dass für den Mitarbeiter ein Informationsrecht besteht, und dass auch nicht erst kurz vor Ablauf des Vertrages. Aber kann hier auch der BR aktiv werden und z. B. den Arbeitgeber zu einem Gespräch und zu einer Entscheidung zu dem entsprechenden Mitarbeiter bitten/bewegen?
Community-Antworten (9)
20.09.2016 um 00:22 Uhr
Na dafür ist ja das Monatsgespräch da. Ob ein AN mit einem Jahresvertrag ein Recht darauf hat zu erfahren, ob der Vertrag verlängert wird??? Wenn er drei Monate vor Vertragsende noch nix vom Arbeitgeber gehört hat muss sich halt beim Arbeitsamt melden. Manche Arbeitgeber lernen erst durch Mangel!
20.09.2016 um 10:10 Uhr
Der AG wird sich - ausser durch gute Argumente, warum es sinnvoll ist gute AN ans Unternehmen zu binden - kaum bewegen lassen, sein Verhalten zu ändern.
20.09.2016 um 15:43 Uhr
So ein Verhalten des AG muss im Monatsgespräch thematisiert werden. Macht dem AG mit Argumenten klar, warum sein Verhalten nicht gut für das Unternehmen ist und das Ihr in Zukunft verstärkt nachhalten werdet wie es läuft. Notfall ist das Thema dann in ein paar Monaten wieder auf der Tagesordnung beim Monatsgespräch.
21.09.2016 um 14:07 Uhr
Tach auch Vanessa, meiner Auffassung nach habt Ihr mit §85 Abs.1+2 BetrVG einen ziemlich starken Hebel gegen den AG in der Hand. Tragt dem AG die Beschwerden des Arbeitnehmers und/oder der Arbeitnehmer vor. Sofern der AG hierauf nicht reagiert, oder weiter auf sein Verhalten beharrt, könnt Ihr als BR die Einigungsstelle anrufen. Denn die Einigungsstelle ist ein finanziell ziemlich dicker Brocken.
21.09.2016 um 14:48 Uhr
@challenger dazu musst Du ja erst eine Beschwerde von einem AN haben. Und wer meinst Du macht eine Beschwerde nach §85 wenn er auf eine Übernahme hofft?????? So nach dem Motto Herr Fritz B hat sich beschwert, dass er nicht weiß ob er übernommen wird...er würde wahrscheinlich sehr schnell eine Antwort vom AG bekommen.....
21.09.2016 um 15:31 Uhr
Hallo moreno, zu Satz 1 : So wie Vanessa sich ausdrückt, liegen dem BR ja Beschwerden vor. Zu Satz 2 : Hier sollte, ja muß der BR die Beschwerden erst mal anonymisiert vortragen. Darüber hinaus bin ich der Auffassung, daß der BR bei den nächsten beabsichtigten befristeten und/oder unbefristeten Einstellungen durchaus überlegen sollte, gemäß §99 Abs.2 Nr.3 BetrVG die Zustimmung mit dem Argument zu verweigern, daß infolge der Neueinstellungen im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne das dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist zweifellos ein solcher Nachteil.
22.09.2016 um 12:32 Uhr
@Challenger und Du meinst über ne anonyme Beschwerde kommst Du in die Einigungsstelle?
Und was ist hier der Beschwerdegegenstand? Die AN haben einen Vertrag der zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Drei Monate vor diesem Datum muss sich der AN bei der Arbeitsagentur melden.
Also ist es doch eine ganz klare Bringschuld des AN nachzufragen ob sich der Vertrag verlängert.
22.09.2016 um 13:17 Uhr
Vielen lieben Dank für Eure Antworten. Einiges war tatsächlich recht hilfreich.
@moreno Natürlich ist der AN in der Bringschuld, das war uns schon klar. Nur dachten wir, wir könnten den AN hier ein wenig unterstützen, da es natürlich für den AN und auch den Rest der Abteilung eine schwierige Situation ist, wenn man teilweise erst 2 Wochen vor Vertragsende eine konkrete Aussage vom AG erhält.
Aber wir werden in Zukunft einfach zusätzlich zum betroffenen AN öfter nachhaken.
22.09.2016 um 14:32 Uhr
Hallo Moreno, natürlich kann man mit anonymisierten Beschwerden nicht vor die Einigungsstelle ziehen. Dies habe ich auch nicht behauptet. Ich bin jedoch der Auffassung, das der AG im Rahmen der Personalplanung (§92 BetrVG), insbesondere im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§2 BetrVG) gegenüber dem BR zur rechtzeitigen und umfassenden Auskunft verpflichtet ist.
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