Erstellt am 30.03.2023 um 15:48 Uhr von alterMann
Vor allem müsstet ihr klären, ob die Geschäftsführung einverstanden ist, dass Ihr die AN von der Arbeit abhaltet. Für eine solche Arbeitsbereichsversammlung fehlt (im Gegensatz zur Abteilungsversammlung nach 42 Abs. 2 jede rechtliche Grundlage.
Erstellt am 31.03.2023 um 07:45 Uhr von rtjum
wenn ihr das zusätzlich zu den quartalsmäßigen Betriebsversammlungen macht müsst ihr das vorher mit dem AG klären, wie alterMann das schon schreibt.
Wir haben das, gerade während Corona, auch gemacht, allerdings nicht zusätzlich sondern gemäß den Vorgaben des BetrVG (auch von alterMann schon genannt).
Erstellt am 02.04.2023 um 11:33 Uhr von Dackel
BetrVG §43 abs.1 gibt schon die Kombination aus 2 Abteilungensversammlumgen und 2 Betriebsversammlungen her, ob’s Sinn macht?