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Einladung an krankes BRM ein MUSS?

C
celestro
Apr 2023 bearbeitet

ausgehend von einer gerade geschlossenen Diskussion ....

"muss ein BRV ein BRM einladen, von dem er weiß, das es nicht zur Sitzung kommen kann?"

In der Diskussion wurden Urteile genannt ... steht in diesen Urteilen auch, das eine Einladung unterbleiben DARF?, oder nicht?

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Community-Antworten (5)

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DummerHund

30.03.2023 um 16:24 Uhr

Ich blende für mich jetzt mal die voran gegangene Diskussion aus, da ich für diese Art von schließen eines Threads kein Verständnis habe. Heißt für mich kommen dem TE noch mal anfragen werde ich mich nicht mehr dran beteiligen. Thema für mich durch. Zur Frage: Kann ein BRV zu 100% sicher sein das ein bestimmtes BRM nicht zur Sitzung kommt fehlt die Sinnhaftigkeit eine Einladung das dieses BRM zu versenden.

M
Muschelschubser

30.03.2023 um 17:50 Uhr

Das ist aber eine stark vereinfachte Zusammenfassung der geschlossenen Diskussion, in der der TE leider einige Fragen offen gelassen hat.

Bei freigestellten BRM ist es eindeutig: eine Teilnahme an der Sitzung ist unzulässig, da hier nicht zwischen Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit unterschieden werden muss (BAG 1 ABR 5/19). Damit erübrigt sich auch die Einladung.

Bei nicht freigestellten BRM (wie im geschlossenen Thread der Fall) ist das grundsätzlich möglich, da der Betroffene das selbst entscheiden kann (BAG 2 AZR 341/83).

Meine offenen Fragen im geschlossenen Thread waren daher:

1.) Bedeutet "nicht zur Sitzung kommen können" zwangsläufig, dass auch hybride oder virtuelle Sitzungen ausgeschlossen sind? War diese Art der Durchführung in der Vergangenheit ein Thema im Betrieb? Es ging ja letztendlich nur darum, dass das BRM nicht in den Betrieb kommen kann.

2.) Hat der Betroffene gegenüber dem BRV geäußert, ob er trotz AU grundsätzlich an BR-Sitzungen teilnehmen würde, die virtuell oder hybrid abgehalten werden? Sich also grundsätzlich für "amtsfähig" hält?

Heißt bezogen auf die bloße Fragestellung dieses Threads: Wenn man ausdrücklich bejahen kann, dass der Betroffene definitiv nicht teilnehmen kann (z.B. durch Bestätigung des Betroffenen selbst), erübrigt sich die Einladung. Da bin ich bei celestro und Dummerhund.

Meine Sichtweise unter Berücksichtigung der besonderen Situation: Wenn der Betroffene bei Eintritt der AU geäußert hat, grundsätzlich amtsfähig zu sein, wäre er m.E. einzuladen (es sei denn die GO gibt keine andere Durchführung als die Präsenzsitzung vor).

Wenn der Betroffene sich gar nicht geäußert hat, ist neben der AU auch von einer Amtsunfähigkeit auszugehen und der BRV muss nicht einladen. Und davon gehe ich im geschlossenen Thread leider auch aus.

G
ganther

30.03.2023 um 19:30 Uhr

was für mich nicht klar ist: was steht den tatsächlich in dieser "Einladung". War es tatsächlich die Einladung zur Sitzung oder nur die Ankündigung. Außerdem habe ich mal gelernt, dass die korrekte Ladung mit Tagesordnung nachgeholt werden kann. Von daher ist da ggf. auch noch Luft drin

Das Problem in dem betroffenen Betrieb ist doch ein anderes. ODEON kann mit den Kollegen im BR nicht und umgekehrt (die Gründe lass ich nun mal außen vor). Da werden jetzt einfach Fehler gesucht oder man versucht welche zu konstruieren

J
Junge

31.03.2023 um 10:35 Uhr

Um mal ein Urteil, welches gepostet wurde näher zu erläutern:

BAG 2AZR 341/83 vom 15.11.1984

Bei diesem Urteil ging es um eine Kündigung, bei der der AG den Betriebsobmann aufgrund Krankheit nicht angehört hatte und der AN dagegen geklagt hatte.

Das Gericht hat der Klage wegen fehlender Anhörung BR stattgegeben, die Gründe sind sehr interessant und bringen vielleicht Licht ins Dunkel.

Zitat: "Bei der Prüfung der Frage der Verhinderung sei ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, je nachdem, ob es sich um einen ersatzmannlosen Betriebsobmann oder um ein Betriebsratsmitglied handelte, das einem aus mehreren Personen bestehenden BR angehöre. Während ein normales Betriebsratsmitglied in der Regel bei Krankheit verhindert sei, trete bei einem Betriebsobmann wegen der besonderen Bedeutung des Anhörungsrecht eine zeitweilige Verhinderung nur dann ein, wenn er infolge der Erkrankung außerstande oder es ihm unzumutbar sei, die Betriebsratsaufgaben auszuüben. Weiter heißt es, der AG hätte auch mit dessen alsbaldiger Genesung rechnen müssen, weil er bereits 3 Wochen arbeitsunfähig krank gewesen sei."

@Muschelschubser ... hast Du Dir die Urteile auch mal durchgelesen oder einfach nur gepostet?

M
Muschelschubser

01.04.2023 um 01:20 Uhr

Dein Zitat ist aber auch unvollständig.

Genanntes Urteil ist Teil einer Kommentierung zum 29er, die genau das Thema behandelt um das es hier geht.

Rz. 12

Krankheit: Ein kranker und dadurch arbeitsunfähiger Betriebsrat ist normalerweise auch verhindert. Allerdings muss das nicht immer so sein, denn es sind Situationen denkbar – z. B. Armbruch – in denen der Betriebsrat zwar seiner Arbeitstätigkeit nicht nachgehen, trotzdem aber seine Aufgaben als Betriebsrat ausüben kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 15.11.1984, 2 AZR 341/83) hat hier die Regel aufgestellt, dass bei Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsrats vermutet wird, dass dieser auch als Betriebsrat verhindert ist. Ausnahme: Das Betriebsratsmitglied hat mitgeteilt, dass es trotz seiner Arbeitsunfähigkeit seine Aufgaben als Betriebsrat weiter wahrnehmen will.

Wenn im Rahmen eines Rechtsstreits (wenn auch mit einem völlig anderen Aufhänger) auch grundsätzliche Dinge klargestellt werden, sind diese logischerweise allgemein gültig und müssen daher nicht nur auf kongruente Fälle bezogen werden. Immerhin sprechen wir hier von einer grundsätzlichen Klarstellung auf höchstrichterlicher Ebene.

Und diese Darstellung widerspricht in keinster Weiwe meinen Ausführungen. Dass ich im Falle von ODEON gern gewusst hätte, ob er sich gegenüber dem BRV überhaupt entsprechend geäußert hat, schrieb ich ja bereits.

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