Anordnung von Mehrarbeit bei Überschreitung des Gleitzeitkontos
Kann der AG Mehrarbeit anordnen, obwohl die Gleitzeitsaldo-Höchstgrenze der Mitarbeiter/innen schon überschritten wurde?
Ich meine gelesen zu haben das der AG nur bis zur vereinbarten Höchstgrenze Mehrarbeit anordnen kann. Ist die Höchstgrenze überschritten bestehe kein Direktionsrecht.
Existiert diesbezüglich eine belastbare Grundlage (Gerichtsurteil)?
Community-Antworten (5)
23.03.2023 um 09:31 Uhr
also wenn ihr einen BR habt, dann habt ihr dazu sicher auch eine Betriebsvereinbarung. In der sollte das Prozedere stehen, wie was wann passiert. Wenn ein BR vorhanden ist muss dieser der Mehrarbeit aber ja eh zustimmen, es sei denn er hat dieses Recht in der BV "abgetreten". Ein Urteil dazu wird wohl immer einen Einzelfall betreffen und auf die jeweilige betriebliche Situation abstellen.
23.03.2023 um 09:45 Uhr
Wo hast Du das gelesen?
Da Ihr bereits eine Höchstgrenze für den Gleitzeitsaldo definiert habt, würde ich eine entsprechende BV unterstellen. Insofern wäre zu prüfen, inwiefern angeordnete Mehrarbeit gegen die BV verstoßen würde. Das würde der BR dann (hoffentlich) entsprechend bei der Mitbestimmung berücksichtigen.
Darüber hinaus kann es natürlich auch Regelungen im TV oder im Arbeitsvertrag geben. Dabei ist eben immer die Rechtspyramide ggf. unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips zu beachten.
Gesetze oder Urteile wären mir dahingehend nicht bekannt. Würde aber auch wenig Sinn ergeben. Denn durch regelmäßige Überstunden kann man auch an die Höchstgrenze der Gleitzeit gelangen. Wäre dann bei akutem Bedarf Mehrarbeit per Gesetz oder Urteil per se ausgeschlossen, könnte man kaum noch auf diesen Bedarf reagieren.
Der Mehrarbeit sind allerdings die natürlichen Grenzen des ArbZG gesetzt: So sind 48 Wochenstunden grundsätzlich nicht zu überschreiten (6x 8 Stunden); unter bestimmten Voraussetzungen sind temporär 60 Wochenstunden (6x10 Stunden) möglich, wenn in einem Ausgleichszeitraum von 6 Monaten durchschnittlich 8 Stunden am Tag nicht überschritten werden.
Das hat aber nichts mit Obergrenzen des Gleitzeitkontos zu tun - die sind sicherlich irgendwann mal auf irgendeiner Ebene verhandelt und vereinbart worden.
23.03.2023 um 10:35 Uhr
Einen BR haben wir, in der BV ist jedoch nur die Grenze angegeben. Was bei einer Überschreitung passiert ist dort leider nicht definiert. Daher wollen wir ja die BV überarbeiten. Für die neue BV müssen wir ja aber erst mal die Rechtlichen Grundlagen prüfen. Von mir (Neuer BRV) ist angedacht, das alles was über die Max-Grenze geleistet wird als Überstunden mit Zuschlägen gem. TV-V zu werten sind. Es fehlt mir hierfür halt die Rechtsgrundlage ;-)
23.03.2023 um 10:38 Uhr
Hi Muschelschubser Es geht hier um das Direktionsrecht des AG. Soweit ich das in Erinnerung habe, kann der AG Mehrarbeit bis zur Max-Gleitzeit verlangen - darüber hinaus nicht. Da dürfte dann nur höflich gefragt werden.
23.03.2023 um 10:46 Uhr
Ach so, Du willst auf das Direktionsrecht hinaus.
Das beinhaltet m.E. überhaupt keine Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit.
Da wäre ich bei §87 (1) 2 und 3 BetrVG und verstehe es so, dass jegliche Überschreitung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit der Mitbestimmung des BR unterliegt.
Das Gesetz schreibt hier zwar etwas weicher "betriebsübliche Arbeitszeit". Durch das regelmäßige MBR bleibt die betriebsübliche Arbeitszeit aber grundsätzlich die vereinbarte Arbeitszeit. Wenn hier das Direktionsrecht greifen würde, wäre mit der betriebsüblichen Arbeitszeit evtl. ganz schnell die vereinbarte Arbeitszeit + regelmäßig angeordnete Überstunden gemeint. Hiervor schützt das genannte MBR.
Soweit die gesetzliche Betrachtung - natürlich kann eine Öffnung durch eine BV erfolgt sein. Der Wortlaut und die Zulässigkeit wären dann zu prüfen.
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