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Schlägt eine BEM-Vereinbarung Regelungen in einer anderen BV?

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curiosum
Mrz 2023 bearbeitet

Wir haben eine BV Mobiles Arbeiten mit einer bestimmten Anzahl an Pflicht-Präsenztagen im Büro. Nun haben wir den Fall eines MA, der krankheitsbedingt (ist aber arbeitsfähig) für einen bestimmten Zeitraum nur von daheim arbeiten möchte, bis er wiederhergestellt ist. Die BV sieht dafür eine paritätische Kommission vor, das letzte Wort hat jedoch der AG. Nach Ansicht des BR müsste nun aber sowieso ein BEM durchgeführt werden, in dessen Rahmen diese zeitlich befristete Sonderregelung als Maßnahme der Wiedereingliederung ja auch festgelegt werden könnte.

Der AG sieht das anders und ist der Meinung, dass aufgrund der BV immer die paritätische Komission entscheiden muss. Wie seht Ihr dies? Schlägt quasi die BV die vereinbarten Maßnahmen des BEM? Vielen Dank!

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Community-Antworten (6)

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IlkaB

22.03.2023 um 12:35 Uhr

Ein BEM muss erst nach einer bestimmten Anzahl von Krankheitstagen angeboten werden. Ist die erfüllt?

Ist es zu schwierig, außerhalb eines BEM und einer Paritätischen einfach mal miteinander zu reden? Von der angedachten Lösung profitiert jeder, das kann man absprechen, kurz zu Papier bringen und allen Seiten zukommen lassen...

Die Aufgabe einer paritätischen Kommission ist es eine Einigung zu erzielen. Warum hat der AG das letzte Wort? Wozu dann die Paritätische? Und warum soll man sich in einer paritätischen Kommission treffen, wenn man sich in einem Fall einig ist?

Betriebsvereinbarungen sind einzuhalten. Eine BV, die zu einer anderen BV im Widerspruch steht, muss überarbeitet werden. Ein Gesetz kann doch auch nicht einen Gesetzesbruch an anderer Stelle hinnehmen oder gutheißen.

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curiosum

22.03.2023 um 13:03 Uhr

Ja, die Bedingungen des BEM sind erfüllt. Der AG ist offenbar nicht geneigt, dem AN diese Sondervereinbarung zuzugestehen (subjektiver Eindruck) Zum BEM gibt es bei uns noch keine BV und die zum Mobilen Arbeiten ist auch noch neu, daher ist dies der erste Fall, den wir bearbeiten.

Bzgl. paritätische Komission: Das war das Beste, was wir erzielen konnten. :-/

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ganther

22.03.2023 um 13:45 Uhr

Wenn der AG dem nicht zustimmen will, warum sollte er im Rahmen des BEM zustimmen?

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netteannette

22.03.2023 um 17:23 Uhr

Wenn die Voraussetzungen für ein BEM vorliegen (mehr als insgesamt 6 Wochen am Stück oder mehrmals krank innerhalb der letzten 12 Monaten) dann MUSS der AG dem AN ein BEM anbieten. Vorausgesetzt der AN stimmt der Teilnahme zu, kann dann dort, wie du schreibst, die Maßnahme festgelegt werden.

M
Moreno

22.03.2023 um 21:56 Uhr

netteannette wie ganther schon schrieb...warum soll der da AG zustimmen? Ein BEM ist ja kein rechtsfreier Raum wo alles beschlossen werden kann!

G
ganther

22.03.2023 um 23:38 Uhr

anschließend an moreno.... und schon gar nicht gegen den Willen des AGs.... außer der AG hätte in einer BV das Heft des Handelns komplett aus der Hand gegeben. Aber welcher AG ist schon so dämlich?

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